Zl.
12-REP-43.00/07 Ht/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN KUNDMANNGASSE 21 POSTFACH 600 DVR 0024279
VORWAHL Inland: 01, Ausland: +43-1 TEL. 711 32 / Kl. 1211 TELEFAX 711 32 3775
Wien, 4. Dezember 2007
An das per
E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend
An das
Präsidium des Nationalrats per
E-Mail
Betr.: Novelle zum MPG und GÖGG
Bezug: Ihr
E-Mail vom 31. Oktober 2007,
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Zu § 73a Abs. 1 MPG
Während Gesundheitsdienstleister gemäß § 73 verpflichtet sind, Daten an das Register zu übermitteln, enthält § 73a lediglich eine Berechtigung zur Weitergabe von Daten. Um auch hier dem Zweck des Registers (Beurteilung der Qualität und Sicherheit von Medizinprodukten) gerecht zu werden, ist es unbedingt notwendig, bereits im Gesetz und nicht in einer zu erlassende Verordnung eine Verpflichtung zur Datenübermittlung vorzusehen.
Zu § 73a Abs. 3 und 4 MPG
Nach Ansicht der Kasse reicht es nicht aus, dass nur Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Medizinprodukte implantieren, zur Datenübermittlung verpflichtet bzw. berechtigt sind. Zum Zwecke einer ausreichenden Qualitätssicherung und Kontrolle ist es notwendig, dass auch Vertreiber solcher Produkte zur Auskunft verpflichtet sind, wann welches Produkt in welcher Anzahl an wen geliefert wurde. Es wird daher eine entsprechende Ergänzung des Normtextes angeregt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: