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HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                Wien, 6. Dezember 2007

An das                                                                                                               per E-Mail
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                        per E-Mail

 

Betr.:     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert wird

Bezug:  Ihr E-Mail vom 16. November 2007,
GZ.: BMUKK-16.825/0001-III/10/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu den §§ 2 und 4

§ 2 des Gesetzesentwurfes definiert, was unter einem Künstler im Sinne des K-SVFG zu verstehen ist, nämlich, „wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“

§ 4 des Gesetzesentwurfes regelt die Aufgaben des Fonds in Form einer Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen in der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 GSVG sowie § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.

Vom Personenkreis des § 273 Abs. 6 GSVG sind allerdings nur die freiberuflich tätigen bildenden Künstler umfasst, nicht hingegen die in § 2 des Entwurfes darüber hinaus genannten Künstler.

Sollten alle in § 2 des Gesetzesentwurfes genannten Künstler von der Möglichkeit einer Zuschussgewährung auch in der Kranken- und Unfallversicherung nach den Bestimmungen des ASVG umfasst werden, so ist eine gesetzliche Ergänzung im Hinblick auf § 572 Abs. 4 ASVG i.V.m. § 581 Abs. 1a ASVG (selbständige Musiker, Artisten, Kabarettisten) notwendig.

Auch in den §§ 16 und 18 des Gesetzesentwurfes würde sodann der Verweis auf § 572 Abs. 4 ASVG fehlen.

Zu den §§ 16 und 18

Diese enthalten keine ausdrückliche Aussage darüber, wie ein nicht die vollen Beiträge einer Künstlerin/eines Künstlers zur Pensions- und zur Krankenversicherung abdeckender Zuschuss auf die verschiedenen Versicherungszweige bzw. - hinsichtlich der gemäß § 273 Abs. 6 GSVG in der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG verbleibenden Künstler - auf die beteiligten Versicherungsträger aufzuteilen ist. Die bekannte Absicht, einen nicht die vollen Beiträge einer Künstlerin/eines Künstlers zur Pensions- und zur Krankenversicherung abdeckenden Zuschuss in erster Linie der Pensionsversicherung zuzuordnen, sollte in einer klaren gesetzlichen Regelung (Präzisierung des § 18 Abs. 4) zum Ausdruck kommen.

Zu § 17 Abs. 1 Z 3

Es stellt sich die Frage, ob Personen, die aufgrund der Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 5 GSVG nicht der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen, von der Anspruchsvoraussetzung nach § 17 Abs. 1 Z 3 des Gesetzesentwurfes ausgenommen werden sollen.

Zu § 21

§ 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben hat. Die Vorschreibung von Beiträgen zur Kranken- und Unfallversicherung für Versicherte nach § 273 Abs. 6 GSVG (und § 572 Abs. 4 ASVG) kann allerdings zuständigkeitshalber nur durch die Gebietskrankenkassen erfolgen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Abs. 5 stellt sich die Frage, ob diese nur auf Personen, deren Einkünfte in fünf Jahren die Einkommensunter- bzw. -obergrenze ausschließlich nicht erreicht oder ausschließlich überschritten haben, oder auch auf Personen, deren Einkünfte die Einkommensgrenze ein- bis viermal unterschritten und ein- bis viermal überschritten haben, anwendbar sind.

Zu § 23

Abs. 1 normiert unter anderem, dass die Rückzahlung der Beitragszuschüsse nur in Höhe des Betrages erfolgt, in dem die Einkünfte die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten haben. Diese Formulierung geht an der Tatsache vorbei, dass die Beitragspflicht und die Beitragsleistung nur einen Prozentsatz der Einkünfte umfassen, und liefe darauf hinaus, dass die Überschreitung der Einkommensobergrenze um € 900 zur Rückforderung des Zuschusses von € 900 führen würde.

Abs. 4 zweiter Satz ist in sich widersprüchlich: „Besteht die Rückzahlungsverpflichtung auf Grund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit  (§ 17 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 5 bis 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler ... oder 2. durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit diese Untergrenze erreicht hat“.

Zu § 30

Der arbeitstechnischen Situation der SVA würde etwa folgende Formulierung Rechnung tragen:

37. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 §§ 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4, in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2007, mit der Maßgabe in Kraft, dass diese Bestimmungen erstmals nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlage 2008 mit Wirksamkeit ab der Bemessung des Jahres 2008 anzuwenden sind.“

Dies würde auf eine Hinausschiebung der Umsetzung der K-SVFG-Novelle hinauslaufen und bedeuten, dass die SVA entsprechend dem System der vorläufigen Beitragsbemessung und späteren Nachbemessung i.S.d. §§ 25 Abs. 6 und 25a GSVG erst 2009 oder 2010 die Beiträge der einzelnen Versicherten für 2008 endgültig feststellen und die Zuschüsse auf die einzelnen Versicherungszweige und gegebenenfalls Versicherungsträger aufteilen würde.

Diese Vorgangsweise ist deshalb vertretbar, weil entsprechend dem zwangsläufig in der Selbständigen-Sozialversicherung zweistufigen System der Beitragsbemessung (vorläufige Beitragsbemessung und spätere Nachbemessung i.S.d. §§ 25 Abs. 6 und 25a GSVG) vorher die Beiträge der einzelnen Versicherten ohnehin nicht endgültig feststehen. In weiterer Folge würde aber nach dieser einmaligen Übergangsphase auch bereits bei der vorläufigen Beitragsbemessung der vorgesehene Höchstbetrag an Beitragszuschuss auf den vorläufigen PV-Beitrag und subsidiär auf den vorläufigen KV- und schließlich auf den UV-Beitrag angerechnet werden.

Abschließend wird angemerkt, dass, sollte der vorliegende Gesetzesentwurf in der derzeitigen Formulierung mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten, aufgrund der oben erwähnten Unklarheiten eine diesbezügliche administrative Umsetzung mangels unbestimmten Adressatenkreises der Zuschussberechtigten nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: