Hauptverband der österr.

Sozialversicherungsträger

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per e-mail

5.12.2007

II VB 1.5 dr.ka-s

Durchwahl 3580

 

 

do. Mail vom 16.11.2007, Zl. 12-REP-43.00/07 Gm/Er 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren !

 

 

Zum vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes geändert wird, nimmt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) folgendermaßen Stellung:

 

Die wichtigste Auswirkung dieser Novelle für die SVA als umsetzenden Versicherungsträger ist die künftig vorgesehene Verwendung des Zuschusses subsidiär auch für Krankenversicherung und Unfallversicherung. Das bedeutet umfangreiche Änderungen in der Kontoführung etc., die noch nicht konkret abschätzbar sind, aber sicher großen Aufwand in der IT nach sich ziehen werden. Außerdem muss für die Altfälle bildender Künstler, Artisten, Kabarettisten und Musiker, die noch nach dem ASVG kranken- und unfallversichert sind (vgl. § 273 Abs. 6 GSVG), eine Schnittstelle zu den Gebietskrankenkassen und zum Hauptverband geschaffen werden, mit der diese über die jeweilige Verwendung des Zuschusses sowie über sämtliche diesbezüglichen Änderungen (zB. im Rahmen der Nachbemessung) informiert werden müssen.

 

Da aber die diesbezüglichen Ressourcen der SVA derzeit für unternehmenskritische Projekte (DANTE in der Pensionsversicherung und Ablöse des Großrechnersystems) gebunden sind und außerdem zusätzlich im Zusammenhang mit den schon vom Sozialausschuss beschlossenen, auch die Selbständigen betreffenden Novellen zum Arbeitslosenversicherungsgesetz und zum BMVG mit dem Anfall umfangreicher weiterer Programmierungsarbeiten zu rechnen ist, ist die faktische Umsetzung im Jahr 2008 nicht möglich und ersucht die SVA mit Nachdruck um  Berücksichtigung dieser Situation (siehe unten zu § 30).

 

In der Folge wird auf einzelne Bestimmungen des Entwurfes eingegangen:

 

Zu den §§ 16 und 18:

Diese enthalten keine ausdrückliche Aussage darüber, wie ein nicht die vollen Beiträge einer Künstlerin/ eines Künstlers zur Pensions- und zur Krankenversicherung abdeckender Zuschuss auf die verschiedenen Versicherungszweige bzw. - hinsichtlich der gemäß § 273 Abs. 6 GSVG in der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG verbleibenden Künstler - auf die beteiligten Versicherungsträger aufzuteilen ist. Die bekannte Absicht, einen nicht die vollen Beiträge einer Künstlerin/ eines Künstlers zur Pensions- und zur Krankenversicherung abdeckenden Zuschuss in erster Linie der Pensionsversicherung zuzuordnen, sollte in einer klaren gesetzlichen Regelung (Präzisierung des § 18 Abs.4) zum Ausdruck kommen.

 

Zu § 21:

Auszahlung des Beitragszuschusses

Ist Abs. 5 nur auf Personen, deren Einkünfte in fünf Jahren die Einkommensunter- bzw. -obergrenze ausschließlich nicht erreicht oder ausschließlich überschritten haben, oder auch auf Personen, deren Einkünfte die Einkommensgrenze ein- bis viermal unterschritten UND ein- bis viermal überschritten haben, anwendbar ?

 

Zu § 23:

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

Abs. 1: Die Rückzahlung (der BEITRAGSZUSCHÜSSE) ist nur IN HÖHE DES BETRAGES, in dem DIE EINKÜNFTE die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten, vorgesehen: Diese Formulierung geht an der Tatsache vorbei, dass die Beitragspflicht und die Beitragsleistung nur einen Prozentsatz der Einkünfte umfassen, und liefe darauf hinaus, dass die Überschreitung der Einkommensobergrenze um 900 € zur Rückforderung des Zuschusses von 900 € führen würde.

 

Abs. 4 zweiter Satz ist in sich widersprüchlich:".... Besteht die Rückzahlungsverpflichtung auf Grund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit  (§ 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 5 bis 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler ..... oder 2. durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit diese Untergrenze erreicht hat.


 

Zu § 30:

Der arbeitstechnischen Situation der SVA (siehe oben) würde etwa folgende Formulierung Rechnung tragen: 37.  § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 §§ 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4, in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2007, mit der Maßgabe in Kraft, dass diese Bestimmungen erstmals nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlage 2008 mit Wirksamkeit ab der Bemessung des Jahres 2008 anzuwenden sind.“

 

Dies würde auf eine Hinausschiebung der Umsetzung der K-SVFG- Novelle hinauslaufen und bedeuten, dass die SVA entsprechend dem System der vorläufigen Beitragsbemessung und späteren Nachbemessung iSd. § 25a und 25 Abs. 6 GSVG erst 2009 oder 2010 die Beiträge der einzelnen Versicherten für 2008 endgültig feststellen und die Zuschüsse auf die einzelnen Versicherungszweige und gegebenenfalls Versicherungsträger aufteilen würde.  Diese Vorgangsweise ist deshalb vertretbar, weil entsprechend dem zwangsläufig in der Selbständigen- Sozialversicherung zweistufigen System der Beitragsbemessung (vorläufige Beitragsbemessung und spätere Nachbemessung iSd. § 25a und 25 Abs. 6 GSVG) vorher die Beiträge der einzelnen Versicherten ohnehin nicht endgültig feststehen. In weiterer Folge würde aber nach dieser einmaligen Übergangsphase auch bereits bei der vorläufigen Beitragsbemessung der vorgesehene Höchstbetrag an Beitragszuschuss auf den vorläufigen PV- Beitrag und subsidiär auf den vorläufigen KV- und schließlich auf den UV- Beitrag angerechnet werden.

 

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Generaldirektor:

 

 

 

 

Mag. Stefan Vlasich e.h.