Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und
Jugend 1030 Wien
E-Mail: sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at
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è Sanitätsrecht und Krankenanstalten
Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-18.02-5/2000-4 |
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Graz, am 6. Dezember 2007 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Medizin- |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem mit do. Schreiben vom 5.11.2007, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Im Entwurf zum Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH ist unter § 15a Abs. 9 vorgesehen, dass die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten und Angehörige von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen auf Daten in den Registern für wissenschaftliche Zwecke in anonymisierter Form zugreifen dürfen. Nicht vorgesehen ist ein Zugriffsrecht anderer Interessensträger, wovon auch die Länder betroffen sind, die allerdings aufgrund der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Aufgaben der Qualitätssicherung und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben (siehe dazu Art. 6) sicher zu stellen haben. In diesem Zusammenhang wäre auch die Einrichtung einer Zugriffsberechtigung auf die angeführten Qualitätsregister unumgänglich und fehlt eine entsprechende Regelung im Entwurf dieses Gesetzes.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Landesamtsdirektor
(Dr. Gerhard Ofner)