Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Sehr geehrte Sachbearbeiter!

 

Die grundsätzliche Intention des Studienförderungsgesetzes ist es auch sozial schwachen Studenten ein Vollzeitstudium zu ermöglichen.

Das Novellen im Vorhinein von den Novellierern über den grünen Klee gelobt werden ist gängige Praxis. Umso erfreulicher ist es, daß Sie zumindest um eine Stellungnahme der Betroffenen hinsichtlich eventueller Bedenken ersuchen.

 

Die Zahlenspielereien im Vorblatt, mit als Tatsachen dargestellten Spekulationen über „Bei vollem Wirksam werden (2009) verursachten jährlichen Mehrkosten:“ mögen für einen Entscheidungsträger plausibel klingen, wir glauben nicht an derlei „Zauberformeln“.

Trotz alledem hoffen wir inständigst das wir uns irren, denn mehr als ein Achselzucken oder Kopfschütteln wird diese Stellungnahme bei Ihnen vermutlich nicht auslösen.

Auch hoffen wir, daß nachdem ein gut funktionierendes Studiensystem durch ein so genanntes Bolognasystem ersetzt wurde, nicht auch noch ein funktionierendes Studienförderungssystem den Bach hinunter geht.

Der Umstieg von nachvollziehbaren Semesterwochenstunden auf abstrakte ECTS ist alles andere als gelungen.

Wir hätten gerne, daß auch noch unseren Kindern, stellvertretend für Alle die nach uns kommen werden, noch die Möglichkeit geboten wird im „zweiten Bildungsweg“ zu studieren.

Mit studieren ist mehr als nur der Abschluß eines Studiums gemeint.

 

Nun sind wir bei den Feinheiten der deutschen Sprache. Entgegen dem Zeitgeist erlauben wir uns darauf hinzuweisen das Studierende nicht gleich Studenten sind. Es ist nach unserer Ansicht nicht notwendig sich vor dem Genus eines Wortes zu ängstigen, nur weil dieser zufällig männlich ist. Sprachfeminismus ist im Übrigen auch eine Art von Sexismus.

Wir schlagen vor einfach bei der deutschen Sprache zu bleiben und nicht zu versuchen diese in „Feministenesperanto“ umzuwandeln.

 

 

Zu 1. § 6 Z 4:

 

Neben den begrüßenswerten Änderungen für Studenten mit Kindern schlagen wir eine Wiederanhebung der generellen Altersgrenze um 10 Jahre vor.

Die neuen Ausnahmeregelungen sehen auf den ersten Blick gut aus.

Von einer wirklichen Erweiterung des Bezieherkreises kann hier nach unserer
Auffassung derzeit noch nicht gesprochen werden.

 

Zu 2. § 15 Abs. 3:

 

Die Anhebung der 18 Monatsfrist auf 24 Monate ist ein Schritt in die Richtige Richtung, jedoch sollte ein Überschreiten der Studienzeit des Bachelorstudiums um mehr als zwei Semestern nicht zum Verlust des Anspruchs auf ein gefördertes Masterstudium führen.

 

Zu 3. § 15 Abs. 6:

 

Sieht auf den ersten Blick gut aus.

 

Zu 6. § 19 Abs. Z 2 und 3:

 

Die Erhöhung des Kindesalters von drei auf sechs Jahren ist nur dann keine Verschlechterung für die Bezieher wenn ein Anspruch auf beide Zusatzsemester sofort mit der Geburt des Kindes eintritt.

Bisher wird der Anspruch auf das erste Kindersemester nach etwa sechs Monaten schlagend und der Anspruch auf das zweite Kindersemester rechnerisch etwa nach dem ersten Geburtstag des Kindes.

Werden nun diese zwei Semester auf sechs, anstatt drei Jahre aufgeteilt, kommt es zu einer massiven Verschlechterung der Situation von Studenten mit Kindern.

Das ist nicht wünschenswert.

 

Zu 9. § 20 Abs. 1

 

Wir sehen ECTS nicht als vollwertigen Ersatz für Semesterwochenstunden.

 

Zu 11. § 28

 

Sehr gut ist die Berücksichtigung der Kinderanzahl.

Bezüglich der Höhe von € 60.- ist es unvorstellbar wie viele Millionen € vor die Säue geworfen worden währen, wenn man die 67 Euro Kinderzuschlag beibehalten hätte. Es hätten nur wieder die ohnehin besser gestellten Studenten mit Kindern profitiert.

 

Zu 14. § 31 Abs. 1

 

Wo waren hier die Zahlenakrobaten? Hier sind keine Spekulationen über die Zukunft anzustellen sondern man muß einfach nur der Kaufkraftverlust der Studienbeihilfe in den letzten Jahre berechnen. 

Da könnte man sich natürlich bei dieser Novelle nicht auf die Schulter klopfen, aber Realitätsnähe scheint in diesem Fall nicht wirklich gefragt zu sein.

 

Zu 18. § 37 Abs. 2

 

Es erscheint uns sinnvoll die Zahl der Senate zumindest an die Anzahl der Studenten in den Bildungseinrichtungen zu knüpfen für die die jeweilige Stipendienstelle zuständig ist.

Diese Tätigkeit wird von Studentenvertretern ehrenamtlich durchgeführt und stellt je nach Anzahl und Komplexität der Fälle oft einen erheblichen Aufwand dar.

Zu kritisieren ist lediglich die Weisungsgebundenheit der Senate.

 

Zu 23. § 52b Abs. 3 Z 2

 

Auch Bezieher eines Studienabschlußstipendiums sollten Anspruch auf den Studienzuschuß und geringfügiges Einkommen haben.

 

 

Zu 24. § 52 Abs. 4

 

Das ist wiederum Schönung und Zahlenakrobatik. Die prognostizierten zusätzlichen 3000 Bezieher fallen unter Zahlenakrobatik und von einem Bezug von Studienbeihilfe zu sprechen nur weil der Student einen Studienzuschuß bekommt ist ebenso Schönung wie Arbeitslose in Schulungen oder Programmen nicht als arbeitslos zu bezeichnen.

 

Zu 25. § 52 d

 

Scherze und Wahlversprecher, auch wenn sie von Bundeskanzlern stammen, haben in Gesetzestexten nichts verloren. Feuchte Träume ebenso.

 

Zu 26. § 56 Abs. 4

 

Eine Fristverlängerung erscheint auch uns als ein Schritt in die richtige Richtung.

 

 

Zu 27. - 31. §§ 57,58,61,63,64

 

Es geht weit am Sinn des Studienförderungsgesetzes vorbei die finanziellen Mittel in Leistungs- und Förderungsstipendien zu investieren. Diese Leistungen sollten ausgelagert, privatisiert oder drittmittelfinanziert werden und der dabei freiwerdende Betrag gehört in das bestehende Studienförderungssystem investiert. Es wäre auch eine Möglichkeit den Betrag in die Erarbeitung eines effizienten Studienförderungsgesetzes zu stecken, in welchem wirklich versucht wird den Studenten zu helfen und somit die Akademikerquote in Österreich zu erhöhen. Diese Investition in die Zukunft unserer Nachkommen würde uns den realen Kaufkraftverlust der Studienbeihilfe versüßen.

 

Zu 32. § 68 Abs. 1

 

Sieht auf den ersten Blick wirklich gut aus, es wird sich jedoch erst zeigen wie der zuständige Bundesminister mit diesem Förderungsinstrument umgeht.

 

 

 

Wir hoffen Ihnen mit unseren Ausführung geholfen zu haben und verbleiben mit freundlichem Gruß

 

 

 

 

Das Sozialreferat

der ÖH BOKU