Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Herrn Bundesminister Dr. Johannes Hahn Minoritenplatz 5 1014 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-12.971/0014-III/2/2007 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Christa Wohlkinger |
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Abteilung: |
III/2 |
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E-Mail: |
christa.wohlkinger@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120/2332 /53120-812332 |
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Entwurf einer Novellierung des
Studienförderungsgesetzes;
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich zum Entwurf einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes 1992 die folgende Stellungnahme abzugeben:
Zu § 52d:
1. Bei dem sogenannten „Mentoring-Projekt“ handelt es sich um eine Kooperation zwischen dem BMUKK und dem BMWF, da Studierende an Schulen gehen müssen, um dort gemeinnützige Tätigkeiten (Mentoring) zur Refundierung ihres Studienbeitrags zu leisten. Dies erfordert die Koordination und Zusammenarbeit der Schulleiterinnen und Schulleiter mit den Studierenden.
§ 52d erster Satz sieht vor, dass der BMWF die Refundierung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anhand von Richtlinien vorsehen kann. Sofern mit dieser Formulierung nicht intendiert ist, dass der BMWF auch die Refundierungskosten für die Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen übernimmt, müsste auch die Zuständigkeit der BMUKK für die Refundierung vorgesehen sein. Dies könnte dadurch geschehen, dass anstelle des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der „zuständige Bundesminister“ angeführt wird.
2. Dementsprechend müsste auch die Richtlinienkompetenz der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für ihren Zuständigkeitsbereich eingeräumt werden.
Die im Entwurftext erwähnte Herstellung des Einvernehmens ist jedenfalls aus dem unter Z 1 genannten Grund nicht ausreichend.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, das Instrument der Richtlinien zur Refundierung von Studienbeiträgen an Studierende in dem Sinne zu konkretisieren, dass – ohne die Detailinhalte vorwegzunehmen – die Rahmenvorgaben für die gemeinsame Verordnung festgelegt werden (Fristen für die Antragstellung, Formalitäten in Bezug auf den Nachweis der erbrachten Leistungen etc.).
3. Die Wendung „soziale Aktivitäten“ scheint etwas breit gefasst, zumal hier eine pädagogische Unterstützung von Lehrenden und eine individuelle Betreuung von SchülerInnen im Sinne einer Lernunterstützung gemeint sind. Es wird daher vorgeschlagen, stattdessen die Formulierung „gemeinnützige Tätigkeiten zur pädagogischen Unterstützung im Bildungsbereich … geleistet haben“. Auch außerschulische Bildungsbereiche (zB. öffentliche Horte) sind von diesem Vorhaben mitumfasst, wie auch private Bildungseinrichtungen (Privatschulen oder -horte).
4. Die vorgeschlagenen 60 Stunden pro Semester korrelieren nicht mit dem österreichischen Schulzeitsystem, wonach eine Unterrichtseinheit bzw. -stunde grundsätzlich 50 Minuten zu betragen hat. Es wird daher vorgeschlagen, die Wendung „60 Unterrichtseinheiten“ zu verwenden. Dadurch wären die im Regierungsübereinkommen enthaltenen 60 Stunden auf Stunden im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985 reduziert, was auch insgesamt zu einer etwas geringeren Belastung der Studierenden und zu einer Steigerung der Attraktivität des gesamten Projektes führen würde.
§ 31 Abs. 1:
Das BMUKK unterstützt das Ziel der Novelle, den BezieherInnenkreis für Studienförderungen durch die Anhebung der Einkommensgrenzen der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern mit besonderer Berücksichtigung der geringeren Einkommen auszuweiten. Um eine deutliche Ausweitung des BezieherInnenkreises für Studienförderungen zu erreichen, erscheint es aus Sicht des BMUKK allerdings auch erforderlich, eine weitere Anhebung der im § 31 Abs. 1 angeführten Ansätze zumindest mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 vorzusehen.
Wien, 15. November 2007
Für die Bundesministerin:
Dr. Gerhard Münster
Elektronisch gefertigt