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Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Anbei erfolgt unsere Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Ruiss

 

 

Zum „Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Künstlersozialversicherungsfondsgesetz geändert wird“

 

GZ BMUKK-16.825/0001-III/10/2007 vom 14.11.2007

 

S t e l l u n g n a h m e   d e r   I G   A u t o r i n n e n   A u t o r e n

 

Generell:

 

Der vorliegende Entwurf geht in weiten Teilen auf die in den letzten Jahren von der IG Autorinnen Autoren geäußerte Kritik ein. Zu den wesentlichen Verbesserungen für Autor/inn/en gehören die geänderten Zugangsbedingungen zu den Leistungen des Fonds. Es stehen bei Umsetzung des Entwurfs in dieser Form künftig deutlich mehr Möglichkeiten zur Verfügung, Autor/inn/en in die Pflichtversicherung einzubeziehen und ihnen nach Versicherungseintritt Kontinuität in der Art und Weise ihrer Versicherung, der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung als Künstler/in, zu garantieren.

 

Durch die Hinzuziehung  von Kranken- und Unfallversicherungszuschußleistungen, verbesserte Einschleif- und Ausschleifregelungen, konsequente Anbindungen an bestehende sonstige sozialrechtliche Bestimmungen sowie die Berücksichtigung individueller sozialer Komponenten und Lebensumstände wird der Entwurf nicht nur dem festgestellten Bedarf gerecht, sondern er verweist auch deutlich in Richtung einer berufsadäquaten Sozialrechtsregelung. Seine Präzisierungen und Qualifizierungen ermöglichen trotz Beibehaltung der Untergrenze einen flexiblen Einstieg in den Fonds und den weiteren Verbleib, wenn ein begründbares Unterschreiten der Untergrenze vorliegt. Ähnlich verhält es sich mit der Obergrenze, bei der nunmehr Teuerungsentwicklungen mit Einkommensentwicklungen korrelieren und die Mehrbelastungen von Versorgungspflichten angerechnet werden. Das Künstlersozialversicherungsfondsgesetz beginnt somit allmählich Züge eines Künstlersozialversicherungsgesetzes anzunehmen.

 

Ein, wenn auch nicht vom Gesetzgeber so begründeter, wünschenswerter Nebeneffekt ergibt sich aus der Aufrechterhaltung der Mindestverdienstgrenze, die einen Mindestanspruch an Abgeltungsnotwendigkeiten für künstlerisches Schaffen stellt und somit künstlerischer Arbeit zum Nulltarif keinen Vorschub leistet. Mit den variablen Zusammenstellungsmöglichkeiten des Mindesteinkommens - das inklusive Arbeitsstipendien und Förderpreise, Einbeziehung unselbständiger nichtpensionsversicherter künstlerischer Einkommen, mittels Betrachtung der Einnahmen vor Abzug der betrieblichen Ausgaben sowie der Verdienstausfälle aus Krankheitsgründen und anteilig bei unterjährigen Einstieg/Ausstieg/Wiedereinstieg erreicht werden kann - ist ein breites Zugangsspektrum zu den Unterstützungsleistungen des Künstlersozialversicherungsfonds entstanden, das mit einem Mindesteinkommen in der Höhe von 40 Prozent des Einkommens, ab dem die Besteuerung beginnt, sicher keinen unangemessen hohen Anspruch an erzielbare Erlöse aus professioneller künstlerischer Arbeit an die Künstler/innen richtet, wobei für Autor/inn/en auch Einnahmen aus publizistischer Tätigkeit als Äquivalent zur Anerkennung sonstiger unselbständiger künstlerischer Einnahmen, die bei Autor/inn/en nicht anfallen, hinzugezogen werden müßten.

 

Abgesehen von solchen Abweichungen in der Einschätzung oder Bewertung der Notwendigkeit oder Unnotwendigkeit von Regelungen oder Formulierungen bzw. fachspezifischen Unterschieden zu den anderen Kunstsparten teilt die IG Autorinnen Autoren die meisten Einschätzungen und Bewertungen in den Erläuterungen des Gesetzgebers und gutachterlichen Feststellungen von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal, sie regt daher nur in einigen wenigen Punkten Änderungen an und weist auf notwendige Ergänzungsregelungen zu den Tätigkeiten der zukünftigen Kurien hin.

 

Zu § 7 (1) 1 und 6, Neuformulierung

 

Bisher: § 7 (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:

1. drei Mitglieder durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur,

 

Neu: § 7 (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:

1. drei Mitglieder durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur sowie ein weiteres Mitglied aus dem Kreis selbständiger Künstler/Künstlerinnen, das durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Vorschlägen der in der Künstlerkommissionsverordnung 2001 angeführten Organisationen ernannt wird.

 

(...)

 

Bisher: 6. zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.

 

Neu: 6. ein Mitglied durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.

 

(...)

 

Begründung:

 

Die Gewerkschaft hat schon bisher hauptsächlich unselbständig künstlerisch Erwerbstätige vertreten, Schriftsteller/innen sind generell nicht in ihr organisiert. Weiters nimmt die Gewerkschaft inzwischen auch keine Tarifagenden für freiberufliche künstlerische Mitwirkung im ORF mehr wahr und werden die Kunstagenden innerhalb des ÖGB in Zukunft nicht mehr in einer eigenen Gewerkschaft angesiedelt sein, sondern von einer anderen Gewerkschaft mitbetreut. Eine Vertretung künstlerisch Selbständiger kann daher nur durch die Einbeziehung der in den Berufsverbänden und in den Verwertungsgesellschaften organisierten selbständigen Künstler/innen erfolgen. Die Gewerkschaft ist nach Wegfall des zweiten Sitzes ebenso durch einen Sitz in der Kommission vertreten wie ihr Sozialpartner, die Österreichische Wirtschaftskammer.

 

Zu § 15 (4), Überprüfung der Notwendigkeit der bestehenden Formulierung

 

§ 15 (4) lautet: Der Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm/ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm/ihr angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich vorzulegen ....

 

An dieser Bestimmung des § 15 sollte überprüft werden, ob es eine Kontrolle in Form einer Offenlegung von Unterlagen einzelner Künstler/innen bis in jedes Detail gegenüber einer letztlich wie auch immer gearteten politischen Ressortvertretung bedarf, die als oberste Instanz auch weisungsbefugt in Förderungsfragen anderer Art ist, oder ob nicht auch eine andere Formulierung genügt, die nicht nach möglicher politischer Durchleuchtung jedes einzelnen Künstlers/jeder einzelnen Künstlerin im Bedarfsfall klingt.

 

Darüber hinaus wären hier wie an anderen Stellen des Gesetzestextes die zweigeschlechtlich gewählten Schreibweisen durchgehend einzuhalten.

 

Zu § 17 (1) 3, Verständnisfrage

 

Ist es tatsächlich so, daß die Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich an das Vorliegen der „Pensionsversicherung“ geknüpft werden sollen oder sollte hier nicht auch inzwischen der gesamte Versicherungsumfang Erwähnung finden, also an das „Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung“?

 

Stimmt überdies die in Absatz 4 gewählte Schreibweise „... bei Bekannt werden ...“ tatsächlich mit Rechtschreibregeln überein? (Die „alte“ Schreibweise wäre „Bekanntwerden“, die inzwischen wieder neue ist ebenfalls „Bekanntwerden“, zwischendurch wurde aber auch fälschlicherweise häufig „bekannt Werden“ geschrieben.)

 

Weiters bestehen hier wie an anderen Stellen des Entwurfs zahlreiche kleinere Satzzeichenfehler, wie z.B. der am Ende des Abs. 7 fehlende Schlußpunkt und ein Ausführungszeichen/Zitatende am Ende des Absatzes 8, dem kein - auch nicht inhaltlich erkennbar notwendiger - Zitatbeginn vorangeht.

 

Zu § 17 (5) 1, Ergänzungsregelung

 

Wie bisher: In die Mindesteinkünfte ... sind einzurechnen:

1. die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit, sofern .... unterliegen“;

 

Neu: 2. Einkünfte aus selbständiger publizistischer Tätigkeit, die mit der künstlerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, sowie mit künstlerischer und publizistischer Tätigkeit zusammenhängender Vortragstätigkeit,  sofern ... unterliegen.

 

Wie bisher: „3. Stipendien und Preise ...“.

 

Zu § 19 (2), Korrektur

 

Im ersten Satz des § 19 (2) wurde zwar die zuvor bestehende sprachliche Ungenauigkeit „... das Bestehen ... in die gesetzliche Pensionsversicherung ...“ beseitigt, es wird aber noch immer ein falscher Artikel/falscher Fall verwendet: „Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in der ... nach dem .... für in DIE Vergangenheit liegende Zeiträume ....“. Richtig lauten muß es: „... für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ....“.

 

Zu § 20, Nachtrag

 

Auf § 20 Entscheidung über den Antrag auf Beitragszuschuß - wurde in der vorliegenden Neufassung (siehe „Textgegenüberstellung“, „Geltende Fassung“, „Vorgeschlagene Fassung“) vergessen, es findet sich nur der Verweis in § 17 (1) 1 auf ihn. Die IG Autorinnen Autoren geht davon aus, daß § 20 K-SVFG unverändert beibehalten wurde, da er ja weder im Entwurf mit den Änderungen noch in den Erläuterungen Erwähnung findet. Er wäre daher in seiner unverändert beibehaltenen Form einzufügen.

 

Zu § 26 (2), Korrektur

 

Im ersten Satz des Absatzes 2 ist die von der Erstfassung beibehaltene falsche Endung enthalten „... nach Maßgabe der .... hiefür vorgesehenen MittelN ...“. Richtig lauten muß es: „... der hiefür vorgesehenen Mittel ...“.

 

Zu § 11, Ausformulierung eines Kriterienkatalogs der Kurien/Künstlerkommission, Hinweis in den Erläuterungen

 

Die Neuordnung der Kurien garantiert mehr Kompetenz und zudem Verbesserungen im Rekursrecht, da ja zu jeder Fachkurie eine Berufungskurie entsteht. Diesen, sowohl den Fachkurien als auch den Berufungskurien, sind gemeinsame Kriterienkataloge zur möglichst objektiven Feststellung der „Künstlereigenschaft“ im Sinne dieses Gesetzes an die Hand zu geben. Die Notwendigkeit solcher Kriterienkataloge sollte in den Erläuterungen zu diesem Gesetz Erwähnung finden. Für die Literatur könnten die Kriterien zur Feststellung der Künstlereigenschaft folgendermaßen lauten:

 

Kriterien zur Feststellung der Künstlereigenschaft bei Autor/inn/en

 

A. Der Nachweis der beruflichen Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit gilt als erbracht bei Vorliegen und in wenigstens einem Punkt erfüllt

 

1. einer Steuernummer zur Versteuerung als selbständige/r Autor/in

2. einer UID-Nummer zur Mehrwertsteuerverrechnung als selbständige/r Autor/in

3. einer Versicherungs-Nummer und der Anmeldung bei der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft

4. einer Registrierung unter der Berufskennzeichen-Nummer der Statistik Austria für Autor/inn/en

5. der Mitgliedschaft bei einer in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaft für Literatur

6. einer vertraglichen Beziehung zu einem Buch- oder Theaterverlag, einer Agentur ohne Selbstkostenbeteiligung durch den/die Autor/in oder einem Medium oder einer Produktionseinrichtung, in welchem bzw. welcher die Werke erscheinen bzw. von welchem bzw. welcher die Werke vermittelt werden

7.  der Einbindung in eines der öffentlichen Unterstützungssysteme der Länder und des Bundes oder anderer öffentlicher Einrichtungen für Autor/inn/en, die schriftstellerische Leistungsnachweise zur Voraussetzung haben (z. B. Bezüge aus dem Sozialfonds der Literar-Mechana)

 

B. Der künstlerische Befähigungsnachweis/die Künstlereigenschaft bei Autor/inn/en gilt als erbracht und in wenigstens einem Punkt erfüllt durch

 

1. eine Veröffentlichung in Buchform in einem Verlag ohne Herstellungskostenbeteiligung durch den/die Autor/in (und in keinem Eigenverlag) in einer der in der Verlagsförderung anerkannten Sparten Belletristik, Essay, Zeitgeschichte, Philosophie, Literaturgeschichte, Kulturgeschichte (bildende Kunst, Musik, Architektur und Design des 20./21. Jahrhunderts mit überwiegendem Wortanteil), die sich an ein allgemeines Publikum richtet

2. die Aufführung eines Theaterstücks

3. die Sendung eines Hörspiels ab Fertigstellung der Produktion

4. die Sendung eines Fernsehspieldrehbuchs ab Fertigstellung der Produktion

5. die Verfilmung eines Kinofilmdrehbuchs

6. eine Reihe kleinerer Veröffentlichungen in allgemein bekannten literarischen Zeitschriften oder in Sammelwerken oder in Buchreihen von Verlagen ohne Herstellungskostenbeteiligungen durch die Autor/inn/en oder solchen Veröffentlichungen entsprechende nicht eigenfinanzierte öffentliche Auftritte mit eigenen literarischen Arbeiten

7. die Mitgliedschaft bei einer der bundesweiten österreichischen Autorenvereinigungen, wie GAV, PEN, die eine Mitgliedschaft von literarischen Qualitätskriterien abhängig machen

8. den Erhalt eines Stipendiums oder Preises, das/der von öffentlicher und/oder privater Seite durch Jurierung vergeben wird und von regionaler bis überregionaler Bedeutung ist

 

Gerhard Ruiss

IG Autorinnen Autoren

Wien, 5.12.2007