Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Frau Bundesministerin Dr. Claudia Schmied

Minoritenplatz 5

A -1014 Wien                                                                          Wien, am 7. Dezember 2007

 

 

auch übermittelt als E-Mail

Begutachtungsstelle des Parlaments

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren , GZ: BMUKK-16.825/0001-III/10/2007

 

 

Sehr geehrte Frau Ministerin,

 

die VDFS – Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden bedankt sich für die Gelegenheit, zum o.a. Entwurf Stellung nehmen zu können.

Bevor wir auf Details eingehen, sind folgende Verbesserungen zu würdigen. Die Errichtung einer eigenen Kurie für Filmkunst entspricht unseren langjährigen Forderungen und wird von uns ausdrücklich begrüßt. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Einrechnung von Preisen und Stipendien für die Erreichung der Untergrenze. Gewarnt wird hier jedoch ausdrücklich vor einer Auslegung, wie sie von Prof. Mazal in seinem Gutachten nahegelegt wird. Preise für Filmschaffende gibt es in sehr geringer Zahl, sie sind jedoch ausschließlich solche für ein Werk. Solche Preise auszunehmen, hieße die Filmschaffenden dieser Möglichkeit de facto zu berauben, zumal an Filmschaffende auch lediglich 6 Stipendien  landesweit vergeben werden.

Daß künftig auch ein Zuschuß zur Kranken- und Unfallversicherung möglich ist, stellt ebenfalls eine Verbesserung dar, wenngleich diese Neuerung einen sehr kleinen Kreis von ZuschußbezieherInnen betrifft. Nur BezieherInnen, deren Pensionsversicherungsbeiträge so gering sind, daß sie den maximalen Zuschuß von 1.026 Euro bisher nicht ausschöpfen konnten, sind von der neuen Regelung betroffen; das sind nicht mehr als etwa 11% aller Zuschußberechtigten. Eine grundsätzliche Ausweitung ist im jetzigen Entwurf nicht vorgesehen, jedoch unsererseits mit Nachdruck zu fordern.

Die Erhöhung der Obergrenze ist ein Fortschritt, sie fällt jedoch zu gering aus. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Kinderbetreuungspflichten – hier fehlt jedenfalls die Berücksichtigung von AlleinverdienerInnen sowie anderweitige Betreuungspflichten, etwa gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen. Für diese ist keine weitere Anhebung vorgesehen, die dringend notwendig wäre.

Dieser Verbesserungen ungeachtet, bleiben viele grundsätzliche Forderungen der Filmschaffenden unberücksichtigt:

Es ist nicht gelungen, die Geringfügigkeitsgrenze zu streichen, obwohl es hierfür keine sachlichen Gründe gibt und tatsächlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wie Prof. Öhlinger in seinem Rechtsgutachten (Seite 3 ff) auch eingehend erläutert. Es ist Öhlinger beizupflichten, daß es verfassungsrechtlich legitim ist, eine Sonderregelung für KünstlerInnen vorzusehen, vor allem, weil eine solche den spezifischen Beschäftigungsverhältnissen Rechnung trägt.

Auch die Rückzahlungsproblematik bleibt trotz Anpassungen bestehen.  Daß der Fonds nun auch nicht selbstverschuldete Gründe, die Kunstschaffende an der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit hindern und der Umstand, daß für die Untergrenze wenigstens die Einnahmen und nicht mehr nur die Einkünfte berücksichtigt werden sollen, mitberücksichtigt, ist ein kleiner Fortschritt. Die Möglichkeit auf Rückzahlungen zu bestehen bleibt allerdings aufrecht und liegt im Ermessen des Fonds. Filmschaffende werden durch den Umstand, daß sie jedweden Nachweis für die Voraussetzung für einen Verzicht der Rückzahlungsforderungen und die Gründe „glaubhaft darzulegen“ haben in eine Bittstellerposition gedrängt.

Hinzu kommt, daß ein Verzicht auf Rückzahlungsforderungen – bei Nichterreichen der Untergrenze, bzw. Überschreitung der Obergrenze – nur 5 mal in der gesamten künstlerischen Laufbahn möglich ist. Ab dem 6. Mal wird der Zuschuß grundsätzlich nur mehr im Nachhinein gewährt. Auch dies stellt eine unzumutbare Verschärfung dar. Prof. Öhlinger sieht auch hier (Seite 5 f) keine verfassungsrechtlichen Probleme und hält abschließend fest: „Sauberer und praktikabler wäre allerdings die Streichung der Einkommensuntergrenze selbst“. Eine Feststellung, der wir uns vorbehaltlos anschließt.

 

Keine spezielle Regelung ist für BerufseinsteigerInnen vorgesehen. Das ist gerade im Filmbereich, aber nicht nur hier, äußerst problematisch. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, daß für junge Filmschaffende kaum Fördertöpfe, und wenn dann mit massiv unterdotierten Budgets, existieren. Zum anderen nimmt die Projektentwicklung sehr viel Zeit in Anspruch – es kann von einem Zeitraum zwischen 2 und 5 Jahren ausgegangen werden. Hier müßten Erleichterungen geschaffen werden, wie sie in der Vergangenheit auch schon angedacht waren (die Einkommensuntergrenze gilt für einen bestimmten Zeitraum – 5 Jahre – nicht als Anspruchsvoraussetzung). Das Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze ist für BerufseinsteigerInnen besonders schwierig. Darauf weist auch Prof. Öhlinger in seinen Gutachten (Seite 3) explizit hin.

 

Ferner sind wichtige Forderungen der Kunstschaffenden gänzlich unbeachtet geblieben:

So erhält der Kulturrat Österreich nach wie vor keinen Sitz im Kuratorium, was umso unverständlicher ist, als der ÖGB gleich 2 Sitze beanspruchen kann.

 

Weiterhin hält der Gesetzestext an der künstlerischen Befähigung als entscheidendem Kriterium fest, anstatt die Beurteilung auf die berufsspezifische Arbeitssituation abzustellen.

Auch die Finanzierung wurde nicht neu geregelt, der EinzahlerInnenkreis bleibt weiterhin auf Betreiber von Kabelrundfunkanlagen und den Verkauf oder die Vermietung von Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (Satellitenreceiver und -decoder) beschränkt. Das Programm, das über solche Anlagen gesendet wird, wird in aller Regel von KünstlerInnen geschaffen. Keine Änderung ist auch bezüglich Bundeszuschuß vorgesehen – seit 2003 hat der Staat sich vollkommen aus einer Mitfinanzierung zurückgezogen. Weder gibt es nun eine verpflichtende Beitragsleistung des Bundes, noch ist eine Indexanpassung des Zuschusses vorgesehen.

 

Abschließend muß noch angemerkt werden, daß – anders als für andere Kunstsparten – für Filmschaffende kein Sozialfonds existiert und somit keinerlei Abfederung für soziale Härtefälle vorgesehen ist. Eine diesbezügliche Neuregelung ist daher unbedingt notwendig.

 

Wir bedauern sehr, daß die Chance mit diesem Entwurf nicht genützt wurde, gravierende Probleme zu beseitigen, die sich für Filmschaffende bereits aus der bisherigen Gesetzeslage ergeben haben. Insbesondere gilt das für die Beibehaltung der Geringfügigkeitsgrenze als Anspruchsvoraussetzung und dafür, daß auch weiterhin kein genereller Verzicht auf Rückzahlungsforderungen vorgesehen ist.

 

Wir sind gerne bereit, in einem konstruktiven Dialog mit dem Ministerium aus der Perspektive der Betroffenen, unzumutbare Härten zu entschärfen oder zu ganz beseitigen.

 

 

 Mit freundlichen Grüßen

 

 

Walter Dillenz