Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Frau Bundesministerin Dr. Claudia Schmied

Minoritenplatz 5

A-1014 Wien

 

Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren, GZ : bmukk-16.852/0001-III/10/07

 

Stellungnahme der Interessengemeinschaft Freie Theaterarbeit

 

 

 

Sehr geehrte Frau Ministerin!

 

Die Interessengemeinschaft Freie Theaterarbeit begrüßt Ihre Initiative zu einer Novellierung des bestehenden KSVF Gesetzes und nimmt in den folgenden Ausführungen Gelegenheit zu einer Stellungnahme des vorliegenden Entwurfs.

Seit dem Jahr 2005 sind 1.500 der insgesamt 5.000 in den Künstlersozialversicherungsfonds aufgenommenen KünstlerInnen von Rückzahlungsforderungen ihrer Zuschüsse bedroht, zwei Drittel von Ihnen wegen Unterschreitung der Untergrenze des selbstständigen Einkommens aus künstlerischer Tätigkeit.

Das war der notwendige Anlass für eine dringliche Reparatur des KSV Fondsgesetzes.

Beschrieben Sie, Frau Ministerin, noch in einer ihrer ersten Presseaussendungen im Frühjahr das Problem als ‚unhaltbaren Skandal’ und forderten mit den KünstlerInnen die Abschaffung der Einkommensuntergrenze, ist der jetzige Entwurf trotz achtmonatiger Entwicklung wenig visionär und enthält neben diversen komplizierten Neuregelungen in einzelnen Paragrafen auch Verschärfungen:

Visionär könnte die grundlegende Erweiterung der möglichen Zuschüsse auf Kranken und Unfallsversicherung sein.

Da die Zuschüsse aber wie bisher limitiert bleiben auf 1026 Euro maximal jährlich,

können lediglich KünstlerInnen, die unter 7.000 Euro jährlich verdienen und bislang den Zuschuss nicht voll ausschöpfen konnten, künftig einen zusätzlichen Anteil an Zuschüssen bekommen, für alle anderen ändert sich faktisch nichts.

Auch perspektivisch ist hier mittelfristig keine Änderung zu erwarten, da eine Erweiterung des EinzahlerInnenkreises und damit eine Erweiterung der zur Verfügung stehenden Budgetmittel politisch weder angedacht ist noch in irgendeiner Form politisch durchsetzbar scheint, zudem im Gutachten von Prof. Mazal als nicht sinnvoll beschrieben wird.


Wie schon das bestehende Fondsgesetz setzt der Entwurf zur Novelle eine grundsätzliche und systematische Unentschiedenheit der Zuordnung zur Kunstförderung einerseits und Kompatibilität mit der Rahmen der Sozialgesetzgebung fort:

 

Einerseits wurde der umstrittene Begriff der „künstlerischen Befähigung“ ebenso beibehalten wie die Definition über das Werk. Künstlerin/Künstler ist wer: „Werke der Kunst schafft“.

In diesem System, das auf einen unausgesprochenen Qualitätsanspruch und in der Praxis rigiden und zeithistorisch überkommenen vom Geniediskurs des 18. Jahrhunderts her definierten Kunstbegriff rekurriert, bleibt die Zahl der aufgenommen KünstlerInnen/Künstler signifikant klein (sie stagniert bei 5.000). und die aufwändige Einzelfallprüfung wird ebenso für die Aufnahme beibehalten wie das in der bisherigen Praxis problematische System der Kurien mit Kriterienkatalogen, die  unter anderem das „angeborene Talent“ einer Künstlerin, eines Künstlers beobachten wollen.

Zum andern wird jedoch argumentiert, die Einkommensuntergrenze könne nicht fallen, weil nur sie ein notwendiges bzw. hinreichend signifikantes Merkmal der künstlerischen Tätigkeit darstellt und der Gleichheitsgrundsatz  verletzt wäre, wenn sie nicht berücksichtigt wäre.

Mit dieser Argumentation soll unseres Erachtens eine Rechtsmeinung konsolidiert werden, die keinesfalls verfassungsrechtlich vorgegeben ist, wie das von Prof. Öhlinger hierzu eingeholte verfassungsrechtliche Gutachten prägnant aufzeigt.

Beide Argumentationen sind in ihrer Koppelung vielmehr in mehrfacher Hinsicht  problematisch bzw. zeigen, dass der vorliegende Entwurf zur Novelle anscheinend mindestens so gleichwertig von der Sorge um möglichen künftigen Missbrauch des ohnehin kleinen Instruments getragen scheint, als von dem Willen die ohnehin signifikant sozial benachteiligte Gruppe der Künstlerinnen und Künstler in das System der Sozialversicherung umfassend einzubinden.

Macht man sich noch einmal klar, dass die Gruppe der in den Fonds aufgenommenen Künstlerinnen und Künstler seit seiner Gründung im Jahr 2001 bei etwa 5.000 stagniert (während die Prognosen das Anwachsen auf eine mindestens doppelt so hohe Zahl voraussahen)  und wirklich ein fünftel von ihnen jährlich die UNTERGRENZE des geforderten Mindesteinkommens aus selbstständiger künstlerischer Arbeit nicht erreichen konnte, so wird klar, dass hier dem Grunde nach  – und nicht im nachzubessernden Einzelhärtefall -   ein Strukturproblem des Fonds besteht, dass seinen Grundzweck: die FÖRDERUNG von KünstlerInnen und Künstlern verkehrt ins Gegenteil: ein bürokratisch aufwändiges und durch die Novelle in Zukunft noch stärker kompliziertes Einzellfallinstrument, das von vielen Personen mehr als zusätzliche soziale Kontrolle denn als Fördergabe wahrgenommen wird.

Dass hierbei auch weiterhin ausgerechnet bei den „Ärmsten“ das Rückzahlungsinstrument grundsätzlich beibehalten werden soll, scheint absurd.

Die vom Kulturrat Österreich eingebrachte und von der deutschen Künstlersozialkasse übernommene dreifache juridische Argumentation:  dass eine Rückforderung (ausgenommen den Fall vorsätzlichen Betrugs) grundsätzlich

 

wurde dabei in dem von Prof. Mazal erstellten Gutachten leider völlig unberücksichtigt gelassen.

Weiterhin sind bei Nicht-Erreichen des Mindesteinkommens weiterhin Zuschuss-Rückforderungen vorgesehen - wenn auch mit einer Reihe von Ausnahmeregelungen, die wir  begrüßen und würdigen.
Strukturell ermangelt  die Novelle grundsätzlich einer Lösung für BerufseinsteigerInnen, die konzeptionell nicht bedacht werden.
Was bleibt, ist ein Entwurf, der die unübersichtliche Gesetzeslage noch 
komplizierter macht und  als unentschiedenes Instrumentarium zwischen Kunstförderung und Förderung der sozialen Absicherung laviert und wesentliche Probleme gar nicht löst:

Weiterhin arbeiten im Bereich der Darstellenden Künste und im Filmbereich Künstlerinnen und Künstler überwiegend im ‚Graubereich’, wenn sie ständig zwischen kurzfristigen  - vom Schauspielergesetz geforderten  - Anstellungen, Selbstständigkeit und eventueller Arbeitslosigkeit hin und herpendeln und kaum eine Förderung im freien Bereich ein legales Anstellungsverhältnis zulässt.

Deshalb weisen wir dringlich auf die Erfordernis der offiziellen Einrichtung und kontinuierlichen Arbeit einer ExpertInnen Kommission unter Beteiligung des Kulturrats und der Interessenvertretungen hin,  um gemeinsam in professioneller Weise an der Verbesserung der derzeit prekären Rahmenbedingungen künstlerischer Arbeit zu arbeiten.

Die bereits beschlossene Initiative von Minister Bartenstein, mit der künftig unter anderem auch Selbstständigen der freiwillige Eintritt in die Arbeitslosenversicherung  möglich sein soll, ist beispielsweise völlig ohne irgendein strukturelles Mitbedenken der Situation permanent wechselnder, kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse von KünstlerInnen erstellt worden und schließt dem Grunde nach solche in der Realität komplexen Beschäftigungstrukturen von der Möglichkeit eines Bezugs aus kategorisch aus.

 

 

Hochachtungsvoll

 

Sabine Kock

 

 

 


Stellungnahme zu einzelnen Punkten:

 

Ad § 2 (1)

Wir kritisieren nachhaltig die Beibehaltung der umstrittenen Begriffe in der Definition von Künstlerinnen und Künstlern:  „ künstlerische Befähigung“  und „Werke der Kunst schafft“.

Die „künstlerische Befähigung“  korreliert mit der problematischen Annnahme eines  

‚angeborenen Talents’ das in einigen Kriterienkatalogen der Kurien aufgeführt wird.

Nach unserer Auffassung ist jedoch allein die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit maßgeblich für die Beurteilung der künstlerischen Arbeit, denn es soll ja nicht eine Person beurteilt werden, sondern eben ihre Arbeit.

 

Wir empfehlen die ersatzlose Streichung der Formulierung.

 

Die Formulierung „Werke der Kunst schafft“ orientiert sich an einem engen Werkbegriff, der juridisch streng genommen sämtliche InterpretInnen (SchauspielerInnen, MusikerInnen etc.) ausschließt. Zwar wird er in der derzeitigen Praxis so ausgelegt, dass auch InterpretInnen als KünstlerInnen in den KSVF aufgenommen werden, zielführend wäre jedoch eine begriffliche Lösung, die juridisch stimmig und weniger irreführend wäre.

Beide Formulierungen rekurrieren auf einen überkommenen Kunstbegriff, der sich am Geniediskurs des 18. Jahrhunderts orientiert und den gegenwärtigen Produktionsbedingungen künstlerischer Arbeit nicht mehr entspricht.

Wir erleben in der künstlerischen Praxis, dass viele Künstlerinnen und Künstler einen wesentlichen Teil ihrer künstlerischen Tätigkeit zumindest teilweise als Lehrende oder im Feld der künstlerischen Vermittlung bestreiten.

Dies wird aktuelle erhärtet durch den ersten vorliegenden Bericht der vom bmukk

In Auftrag gegebenen Studie zur sozialen Lage der KünstlerInnen in Österreich:

Wie die ExpertInnen-Gespräche zeigten, arbeitet ein großer Anteil der KünstlerInnen neben ihrer künstlerischen Tätigkeit im engeren Sinn auch in Bereichen, in denen es nicht unmittelbar um künstlerisches Schaffen geht, die aber sehr eng mit dem Kunstbereich verbunden sind.“ (L&R Sozialforschung, November 07,  S.13)

 

 

Der bisher verwendete Künstlerbegriff orientiert sich, wie die Erläuterungen schon zum Ministerialentwurf zur Erstfassung des K-SVFG angeben (77/ME, XXI. GP, 17) am Urheberrecht. Aus diesem Grund steht auch der Werkbegriff im Vordergrund. Das  Urheberrecht ist aus seinem Zweck heraus werkorientiert. Im Gegensatz dazu zielt das K-SVFG auf die Förderung des Künstlers durch seine soziale Absicherung. Hier auf einen Werkbegriff zu rekurrieren, bedeutet eine starke Verengung, sind doch auch im allgemeinen Sprachgebrauch etwa Interpreten einer musikalischen Komposition als Künstler, weswegen der Vermittler eines Kunstwerkes auch Künstler ist, was nach dem bisherigen Verständnis von Gesetz und Novellenentwurf im strengen Sinn nur auf Interpreten mit Hochschulausbildung zutrifft. So definiert folgerichtig etwa das Lexikon der Kunst Künstler als „Menschen, die schöpferisch und mit entsprechendem Können ästhetisch wirksame Produktionen hervorbringen, Genuß und Erlebnisse vermitteln.“ (LdK Bd. 4, 141, Berlin 2001, d.A.) Zu Vermittlung der Kunst gehören in ihrem Tätigsein auch Lehrerinnen und Lehrer der Kunst, die in ihrer Vermittlung und Lehre gleichzeitig ihr künstlerische Tun ausüben wie weitergeben. woraus sich auch die Stimmigkeit der Künstlerdefinition des deutschen KSVG ergibt: „§ 2. Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. […]“

Daher schlagen wir folgende Neufassung für § 2 Abs. 1 K-SVFG vor:

Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst und Multimediakunst oder in einem trans- bzw. interdisziplinären Bereich im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Kunst schafft, ausübt, vermittelt oder lehrt.

 

Alternativ:

„Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst (einschließlich Fotografie), der darstellenden Kunst, der Musik (einschließlich zeitgenössischer Ausformungen der Tonkunst), der Literatur (einschließlich literarischer Übersetzung) oder der Filmkunst (einschließlich Multimediakunst) Kunst schafft, ausübt vermittelt oder lehrt.

 

Wir  begrüßen gleichzeitig die neue Einteilung der Sparten der Kunst und  möchten darauf aufmerksam machen, dass die Architektur  in der Auflistung fehlt und ergänzt werden muss.

Problematisch scheint die fixe systematische Zuordnung der Fotografie zur bildenden Kunst, hier empfehlen wir eine eigenständige Zuordnung der KünstlerInnen, je nachdem, ob sie ihre künstlerische Tätigkeit eher der bildenden, der Filmkunst, der Visualisierung von Musik oder der performativen Kunst zuordnen.   

 

Ad § 5

Im Jahr 2003 hat der Bund seine Beitragsleistungen von jährlich 3 Millionen Euro eingestellt, da der Fonds nicht ausgeschöpft wurde, vielmehr Rücklagen im Umfang von gegenwärtig ca. 11 Millionen Euro ansammeln konnte.  

Wir fordern hingegen eine verpflichtende Beitragsleistung des Bundes analog zur juridischen Argumentation in der Bundesrepublik Deutschland:  die Arbeitsverhältnisse von Künstlerinnen und Künstlern werden dort analog zu denen von Angestellten bewertet, da zumeist Künstlerinnen und Künstler ihre Kunst nicht selbst verwerten (hier liegt der Unterschied zu sonstiger selbstständiger Arbeit) und die Verwerter Nutznießer der künstlerischen Arbeit sind.

Andererseits aber haben die selbstständigen Künstlerinnen und Künstler keine Möglichkeit analog zu Arbeitnehmerinnen einen Arbeitgeberanteil an ihren Arbeitskosten zu einzureklamieren und sind somit systematisch benachteiligt.

Darin liegt auch eine wesentliche Begründung des Österreichischen KSV Fonds. 

Der Bund ist hier als direkter und indirekter Verwerter verpflichtet, seinen Beitrag zum Fonds zu leisten, unabhängig von den Rücklagen des Fonds.

Vielmehr könnten durch Rücklagen und Bundesmittel der Kreis der Begünstigten und die Zuschusshöhen bis zur Höhe der jeweiligen Hälfte zu leistenden Versicherungsbeiträge systematisch erhöht werden.

 

Ad § 5. 3

Wir fordern die Ersatzlose Streichung (der Aufbringung von Mitteln für Fonds durch Rückzahlungen  von Zuschüssen)

 

  Ad § 7.

Der Kulturrat Österreich als Zusammenschluss der Interessengemeinschaften der verschiedenen künstlerischen Sparten ist derzeit die einzige Vereinigung in Österreich, in der systematisch und spartenübergreifend die Interessenlagen der KünstlerInnen vertreten werden.

Der Österreichische Gewerkschaftsbund soll im Sinn des Entwurfs auch künftig zwei Sitze  im Kuratorium erhalten, obwohl dieser und die für die KünstlerInnen zuständige Teilgewerkschaft KSMFB ihre künftigen Aufgaben in der Verhandlung von Kollektivverträgen für unselbstständige KünstlerInnen sieht. Der Österreichische Kulturrat soll hingegen nicht berücksichtigt werden, obwohl dieser gerade die Interessen der selbstständigen KünstlerInnen vertritt. Gerade die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Künstler zu den neuen Selbstständigen zeigt, dass eine überkommene Zuordnung zu den klassischen Sozialpartnern nicht mehr der Rechtswirklichkeit entspricht. Der Entwurf entbehrt daher in diesem Zusammenhang der sachlichen Rechtfertigung und ist daher im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit bedenklich Dennoch soll unser Vorschlag nicht zu Lasten bisher im Kuratorium vertretener Institutionen gehen, weswegen wir die Hinzufügung zweier zusätzlicher Mitglieder für den Kulturrat Österreich anregen.

Die neue Fassung soll deshalb lauten:

 

§7 .1 Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern.

7. Zwei Mitglieder durch den Kulturrat Österreich

 

Ad § 9 (7)

Wir bemängeln, dass  nicht spezifiziert wurde, dass die Einladung schriftlich erfolgen muss.

Wir empfehlen (gemäß Novelle Vereinsrecht) die Verpflichtung zur schriftlichen Einladung, wobei das Anschreiben via mail/Internet (elektronische Einladung) explizit zugelassen werden kann und als schriftliche Einladung gilt.

Vgl.  mangelnde Übereinstimmung mit §11 (7), in dem die schriftliche Einladung als notwendig festgehalten wird 

 

Ad § 10

Ohne die derzeitige Geschäftsführung des KSVF sachlich oder persönlich in irgendeiner Weise als mangelhaft kritisieren zu wollen, empfehlen wir dennoch für die Zukunft das Bestellen einer hauptamtlichen Geschäftsführung des KSVF.

 

 

Ad § 11. (7)

Hier müsste die schriftliche Einladung mit Bezug auf § 9 (7) ergänzt werden durch die Möglichkeit der elektronischen  Einladung via mail.

 

Ad § 16

Wir begrüßen ausdrücklich die geplante Einbeziehung der Kranken- und Unfallversicherung in die möglichen Zuschüsse durch den KSVF.  Gleichzeitig kritisieren und bedauern wir, dass nicht angedacht wird, die Mittel des Fonds so zu erhöhen, dass für alle AntragstellerInnen ein Zuschuss zur Kranken- und Unfallversicherung bis zur Höhe der halben monatlichen Beitragsleistungen verpflichtend in allen drei Versicherungszweigen ermöglicht wird.

 

Ad § 17 Abs. 1 Z 2 und 3

 

Wie aus den auch in der Regierungsvorlage veröffentlichten Statistiken zur Inanspruchnahme der Förderungen bzw. zur Abweisung der Förderansuchen aus dem K-SVF hervorgeht, erreicht etwa ein Fünftel der Antragsteller nicht die Einkommensuntergrenze des § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG aF. Aus diesen Daten geht allerdings nicht hervor, in welchem Stadium ihrer künstlerischen Tätigkeit die Künstler von diesem Umstand betroffen sind.

Da das K-SVFG aus seinem Zweck ein Kunstförderungsgesetz ist und es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist, den Bezieherkreis auf weitere einkommensschwache bzw einkommensschwächere Künstler auszudehnen, schlagen wir eine intrasystematische Fortentwicklung vor, indem § 17 Abs. 3 Z 3 dahingehend erweitert wird, dass neben die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG alternativ eine freiwillige Versicherung gemäß § 12 GSVG als Förderungsvoraussetzung gestellt wird.

Eine derartige Maßnahme vermag bereits unter Verweis auf das jetzt geltende Sozialversicherungsrecht jene Künstlerinnen und Künstlern  zu helfen, die nach einer entsprechenden Pflichtversicherung die Einkommensuntergrenze für eine Zeit nicht erreichen können. Damit liegt eine solche Erweiterung im Kern des Programms des Gesetzes.

 

Diese Argumentation folgt dem Vorschlag Öhlingers als Konsequenz:

„Wenn es aber erfassungsrechtlich zulässig ist, die Kosten der Sozialversicherung speziell für Künstler  -und nicht zugleich auch für eine andere Personengruppe – zu subventionieren, so ist es konsequenterweise auch zulässig, die Kosten einer freiwilligen  (Weiter-) Versicherung jener Künstler zu subventionieren, die das für eine Pflichtversicherung erforderliche Mindesteinkommen (vorübergehend ) nicht erreichen“ (Öhlinger, Nov 07,  S.4)

 

Ad § 17. (1) 2

Gemäß dem Rechtsgutachten von Prof. Öhlinger kann überdies und in logischer Folge zu obiger Argumentation auf das Kriterium des Mindest Einkommens aus verfassungsrechtlicher Perspektive ohne Not verzichtet werden, sie ergibt sich sowohl aus dem verfassungsrechtlichen Rahmen als auch als logische Konsequenz der Einbeziehung der freiwilligen (Weiter-) Versicherung die die Einhaltung einer Einkommensgrenze obsolet erscheinen lässt.

 

„Was die intrasystematische sozialversicherungsrechtliche Argumentation betrifft, so ist es die ständige Judikatur des VfGH, dass der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Beitragsgruppen unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Gestaltungen treffen darf. Dem Gesetzgeber wäre es daher durchaus erlaubt, der besonderen Einkommenssituation der Künstler im Sozialversicherungsrecht Rechnung zu tragen. […] Insofern wirft gerade für Künstler das Erfordernis des Mindesteinkommens spezifische Probleme auf. Dem Gesetzgeber wäre es aus verfassungsrechtlicher Sicht zweifellos gestattet, dieser besonderen Situation der Künstler durch Streichung oder Minimierung des Erfordernisses des Mindesteinkommens im K-SVFG – sei es generell, sei es auch nur während der Jahre des Berufsanfangs (in denen diese Problematik typischer Weise in verdichteter Form stellt) –Rechnung zu tragen“. (Öhlinger Nov 07, S.3)

 

Da das künstlerische Mindesteinkommen aus selbstständiger Tätigkeit für jeweils 20 % der Künstlerinnen und Künstler pro Jahr nicht zu erreichen war (siehe Erläuterungen Entwurf), besteht hier ein zentrales Problem des Fonds, das mit einer Streichung dieser Zugangsbedingung als verpflichtendem Kriterium strukturell besser gelöst werden könnte, als durch in der jetzigen Novelle vorgeschlagenen  Einzeldefinition von Sonderfällen, die im Rückforderungsfall rückwirkend als Härtefalle erkannt werden könnten. Zudem wäre für die betroffenen KünstlerInnen hierdurch vorab eine bessere Rechtssicherheit gewährleistet.  

 

Auf diese Problematik verweisen auch die Verfasserinnen des ersten Berichts zur sozialen Lage der KünstlerInnen im Zusammenhang mit der vom bmukk in Auftrag gegebenen Studie:

„Im Zusammenhang mit der Beruflichkeit von Kunstschaffenden würde sich das Einkommen aus der künstlerischen beruflichen Tätigkeit als Definitionskriterium der Zielgruppenzugehörigkeit anbieten –gleichzeitig wissen wir aber sowohl aus der Literatur als auch aus den verschiedenen ExpertInneninterviews, , dass der monetäre Gewinn auch aus qualitativ hochwertiger und professioneller Kunst keinesfalls als gegeben angenommen werden kann.“ (L& R Sozialforschung , Nov 07, S.4)

 

Die von Prof. Mazal angeführte Argumentation einer vermeintlich höheren Subventionierung

Von Künstlerinnen und Künstlern mit signifikant geringem Einkommen( Mazal, S. 44), können wir logisch nicht folgen, da zum einen ohnehin die Zuwendungen des Fonds derzeit für alle Bezieherinnen  mit einer fixen maximalen  Obergrenze limitiert sind, zum andern Mazal selbst damit argumentiert, dass die freiwillige (Weiter-) Versicherung nach dem GSVG  vergleichsweise hohe Beitragszahlungen bedingt und somit eine vom Verfasser  befürchtete  Bevorzugung dieser Künstlerinnen und Künstler mit signifikant geringem Einkommen. unabhängig von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Zuwendungen auch sachlich nicht einer realen Tatsache entspricht, da auch für diese Gruppe die überproportional hohen freiwilligen Beitragsätze gelten.   

Wir  fordern daher in logischer Folge  der Argumentation in 17. (1) die ersatzlose Streichung von § 17. (1) 2

 

Ad  § 17. (1) 3

Analog zur Argumentation betr. 17. (1) 2 wäre es schlüssig,  wenn in der Folge das Vorliegen  einer Versicherung  gemäß § 2 Abs. 1 Z4 GSVG gemäß Z 2 ohne den Zusatz Pflichtversicherung aufgenommen würde.

Dann wäre die selbst bestimmte Entscheidung des Künstlers,  der Künstlerin für das Versicherungssystem der GSVG maßgeblich  für die Möglichkeit der Bezuschussung durch den KSVF.

Also: wenn eine Künstlerin/ein Künstler sich entschließt, in das Sozialversicherungssystem der GSVG einzutreten (und nicht nur, wenn sie/er dort pflichtversichert ist!!) erhält sie/er auch die Möglichkeit der Bezuschussung.

Diese Regelung unterstützt den Kunstförderungscharakter des Fonds  

 

  Ad  § 17.(1) 4

Wir begrüßen die Valorisierung der Einkommensobergrenze.

Von Seiten der Regierung wird argumentiert, dass man nicht reichen Künstlern noch Zuschüsse gewähren möchte.

Auch besteht Sorge vor einer Ausweitung des möglichen BezieherInnenkreises im höheren Einkommenssegment. Wir möchten jedoch festhalten, dass im Vergleich zu anderen Berufsgruppen der Betrag beim Überschreiten der Zuschusshöchstgrenze immer noch unter dem österreichischen Durchschnittseinkommen  liegt (brutto bei angestellter Tätigkeit) und somit nach wie vor  sehr niedrig angesetzt ist.

Auch wenn sich die Bundesregierung aus og. Gründen nicht entschließen mag, wie etwa in der Bundesrepublik Deutschland die Höchstbemessungsrundlage als Bezugsobergrenze zu definieren, empfehlen wir eine signifikante Erhöhung der Obergrenze bis hin zur Höchstbemessungsgrundlage.

 

Ad § 17 (3)

Gemäß der Kritik  an § 2 (1) kritisieren wir auch hier das Kriterium bzw. die Formulierung der „ künstlerischen Befähigung“  und  bitten um deren ersatzlose Streichung, da unseres Erachtens der Nachweis der künstlerischen  Tätigkeit hinreichend ist.  

 

Ad. § 17 Abs. 5 Z 2:

Wir begrüßen die grundsätzliche Einbeziehung von Stipendien und Preisen, sind jedoch irritiert über die Erläuterungen, nach denen ein Preis der – etwa für  ein Lebenswerk – als rückwirkende Würdigung vergeben wird, ausgeschlossen sein soll.

Preise werden aber im Gegensatz zu Stipendien regelmäßig erfolgtes künstlerisches Schaffen, also gleichsam „rückwirkend“ vergeben, gleichwohl zum künstlerischen Lebensunterhalt verwendet werden. Auch auf den Sinn des Gesetzes – der Künstlerförderung – bezogen, erscheint daher eine Einbeziehung aller in § 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2000, genannten Preise. Da ohnedies eine Obergrenze für die Förderung aus dem K-SVFG besteht, erscheint eine Sorge ob der Einbeziehung gleichsam „zu hoch dotierter“ Preise als unbegründet.

 

Ad § 17 (6)

Wir begrüße die Erhöhung der Obergrenze bei Vorliegen des Anspruchs auf Familienbeihilfe Hilfe, halten die Erhöhung aber für signifikant zu gering und empfehlen pro Kind eine Erhöhung um mindestens das zwölffache des geltenden Betrags gemäß §5 Abs. 2 Z2 ASVG. 

 


Ad 18. (1)

Statt einer im Gesetz festgeschriebenen Fixzahl von derzeit 1026 Euro sollte hier von vornherein eine valorisierbare Größe definiert werden.

 

Ad 18 (4)

Gemäß der Argumentation in §16 wäre eine perspektivische Erweiterung der Zuschussleistungen des K-SVF auf schließlich die Hälfte der jeweiligen Beitragssätze von Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung nicht nur eine erstrebenswerte Entwicklung, sondern die eigentliche Zielvorgaben für den K- SVF.

Die würde die in § 18 (4) getroffenen Ausführungen überflüssig machen

Diese wären zu ersetzen durch eine entsprechende Formulierung der Beschränkung der maximalen Zuschusshöhe auf die jeweilige Hälfte der zu leistenden Beiträge zu Pensions- Kranken- und Unfall Versicherung.

   

Ad 19 (2)

Wir möchten ergänzend anregen: Eine entsprechende Aufklärung über das Bestehen eines eventuellen Anspruchs könnte durch die SVA erfolgen, weil bei Zustandekommen der Pflichtversicherung die Künstlereigenschaft ohnedies bekannt werden wird.

 

Ad 21 (1)

Wir fordern die ersatzlose Streichung der folgenden Passage: „ wurde eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem der/die Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.“

Da wir grundsätzlich für die ersatzlose Streichung von § 23 eintreten, wird die Passage in diesem Zusammenhang unsinnig. 

 

 

Ad § 23

Wir fordern die ersatzlose Streichung des § 23

Jeder nachträgliche Eingriff in Beitragszahlungen ist unzumutbar und läuft dem Grundgedanken zuwider, die soziale Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern zu fördern.

Dass Zuschusszahlungen eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss nicht mehr gegeben sind, ist legitim und zulässig, aber der nachträgliche Eingriff widerspricht in jedem Fall dem Grundzweck des Fonds (der Förderung und Unterstützung  künstlerischer Tätigkeit) ebenso wie der Tatsache, dass die KünstlerInnen zum einen die Angaben über ihr prognostiziertes Einkommen in gutem Glauben verfasst haben, zum anderen das Geld in gutem Glauben der Legitimität bereits verbraucht haben.

Der bürokratische Aufwand, um Rückzahlungsansprüche qua Einzelfallprüfung zu ermitteln und im bürokratischen Prozedere auszutragen, steht in keinem Verhältnis zur eventuell einbringbaren Summe.   

Die Rückzahlungsforderung unterstellt zudem implizit der Künstlerin/dem Künstler, wissentlich falsche Angaben über ihr/sein zu erwartendes Einkommen gestellt zu haben und bedeutet so zum materiellen Härte und Planungsunsicherheit eine nicht soziale Diskreditierung.