NÖ Umweltanwaltschaft

 Steiermark

 
 

 

 

 


Gemeinsame Stellungnahme der Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg,

des Naturschutzbeirates Kärnten, der Burgenländischen,

der Niederösterreichischen, der Oberösterreichischen, der Salzburger,

der Steiermärkischen, der Tiroler

und der Wiener Umweltanwaltschaft

 

                                                                      

 

Entwurf eines Bundesgesetzes,                                           Wien, 7. Jänner 2007

mit dem das Ökostromgesetz,

geändert wird;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

Schwarzenbergplatz 1

1015 Wien

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf nehmen die Umweltanwältinnen und Umweltweltanwälte der Österreichischen Bundesländer folgendermaßen Stellung:

 

Allgemeines:

Die UmweltanwältInnen stehen auf dem Standpunkt, dass die Neuregelung des Ökostromgesetzes zum Anlass genommen werden sollte, um grundsätzliche Fragen zu überdenken. So ist es nach wie vor irreführend, dass die Förderung der Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung aus fossiler Energie im Rahmen eines „Ökostrom“-Gesetzes behandelt wird. Die fossilen KWK-Anlagen haben mit der Produktion von Ökostrom nichts zu tun, werden aber anderseits als Kostenargument gegen die Erneuerbaren Energieträger angeführt. Da die Förderung von KWK im Hinblick auf den Gesamtnutzungsgrad sinnvoll ist, sollte ein eigenes Fernwärmeförderungsgesetz geschaffen werden, um eine Konkurrenzsituation zu erneuerbaren Energieträgern zu vermeiden.

 

Das Ökostromgesetz hat den Zweck, den Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen dort zu ermöglichen, wo er unter rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (noch) nicht rentabel erscheint. Als Grund wird der Klimaschutz, also die notwendige Einsparung an Treibhausgasen, genannt. Der Ausbau von Ökostrom stellt gegenüber der thermischen Sanierung von Gebäuden oder der Investition in Kraft-Wärme-Kopplungen häufig eine kostenintensivere Variante der CO2-Einsparung dar. Unter anderem mit diesem Argument wurde der Ausbau von Ökostrom mit der Novelle von 2006 in Österreich deutlich eingeschränkt. Österreichische Nachbarländer wie Deutschland oder auch Tschechien gehen einen anderen Weg.  Die Förderung von Ökostrom muss aus einem weiteren, wichtigen Blinkwinkel betrachten werden, nämlich dem der Versorgungssicherheit und der künftigen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich. Im Oktober 2007 wurde von der Energy Watch eine Studie herausgegeben, die aufzeigt, dass trotz stark steigender Ölpreise alle westlichen Ölkonzerne ihre Produktion in den letzten zehn Jahren nicht steigern konnten. Die Studie kommt weiters zu dem Schluss, dass die weltweiten Ölreserven um fast ein Drittel niedriger sind, als offiziell angegeben, und die höchste Ölförderquote möglicher Weise schon 2006 erreicht worden ist.

 

Sollten diese Ergebnisse annähernd richtig sein, dann könnte der Preis für fossile Energieträger in den nächsten Jahren eine solche Steigerung erfahren, dass sich jetzt noch teure Ökostromanlagen bald ökonomisch rechnen. Für diesen Zeitpunkt, ob er nun unmittelbar oder erst in einigen Jahren bevorsteht, ist es von essentieller Bedeutung, bereits im eigenen Land Know How und praxisrelevante Erfahrungen für einen breiten Umstieg auf die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu besitzen. Auch international wird in den nächsten Jahrzehnten dieser Umstieg zu bewältigen sein, und ohne eine ausreichende Basis an in der Praxis durchgeführten Projekten wird Österreich kein Vorreiter in diesen neuen Technologien sein können.

 

Es ist daher eine der Situation unangepasst kurzsichtige Überlegung, mit Blick auf den momentanen Energiepreis und ohne Gesamteinschätzung der künftigen Energiepreisentwicklung den Ausbau von Ökostromanlagen durch bürokratische Hürden und Deckelungen zu begrenzen, welche sich unserer Ansicht nach auch in der Novelle 2007 finden.

 

Das Ökostromgesetz sollte unbedingt die Stellung der einzelnen erneuerbaren Energieträger berücksichtigen. Solarenergie – sowohl für Wärme- als auch zur Stromerzeugung – hat als einzige erneuerbare Energieform ein ausreichendes technisch nutzbares Potenzial, um unseren Energiebedarf zu decken. Biomasse ist in ihrem Potenzial begrenzt – gemäß Biomasseaktionsplan kann Biomasse in Österreich ca. 15%, in der EU ca. 10%, weltweit ca. 25% des derzeitigen Energiebedarfs decken. Auf dem Weg zu einer treibgasfreien Energieversorgung ist diese Energieform unentbehrlich. Die Biomasse ist gespeicherte Sonnenenergie, langzeitlagerfähig und jederzeit abrufbar. Sie ist der einzige mit technisch vertretbaren Aufwand und günstigen Kosten nutzbare Langzeit-Solarenergiespeicher. Das geringe Solarenergieangebot im Winter erfordert den Einsatz von Biomasse, um den Energiebedarf vermehrt mit erneuerbaren Energieträgern decken zu können. Je mehr die Fossilenergienutzung reduziert wird, umso mehr werden wir alle Kunststücke von Energieeffizienzmaßnahmen einsetzen müssen, um mit dem vorhandenen Biomassepotenzial das Auslangen im Winter finden zu können. Wenn wir einen nachhaltigen Weg in die Energiezukunft einschlagen wollen, müssen wir schon jetzt auf die richtige Strategie (Energie aus Biomasse nur im Winter, Vorrang für die übrigen Erneuerbaren im Sommer) setzen. Kraftwerke haben eine Lebensdauer von 2 bis 3 Jahrzehnten. Werden jetzt Kraftwerke abseits von effizienten Wärmeanwendungen gebaut, so ist dies kontraproduktiv zu einer nachhaltigen Entwicklung und somit eine Fehlinvestition.

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

1.) Brennstoffnutzungsgrad

In einigen Bestimmungen (vgl. §§ 7, 10a) wird für Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder auf Basis von Biogas ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vorgeschrieben. Da nur KWK-Anlagen förderungswürdig sind, ist aus unserer Sicht ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70 % vorzuschreiben.


Die Angabe eines Gesamtwirkungsgrades allein ist unserer Ansicht nach nicht ausreichend. Die Praxis der letzten Jahre zeigte, dass Anlagenbetreiber lieber neue Wärmeverwertungen (z.B. Glashäuser, Holztrocknungsanlagen, beheizte Badestrände, Betrieb von Kühlanlagen…) suchen als bestehende Wärmeverbraucher zu beliefern. Auch sind die Anlagenbetreiber aufgrund der Kosten-Erlössituation gezwungen ihre Anlagen auch im Sommer voll zu betreiben. Neue Wärmeanwendungen bedeuten eine Steigerung des gesamten Energiebedarfs und keine CO2-Einsparung. Teilweise werden durch das „Abfallprodukt Wärme“ Solaranwendungen und Energieeffizienzmaßnahmen (Dämmmaßnahmen amortisieren sich nicht) verhindert. Es sollte das Ziel verfolgt werden, die Energie (Strom Wärme, Kälte, …) im Sommer mit der direkten Solarenergienutzung bereitzustellen.

Es ist von grundlegender Bedeutung, die Rolle der Biomasse als saisonaler Solarenergiespeicher und die damit verbundenen Folgerungen im Ökostromgesetz bereits zu verankern:

  1. Strom & Wärme aus Biomasse/Biogas wird nur im Winter gesondert vergütet. Außerhalb der Heizperiode gibt es keinen gestützten Ökostromtarif – d.h. es gilt freier Marktpreis.
  2. Die Vergütung von Strom aus Biomasse allein darf nicht für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreichen. Der Einspeisetarif wird angehoben je mehr und je effizienter die anfallende Wärme für Raumwärme und Warmwasser verwertet wird.
  3. Der Tarif ist in einer Höhe festzulegen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb mit 2000 bis 3000 Betriebsstunden (Strom + Wärme!) pro Jahr möglich ist.

Biogas:
Aufgrund des erforderlichen Abstandes zu Siedlungen ist die Wärmeverwertung nur mit dezentralem Blockheizkraftwerken möglich. Die Zukunft von Biogasanlagen liegt auch in der Einspeisung von Biogas ins Gasnetz oder die Verwertung in einer KWK-Anlage. Damit gelangt die Bioenergie direkt zum Verbraucher (Gaseinspeisegesetz ist erforderlich!).

 

2.) Photovoltaik
Die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist vor allem in den heißen Sommermonaten eine Möglichkeit, Produktionsausfälle von kalorischen und von Wasserkraftwerken auszugleichen. Biomasseverstromung im Sommer verschärft gerade im dicht verbauten Stadtgebiet die Feinstaub- und Stickoxidproblematik. Die Förderung von Photovoltaikanlagen trägt mehr als viele andere Erneuerbare wesentlich dazu bei, ein Bewusstsein für ökologische Stromgewinnung in der Bevölkerung zu schaffen. Die Forcierung der Photovoltaik ermöglicht, privates Kapital für eine nachhaltige Stromproduktion in zahlreichen kleinen und mittelgroßen Projekten zu nutzen und so eine dezentrale, krisensichere Versorgung zu unterstützen. 


Im Gegensatz dazu sieht der Gesetzesentwurf eine Begrenzung von Fördermittel für Photovoltaikanlagen vor. So sollen gemäß § 21b höchstens 12 % vom gesamten Unterstützungsvolumen auf Photovoltaikanlagen entfallen. Da die Photovoltaik in der Lage ist, auf Dächern, Fassaden und in Freilandanlagen den gesamten Stromverbrauch Österreichs zu decken und die Investitionsmittelaufbringung wie oben erwähnt vor allem dezentral passiert, sollte die 12%-Begrenzung nach Ansicht der Umweltanwältinnen und Umweltanwälte aus dem Gesetz gestrichen werden. 
Anmerkung: Man könnte zusätzlich auch den Weg versuchen, Klimaanlagen nur in Kombination mit einer gleichstarken PV-Anlage zu genehmigen. Damit würde einerseits die Sommertauglichkeit von Gebäuden forciert werden und in unvermeidbaren Fällen würden Photovoltaikanlagen gebaut. Der Energiekostenanteil im Handel und bei Bürobauten liegt deutlich unter 1% der Gesamtausgaben, da müsste man eine solche Regelung leicht verkraften können.

 

3.) Anerkennung von Ökostromanlagen § 7

Die Anerkennung von Ökostromanlagen erscheint bei allen rohstoffunabhängigen Ökostromanlagen (Solarstromanlagen, Windkraftanlagen, Geothermieanlagen) sowie bei (Klein-)Wasserkraftanlagen als ein unnötig erschwerender Verfahrensschritt. Daher schlagen wir vor, die aufgezählten Ökostromanlagen-Typen ex lege als Ökostromanlagen zu definieren und die Notwendigkeit zur „Anerkennung als Ökostromanlage“ zu streichen.

Die Bereitstellung von Strom aus Ökostromanlagen ist nur dann eine Verbesserung im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit, wenn Nachhaltigkeit sichergestellt ist. Eine Ergänzung der gesetzlichen Verpflichtung der gesicherten Versorgung mit Biomasse durch den Zusatz aus nachhaltig bewirtschafteten Kulturen wäre in diesem Sinn zu verankern. Insbesondere sollte auch bei jedem Biomasse-Projekt überprüft werden, wie viel Treibhausgase durch das Projekt unter Einbeziehung der Produktionsbedingungen der Biomasse und des Transportes etc. eingespart werden können. Es sollte ein zu erfüllender Richtwert über die Mindest-CO2-Einsparung eingeführt werden. Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments hat am 27.November 2007 Mindestkriterien für die Produktion von Agrotreibstoffen definiert, die sinngemäß auch im österreichischen Ökostromgesetz für Biomasse-Projekte übernommen werden sollten. Mittels der Ergänzung der gegenwärtig dominanten Preisbetrachtung durch die Berücksichtigung der Gesamt-CO2-Bilanz würde zudem ein wirkungsvolles Instrument zur Stärkung regionaler Biomassebereitstellung geschaffen werden.

 

Nachweis der Sicherung der Versorgung durch Eigenversorgung § 7 Abs. 1 und Abs 2 sowie Abs. 3 Z8

Das Wort Energieholz müsste im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Prozesse und Rohstoffquellen durch „für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage geeignete Biomasse“ ersetzt werden.

 

4.) Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen §§ 8,9
Es sollte gewährleistet sein, dass die Herkunftsnachweise nur den Käufern von Ökostrom überlassen werden. Sollten die Käufer die Herkunftsnachweise nicht verlangen, wäre es nach dem Entwurf möglich anderen Stromhändlern die Nachweise zu verkaufen. Es besteht dann die Gefahr einer missbräuchlichen, marktverzerrenden Verwendung der Herkunftsnachweise, indem sie zur „Reinwaschung“ von fossil erzeugtem Strom verwendet werden.

 

 

7.) Verrechnungspreis § 10a Abs. 9

Das Kofinanzierungserfordernis bei Photovoltaikanlagen stellt ein wesentliches Hindernis für den Ausbau dieser dezentralen, lärm- und abgasfreien Energiegewinnungstechnologie dar. Die Praxis zeigt, dass dadurch in allen Bundesländern zusätzlich zu den Bundesregelungen eigene wiederum limitierende Regeln für die Tarifförderung von Solarstromanlagen geschaffen wurden. Die Fortführung zahlreicher Förderakten bei den Landesregierungen durch viele Jahre erscheint uns als unangemessen aufwändig und daher als entbehrlich. Um ein für das gesamte Bundesgebiet einheitliches Förderregime sicher zu stellen, sollte der Abs. 6 daher ersatzlos gestrichen werden.

 

5.) Laufzeit der Tarifförderung § 11

Die Laufzeit für nicht rohstoffabhängige Ökostromanlagen kann laut Entwurf per Verordnung auf bis zu 13 Jahre erstreckt werden. Sowohl die Frist als auch die VO-Ermächtigung erscheinen nicht geeignet, einen verlässlichen Investitionsrahmen für die betreffenden Ökostromanlagen zu schaffen. Ein Vergleich mit dem benachbarten Deutschland zeigt, dass mittels des Erneuerbare-Energie-Gesetz ein nachhaltiger, wachsender Markt für Ökostromanlagen geschaffen werden konnte. Wir schlagen daher vor, die Förderdauer für rohstoffunabhängige Ökostromanlagen auf 20 Jahre anzuheben und sie gleich im Gesetz zu verankern. Der Erlös aus der Einspeisung sollte mit einer Indexanpassung (analog zu Spanien) abgesichert werden.

 

6. ) Unterstützungsvolumen § 21a

Zur Erreichung der vorgegebenen Ziele wird eine Anhebung des Fördervolumens von 17 auf 21 Millionen aus unserer Sicht nicht ausreichen. Um ein klares Zeichen für die Unterstützung von Stromproduktion aus Erneuerbaren Energiequellen zu setzen sollte das Fördervolumen zumindest um 50 % auf etwa 25 Millionen erhöht werden. 

 

Alternative zur Mittelbegrenzung: Anstatt einer Begrenzung sollte ein dynamisches Modell mit Zielvorgaben für Photovoltaik, Wind, Biomasse definiert werden. Hierbei wird der Anteil des jeweiligen Energieträgers am Gesamtstromaufkommen kurz- und mittelfristig (bis 2025 mit jährlichen Zielangaben) festgelegt. Wird das Ziel erreicht, ist der Tarif ok, ansonsten wird der Tarif entsprechend geändert. Die Zielvorgaben und der Schlüssel zur Tarifanpassung müssen für die einzelnen erneuerbaren Energieträger konkret ausgearbeitet und festgeschrieben werden.

 

Weiteres sollte auch die Steigerung des EE-Anteils bei der Stromaufbringung jährlich um mindestens z.B. 1% festgeschrieben werden, um Effizienzmaßnahmen zu forcieren. Dieses Ziel kann auf 2 Arten erreicht werden, entweder durch Errichtung zusätzlicher Ökostromkapazitäten oder durch Effizienzmaßnahmen (was ökologisch und volkswirtschaftlich kostengünstiger ist). Es könnte sonst durchaus passieren, dass der Ausbau von Ökostromanlagen plangemäß erfolgt, jedoch der EE-Anteil am Gesamtstromaufkommen nicht erreicht wird, da die Effizienzmaßnahmen nicht ausreichen; dann wäre das ein Anlass zur Einführung bzw. Erhöhung einer CO2-Abgabe, um das Stromsparen attraktiver zu machen. Auch ein solcher Fahrplan der Effizienz sollte ausgearbeitet und ins Ökostromgesetz hineinreklamiert werden.

 

 

Für die Wiener Umweltanwaltschaft:                Für die Tiroler Umweltanwaltschaft:

e.h.                                                                             e.h.

Mag.Dr. Andrea Schnattinger                          DI Sigbert Riccabona

 

 

Für die Salzburger Umweltanwaltschaft:                       Für die Stmk. Umweltanwaltschaft:

e.h.                                                                             e.h.

Dr. Wolfgang Wiener                                      MMag. Ute Pöllinger

 

 

Für die NÖ Umweltanwaltschaft:                                 Für die ÖO Umweltanwaltschaft:

e.h.                                                                             e.h.

Univ.-Prof.Dr. Harald Rossmann                                 DI Dr. Martin Donat

 

 

Für die Bgld. Umweltanwaltschaft:                               Für den Kärntner Naturschutzbeirat

e.h.                                                                             e.h.

Mag. Hermann Frühstück                                            Der Vorsitzende

Landesrat DI Uwe Scheuch

 

Für die Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg:

e.h.

DI Katharina Lins

 

 

 

Ergeht per E-Mail an:

 

1)      Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

2)      Präsidium des Nationalrates