ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

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e-mail: oesterreichischer@gemeindebund.gv.at

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Telefax: 512 14 80-72

Telefon: 512 14 80

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1010 Wien

 

Per E-Mail: post@IV1.bmwa.gv.at

Wien, am 10. Dezember 2007

Zl.: B,K-812/101207/EH,NE

 

 

GZ: BMWA-551.100/0081-IV/1/1007

 

 

Betr.: Ökostromverordnung 2008

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf nachstehende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Die Ökostromverordnung 2008 soll nicht nur die Preise für das Kalenderjahr 2008 sondern auch für die Kalenderjahre 2009 und 2010 festlegen. Als Rechtsgrundlage für diese Verordnung wird § 11 Abs. 1 Ökostromgesetz 2006 angegeben. Unter anderem heißt es in dieser Rechtsgrundlage, dass für das Kalenderjahr 2006 die Preise neu zu bestimmen sind und dass für die nachfolgenden Kalenderjahre im Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen ist, der jährlich zu bestimmen ist (jährliche Degression). Aus dieser Bestimmung ergibt sich unmissverständlich, dass der Abschlag jährlich und nicht für mehrere Jahre zu bestimmen ist (das Ausmaß des jährlich festzulegenden Abschlags wird wohl von den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen des vorangegangenen Jahres abhängen – learning-curve Effekten).

 

Im Hinblick auf die bevorstehende Novelle des Ökostromgesetzes und des anvisierten neuen Ökostromzieles von 15 % ist eine mehrjährige Festlegung der Preise kontraproduktiv, zumal die Preise der Verordnung 2006 derart niedrig bestimmt worden sind, dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel für die Jahre 2006 und 2007 nicht ausgeschöpft worden sind. Es ist daher anzunehmen, dass mit den nunmehr vorgeschlagenen Tarifen auf Basis der vorangeführten Degression die zur Verfügung stehenden Fördermittel noch weniger in Anspruch genommen werden. Wenn die neuen Ökostromziele wirklich erreicht werden sollen, müssen die zukünftigen Preise auf der Grundlage jeweils aktueller Kostenermittlungen festgelegt und die bestehenden Preise an die seit Inkrafttreten der jeweiligen Preisverordnungen gestiegenen Kosten angepasst werden. Die Preise in den bestehenden Preisverordnungen entsprechen nicht mehr und die vorgeschlagenen Preise entsprechen nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Ökostromgesetz.

 

Die bei der Kleinwasserkraft vorgesehene jährliche Degression ist durch § 11 Abs. 1 Ökostromgesetz nicht gedeckt. Für die Kleinwasserkraftanlagen wurde weder für das Jahr 2006 noch für das Jahr 2007 ein Preis mit Verordnung bestimmt. Die Preise für Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1.1.2008 neu errichtet oder revitalisiert werden, sind durch das Ökostromgesetz selbst bestimmt (vgl. § 10 Z. 1). Die Preise für Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1.1.2008 in Betrieb gehen oder revitalisiert werden, sind mit Verordnung (vgl. § 10 Z. 3 und § 11 Abs. 1) zu bestimmen. Auf per Gesetz bestimmte Preise kann die im § 11 Abs. 1 festgelegte jährliche Degression nicht angewendet werden. Viel mehr gebietet § 11 Abs. 1, dass für Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 10 Z. 3 die Preise neu zu ermitteln sind und erst im darauf folgenden Kalenderjahr ein Abschlag möglich ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

 

Mödlhammer e.h.

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

Ergeht weiters an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at