An das

 

Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Kultur

Minioritenplatz 5

1014 Wien

 

 

 

GZ: BMSK-21250/0042-II/A/1/2007

Wien, 10.12.2007

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert wird; Stellungnahme.

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz bezieht sich auf den unter der GZ BMUKK‑16.825/0001‑III/10/2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetz (K‑SVFG) geändert wird, und nimmt hiezu Stellung wie folgt:

 

 

Zu Z 14 d. E. (§ 9 Abs. 7 K‑SVFG idF d. E.):

 

Im Hinblick darauf, dass auch die Einladung per E‑Mail eine „schriftliche“ Einladung darstellt und die telefonische Bekanntgabe der Tagesordnung wohl nicht in Betracht kommt, ist diese Änderung nicht nötig und sollte daher entfallen.

 

 

Zu Z 25 d. E. (§ 9 Abs. 7 K‑SVFG idF d. E.):

 

Zur (begrifflichen) Präzisierung der Erläuterungen zu Z 25 wird Folgendes vorgeschlagen:

 

 

Zu Z 27 d. E. (§ 18 Abs. 4 K‑SVFG idF d. E.):

 

Die Reihenfolge der Zuschussaufteilung auf die einzelnen Zweige der Sozialversicherung (soweit der Zuschuss die Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung nicht voll abdeckt) sollte gesetzlich präzisiert werden; dabei wird wohl die Pensionsversicherung den Vorrang genießen und nur der verbleibende Rest zuerst auf die Kranken- und zuletzt auf die Unfallversicherung aufzuteilen sein.

 

Soweit lediglich der Zuschussteil zum Unfallversicherungsbeitrag weiterzuleiten ist (da die SVA sowohl für die Pensions- als auch für die Krankenversicherung zuständig ist), wäre es wohl zweckmäßiger, die unmittelbare Abfuhr des Unfallversicherungs‑Zuschussteiles an die AUVA vorzusehen (als die GKK zwischenzuschalten). Soweit nach § 273 Abs. 6 GSVG die GKK für die Krankenversicherung zuständig ist, ist die vorgeschlagene Formulierung ausreichend.

 

Ergänzungsvorschlag zu § 18 Abs. 4 letzter Satz: „ … oder – soweit lediglich der Zuschussbetragsteil zum Unfallversicherungsbeitrag weiterzuleiten ist – an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen.“

 

 

Zu Z 31 d. E. (§ 21 Abs. 5 K‑SVFG idF d. E.):

 

Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die Auszahlung des Zuschusses im Nachhinein zu erfolgen hat, wenn jeweils fünf Kalenderjahre der Überschreitung bzw. Unterschreitung der Ober- bzw. Untergrenze für den Zuschuss vorliegen; danach sind also die Zeiten der Über- oder Unterschreitung nicht zusammenzurechnen; dies sollte auch in den Erläuterungen explizit zum Ausdruck kommen.

 

Zu Z 33 d. E. (§ 23 Abs. 1 K‑SVFG idF d. E.):

 

Nach dieser Bestimmung soll bei Überschreitung bzw. Unterschreitung der Einkünfte‑Grenze die Rückzahlungsverpflichtung nur in Höhe des Betrages bestehen, in dem die Obergrenze überschritten und die Untergrenze unterschritten wurde („Einschleifregelung“).

 

Es müsste in dieser Regelung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur so lange in Höhe des Überschreitungs- bzw. Unterschreitungsbetrages besteht, als dieser geringer als der (zurückzuzahlende) Beitragszuschuss ist.

 

Weiters ist zu bedenken, dass der Beitrag, zu dem der Zuschuss gebührt, ein Prozentsatz der Beitragsgrundlage (hier: Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit) ist, in der Pensionsversicherung z. B. 22,8 % der Beitragsgrundlage; der Zuschuss ist zum einen mit der Höhe des Beitrages, zum anderen mit dem Höchstausmaß von 1 026 € begrenzt. Es stellt sich im gegebenen Zusammenhang die Frage, ob nicht auch bei der Einschleifregelung ein entsprechender Prozentsatz zur Anwendung gelangen sollte.

 

In den Erläuterungen sollte zudem genau ausgeführt werden, wie diese Einschleifregelung funktionieren soll. Der bloße Hinweis auf das Studienförderungsgesetz reicht hiezu nicht aus.

 

 

Z 34 d. E. (§ 23 Abs. 4 K‑SVFG idF d. E.)

 

Formulierungsvorschlag zum zweiten Satz des § 23 Abs. 4 „neu“: „Besteht die Rückzahlungsverpflichtung, weil die Künstlerin/ der Künstler mit ihren Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit die Untergrenze nach § 17 Abs. 1 Z 2 nicht erreicht hat, so ist weiters …“. Begründung: Es sollte nicht von der „Untergrenze der Einkünfte“ die Rede sein, wenn nach der Z 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen ist, dass „durch Einnahmen … diese Untergrenze“ erreicht wurde.

 

Der Halbsatz „ …, um in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach [dem] GSVG versichert zu sein“ im vorletzten Satz des § 23 Abs. 4 „neu“ erscheint entbehrlich bzw. sogar irreführend, da die Versicherungsgrenze nach dem GSVG nicht immer mit der Untergrenze nach dem K‑SVFG übereinstimmt (die sog. Versicherungsgrenze I bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit liegt höher) und die Pflichtversicherung ja auch durch Erklärung der Person, die Versicherungsgrenze zu erreichen, begründet werden kann.

 

Allenfalls wäre zu präzisieren: „ … im betreffenden Kalenderjahr Einkünfte in einer solchen Höhe zu erreichen, dass die in Betracht kommende Versicherungsgrenze für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG überschritten wird“.

 

Hier taucht wieder das Problem auf, dass im Gegensatz zur Untergrenze für die Erreichung der Versicherungsgrenze sämtliche (dem GSVG „unterliegende“) selbständige Erwerbstätigkeiten – auch solche „nichtkünstlerischer“ Natur – zu berücksichtigen sind (d. h. das Erreichen der Untergrenze bedeutet nicht unbedingt auch das Erreichen der Untergrenze und umgekehrt).

 

Da die Untergrenze für sich jedoch schon eine Voraussetzung für den Zuschuss darstellt, ist es wohl entbehrlich, in diesem Zusammenhang auch noch auf die Pensionsversicherung nach dem GSVG abzustellen (die im Übrigen ohnehin vorliegen muss).

 

Im zweiten Satz des letzten Abs. der Erläuterungen zu Z 34 sollte es statt „Mindesteinkünfte“ besser„Versicherungsgrenze“ heißen.

 

In den Erläuterungen sollte auch ausgeführt werden, warum der auf entsprechende Einnahmen gestützte Verzicht insgesamt nur fünfmal zulässig ist.

 

 

Zu Z 36 d. E. (§ 27 K‑SVFG idF d. E.):

 

§ 27 stellt eine „historische“ Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des K‑SVFG im Jahr 2001 dar. Anstelle einer Anpassung an die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007 sollte die Aufhebung dieser Bestimmung erwogen werden.

 

Zu Z 37 d. E. (§ 30 Abs. 4 K‑SVFG idF d. E.):

 

Aus dem Blickwinkel der Rechtssicherheit wäre es vorteilhafter, alle Bestimmungen des Entwurfes ausdrücklich in die Inkrafttretensbestimmung aufzunehmen.

 

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Aus formaler Sicht wird darüber hinaus auf Folgendes hingewiesen:

 

Zu den Z 1, 5, 7, 24, 27 und 30 d. E. (§§ 1, 2 Abs. 3, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 und 21 Abs. 3 K‑SVFG idF d. E.):

 

 

In den Erläuterungen zu  Z 1, 5, 7, 24, 27, 30 d. E. sollte es besser heißen: „ … Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung …“.

 

Zu Z 2 d. E. (§ 2 Abs. 1 K‑SVFG idF d. E.):

 

In den Erläuterungen zu  Z 2 sollte es im Sinne des geschlechtergerechten Sprachgebrauchs heißen: „ … auf die Künstler/innen/eigenschaft der Antragstellerin/des Antragstellers …“.

 

Zu Z 20 d. E. (§ 11 Abs. 7 K‑SVFG idF d. E.):

 

§ 11 Abs. 7 „neu“ entspricht nicht den Erfordernissen des geschlechtergerechten Sprachgebrauchs; richtig müsste es heißen: „… und die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) StellvertreterIn anwesend sind. Die/der Vorsitzende … Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) StellvertreterIn … für die Antragstellerin/den Antragsteller …“.

 

Z 25 d. E. (§ 17 K‑SVFG idF d. E.)

 

§ 17 Abs. 3 zweiter Satz „neu“ entspricht nicht den Erfordernissen des geschlechtergerechten Sprachgebrauchs; richtig müsste es heißen: „ …, von der Antragstellerin/vom Antragsteller …“; § 17 Abs. 4: ein Schreibfehler wäre zu korrigieren: „ … bei bekannt werden …“.

 

Zu Z 28 d. E. (§ 19 Abs. 2 K‑SVFG idF d. E.) :

 

In § 19 Abs. 2 „neu“ sollte es im ersten, zweiten und dritten Satz statt „Versicherungspflicht“ jeweils besser heißen: „Pflichtversicherung“.

 

Zu Z 32 d. E.: In der Anordnung sollte es lauten: „In § 22 Abs. 2 zweiter Satz …“.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

 

Dr. Reinhard Sommer

 

 

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