An das

GZ ● BKA-603.878/0001-V/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

Ihr Zeichen 16.825/0001-III/10/2007

 

Bundesministerium für

 

Unterricht. Kunst und Kultur

 

Mit E-Mail:
begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Außerdem sollte es „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …“ statt „in der Fassung BGBl. I Nr. …“ heißen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 3):

Es sollte „des Einkommensteuergesetzes“ heißen (vgl. LRL 136).

Zu Z 25 (§ 17):

Da das ASVG schon in § 4 mit Titel und Fundstelle zitiert wird, würde im vorgeschlagenen § 17 Abs. 1 Z 2 die Angabe der Abkürzung ausreichen.

Unverständlich ist die in Abs. 1 Z 2 enthaltene Voraussetzung, dass hinsichtlich der ausgeübten künstlerischen Tätigkeit „gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt“ worden sein muss. Die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs gemäß § 20 Abs. 1 setzt nämlich – umgekehrt – das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 voraus.

Das Wort „Bekanntwerden“ in Abs. 4 sollte zusammengeschrieben werden.

In Abs. 5 Z 1 fehlt nach den Worten „im Sinne“ das Wort „des“.

Zu Z 26 (§ 18):

Nach den Layout-Richtlinien (Punkt 4.3.5.2) sind Geldbeträge mit mehr als drei Stellen, vom Dezimalzeichen ausgehend, durch jeweils ein geschütztes Leerzeichen in Gruppen zu je drei Ziffern zu gliedern; demnach sollte es „1 026“ heißen.

Zu Z 33 (§ 23 Abs. 1):

Auf das Schreibversehen („Betragszuschuss“ statt richtig „Beitragszuschuss“) wird hingewiesen.

Zu Z 34 (§ 23 Abs. 4):

Nach der vorgeschlagenen Formulierung ist nicht klar, ob auf den Verzicht ein Rechtsanspruch besteht und ob dem Fonds bei der Entscheidung darüber Ermessen zukommt: Nach dem ersten Satz „darf“ der Fonds verzichten, was gegen einen Rechtsanspruch bzw. für das Offenstehen eines Ermessensspielraums spricht, nach dem letzten Satz „hat“ er zu verzichten, was in die entgegengesetzte Richtung deutet.

Auch die Voraussetzungen für einen Verzicht sollten klarer geregelt werden: Der Entwurf nennt als solche zunächst die „Unbilligkeit“ der Einziehung, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Betroffenen; bei einer Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte soll weiters zu berücksichtigen sein, ob die/der Betroffene im betreffenden Kalenderjahr aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte (Z 1) oder durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Untergrenze erreicht hat (Z 2). Dabei fragt sich, ob diese in Z 1 und 2 genannten Umstände nur bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Rückforderung besonders zu berücksichtigen sind oder ob sie als eigene Voraussetzungen zu verstehen sind, die für sich allein einen Verzicht rechtfertigen bzw. gebieten.

Zu Z 37 (§ 30 Abs. 4):

Es wird angeregt, für die Inkrafttretens- und die Übergangsregelung jeweils einen eigenen Absatz vorzusehen.

Außerdem sollte es statt „in der Fassung, BGBl. I Nr. …“ jeweils „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …“ heißen.

Auf das überzählige Paragraphenzeichen vor der Nennung des § 1 wird hingewiesen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Zum Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“: Wenn die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union fällt, stellt sich nicht die Frage, ob sie mit diesen vereinbar ist.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zur Textgegenüberstellung:

In der Textgegenüberstellung sollten die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholt werden (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen).

IV. Zum Layout:

In den Novellierungsanordnungen wurden vielfach die Formate „kursiv“ bzw. „nicht kursiv“ nicht richtig verwendet. Auf die automatische Formatierung bei Verwendung der Schaltfläche
 (22_NovAo2)

wird hingewiesen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

7. Dezember 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

 

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