Zl. 12-REP-43.00/07 Ht/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

     A-1031 WIEN                       KUNDMANNGASSE 21                     POSTFACH 600      DVR 0024279

                    VORWAHL Inland: 01,  Ausland:  +43-1            TEL. 711 32 / Kl. 1211            TELEFAX 711 32 3775

                                                                                                Wien, 4. Dezember 2007

An das                                                                                                               per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                        per E-Mail

 

Betr.:     Novelle zum MPG und GÖGG

Bezug:  Ihr E-Mail vom 31. Oktober 2007,

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu § 73a Abs. 1 MPG

Während Gesundheitsdienstleister gemäß § 73 verpflichtet sind, Daten an das Register zu übermitteln, enthält § 73a lediglich eine Berechtigung zur Weitergabe von Daten. Um auch hier dem Zweck des Registers (Beurteilung der Qualität und Sicherheit von Medizinprodukten) gerecht zu werden, ist es unbedingt notwendig, bereits im Gesetz und nicht in einer zu erlassende Verordnung eine Verpflichtung zur Datenübermittlung vorzusehen.

Zu § 73a Abs. 3 und 4 MPG

Nach Ansicht der Kasse reicht es nicht aus, dass nur Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Medizinprodukte implantieren, zur Datenübermittlung verpflichtet bzw. berechtigt sind. Zum Zwecke einer ausreichenden Qualitätssicherung und Kontrolle ist es notwendig, dass auch Vertreiber solcher Produkte zur Auskunft verpflichtet sind, wann welches Produkt in welcher Anzahl an wen geliefert wurde. Es wird daher eine entsprechende Ergänzung des Normtextes angeregt.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: