Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1727-1/07                                                          Wien, 3. Jänner 2008

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Ökostromgesetz geändert wird;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMWA-551.100/0085-IV/1/2007

 

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 23. November 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird, wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Allgemeines:

 

Mit der Anpassung der Klimastrategie 2007 hat der Ministerrat ein Programm mit Zielen und Maßnahmen auf Bundesseite zur Erreichung des Kyoto-Ziels beschlossen. Laut Einleitung der Klimastrategie 2007 verliert die Klimastrategie 2002 dadurch je-

doch nicht ihre Gültigkeit, sondern wird vielmehr in wesentlichen Teilen aktualisiert und durch neue strategische Schwerpunkte und Ausrichtungen des Bundes ergänzt. Wesentliche Ziele in beiden Klimastrategien sind die Steigerung der Energieeffizienz zur maßgeblichen Reduktion der Endenergieintensität, die Steigerung der Ökostrommengen, der Ausbau der kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme und der Ausbau der Fernwärmeversorgung.

 

Zu dem vorliegenden Gesetzentwurf ist zunächst allgemein festzuhalten, dass er keinen geeigneten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Bundes darstellt und nicht dem Ergebnis der Regierungsklausur vom Juli 2007 entspricht. Auch fehlen wesentliche Ergebnisse der Regierungsklausur, wie etwa eine Verbesserung der Brennstoffausnutzung bestehender Biomassekraftwerke und die Anhebung der Dotierung der Energieeffizienzprogramme. Auf Grund der Kompetenzverteilung sieht das Ökostromgesetz auch Ländermittel vor, die für Ökostromanlagen, aber auch für Energieeffizienzprogramme zu verwenden sind. Dieses Regierungsziel wäre im Wege einer Änderung des § 22b Abs. 6 Ökostromgesetz zu verankern.

 

In diesem Zusammenhang sollte auch überlegt werden, ob nicht im Zuge dieser höheren Dotierung der Ländermittel eine wesentlich raschere und effektivere Überbrückungshilfe für Biogasanlagen erzielt werden könnte. Dies hätte den Vorteil, dass der mit einer zielgerichteten Unterstützung verbundene administrative Aufwand auch in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte und es möglich wäre, den Ausbau von neuen Anlagen zu forcieren und nicht einen wesentlichen Teil der Mittel für Altanlagen zu verwenden.

 

Um dem Ziel der Bundesregierung, den Schwerpunkt auf für den Klimaschutz günstige Potentiale zu legen, zu entsprechen, wären neben dem Ökostromgesetz gleichzeitig auch andere wesentliche Maßnahmenpakete vorzulegen, z. B. ein Leitungsausbaugesetz für Nah- und Fernwärmenetze, das auch Kälteleitungen umfassen sollte. Dieses Gesetz könnte kostengünstig hohe CO2- Reduktionen bewirken und wäre auch Grundvoraussetzung für die geplante Anhebung der Energieeffizienz bei Biomasse- und Biogasanlagen. Die hohen geforderten Effizienzen sind nur dann möglich, wenn diese Anlagen nicht nur Strom, sondern auch gleichzeitig erhebliche Abwärmepotentiale abgeben können. Anlagen, die Strom und Wärme produzieren, können flexibler auf eine Marktsituation reagieren und auch bei steigenden Preisen trotz konstanter Einspeisetarife für Strom wirtschaftlich arbeiten, weil Preissteigerungen über den Wärmemarkt ausgeglichen werden können. Sie sind daher am Ende der Förderperiode eher überlebensfähig. Die Anhebung der bestehenden Einspeisetarife für Ökostrom zur Lösung von steigenden Kosten ist keine sinnvolle Strategie, weil damit nur die Preisspirale weiter nach oben getrieben wird und zu erwarten ist, dass nach einer kurzfristigen Überbrückungshilfe bereits die nächste gefordert wird. Ein eigenes Maßnahmenpaket für den Fernwärmeausbau könnte auch dazu benutzt werden, das Ökostromgesetz inhaltlich zu bereinigen. Ein möglicher Lösungsansatz für Biogasanlagen wäre in der Forcierung der Aufbereitung und Direkteinspeisung von Biogas zu sehen.

 

Grundsätzlich wäre es wünschenswert und zielführend, wenn für alle zur Verfügung stehenden erneuerbaren Energietechnologien bzw. zu errichtenden Anlagen im Rahmen von Energie- und CO2-Bilanzen jeweils die Energieeffizienz und der die gesamten Produktions-, Betriebs- und Zulieferketten umfassende CO2-Ausstoß sowie im Rahmen von Ökobilanzen alle Umweltauswirkungen (event. Zielkonflikte mit anderen Umweltbelangen) bewertet würden. Erst dann können Ziele im Sinne eines bestmöglichen Klima- bzw. Umweltschutzes festgesetzt werden.

 

Entgegen dem Ergebnis der Regierungsklausur soll durch den vorliegenden Gesetzesentwurf das Zählpunktpauschale nun abgeschafft werden, obwohl die vereinbarte Aufbringungsverteilung zwischen Konsumenten, Gewerbe und Industrie über das Zählpunktpauschale hergestellt wird. Dies wird als nicht sinnvoll erachtet. Es wäre wichtiger, jenen Kunden, die nicht an den wirtschaftlichen Erfolgen der Industrie teilhaben können, eine Entlastung anzubieten. Dies sollte durch die Streichung des Zählpunktpauschales für ausgleichszulagenberechtigte Personen erfolgen. Der Einnahmeverlust

könnte durch höhere Zählpunktpauschalen in den Netzebenen 1-5 kompensiert werden. Die nun vorgesehene generelle Abschaffung ist nicht notwendig und führt zu einer grundsätzlichen Diskussion über die Finanzierung des Systems.

 

Zu der in der Regierungsklausur festgehaltenen Neugestaltung des Tarifsystems wird vorgeschlagen, klar zu unterscheiden, welche Anlagentypen eine laufende Tarifförderung brauchen (weil ihre laufenden Kosten höher sind als der zu erwartende Marktpreis) und welche nach Abbau der umweltrelevanten Mehrkosten in der Lage sein werden, zum Marktpreis zu produzieren. Für diese zweite Gruppe ist die Investitionsförderung zweckmäßiger, weil sie schneller den aktuellen Situationen angepasst werden kann und zu keiner langfristigen Verpflichtung des Staates führt. Eine Verlängerung von Tarifförderzeiten, insbesondere wie in der Novelle vorgesehen eine Verlängerung auf 25 Jahre für Biomasse- und Biogasanlagen, ist daher entschieden abzulehnen.

 

Ebenso wird eine Indexierung der Mindestpreise in der Form, dass steigende Brennstoffkosten durch höhere Mindestpreise ausgeglichen werden, abgelehnt. Es liegt in der Verantwortung der Betreiber, langfristige Lieferverträge mit entsprechend abgesicherten Preisen abzuschließen, bevor sie Anlagen errichten.

 

Die zur Zeit weitgehend über Mindestpreise erfolgende Förderung führt dazu, dass große Strommengen dem Markt entzogen werden und eine sachlich nicht gerechtfertigte Zuständigkeit des Staates konstruiert wird, wenn Anlagen nicht die erwarteten Renditen liefern. Es gibt jedoch keinen Grund, warum die öffentliche Hand die Preissteigerungen für Biogasanlagen ausgleicht, denn diese sind das Ergebnis von Angebot und Nachfrage. Diese Zuständigkeit des Staates bei Verlusten wird konstruiert, sobald Anlagen aber in die Gewinnzone kommen, sind die Gewinne ausschließlich privat. Hier ist ein Lösungskonzept zu entwickeln, wie jene Anlagen, die Marktreife erreichen und Gewinne machen, herangezogen werden können, um den weiteren Ausbau von neuen Anlagen zu finanzieren, ohne dass sofort wieder Endkundengeld eingehoben werden muss.

Unverständlich ist der in der vorliegenden Novelle vorgeschlagene Weg einer „Sonderunterstützung“ für Biomasse- und Biogasanlagen. Damit wird de facto - wenn auch zeitlich befristet - ein höherer Einspeisetarif für diese Anlagen ermöglicht und werden die brennstoffabhängigen Anlagen weiter begünstigt, anstatt brennstoffunabhängige Technologien (Photovoltaik, Windkraft, Geothermie) zu begünstigen. So wird die Abhängigkeit von fossilen Primärenergieträgern durch die Abhängigkeit von biogenen Primärenergieträgern ersetzt. Der Bedarf an biogenen Energieträgern kann aber ebenso wenig wie jener an fossilen Rohstoffen im Inland gedeckt werden. Auch sind angesichts der EU-weit geplanten Ausweitung der energetischen Nutzung von Biomasse weitere Preissteigerungen und damit weiterer Unterstützungsbedarf zu erwarten. Die Fördermittel sollten vielmehr für den Ausbau brennstoffunabhängiger Anlagen verwendet werden. Damit könnte langfristig und nachhaltig die Steigerung der Ökostrommengen erreicht werden.

 

Speziell der Ausbau der Photovoltaik wird weiterhin bewusst gehemmt (§ 10a Abs. 1, § 10a Abs. 9, § 21b). Insbesondere die im § 10a Abs. 9 formulierte Voraussetzung, wonach bei Photovoltaikanlagen die Stromabnahme durch die OeMAG nur unter der Voraussetzung einer 50%-Aufwandsbeteiligung des jeweiligen Landes garantiert ist, hat die ursprüngliche Zielsetzung des bundesweit einheitlichen Ökostromgesetzes, wonach die wirtschaftspolitisch ungünstige, länderweise Zersplitterung der Fördermechanismen beseitigt werden sollte, konterkariert. Diese Einschränkungen für den Ausbau der Photovoltaik sollten ersatzlos gestrichen werden.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 2 Abs. 2:

 

Eine Förderung der Stromerzeugung durch Ablaugeverbrennungsanlagen mittels eines Investitionszuschusses stellt eine selektive Förderung von bestimmten Industriebetrieben dar und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.

 

Zu § 4:

 

Zu bedenken ist, dass ein starker Verbrauchszuwachs zu einer Verfehlung des in Abs. 1 genannten Zieles trotz eines (in absoluten Zahlen) erfolgreichen Ausbaus der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern führen kann.

 

Die Ziele für Kleinwasserkraft und Wasserkraft (Abs. 2 und 3) sollten zusammengefasst werden, eine Trennung ist nicht erforderlich.

 

Generell fehlt in dieser Bestimmung eine klare Zielformulierung über den weiteren Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung.

 

Zu § 5 Abs. 1 Z 19:

 

Die Festlegung, dass schon ein Anteil von mehr als 3 % reicht, um eine Anlage als Mischfeuerungsanlage einzustufen, ist zu knapp bemessen. Hier sollte der Spielraum auf 5 % erhöht werden, da es bei Biomasseanlagen mitunter aus Emissionsminderungsgründen in speziellen Fällen notwendig ist, Gas zuzufeuern. Dieser umweltschonende Betrieb sollte ermöglicht werden.

 

Zu § 7:

 

In § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 8 müsste das Wort Energieholz im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Prozesse und Rohstoffquellen durch „für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage geeignete Biomasse“ ersetzt werden.

 

Zu §§ 8 und 9:

 

Es sollte gewährleistet sein, dass die Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen nur den Käufern von Ökostrom überlassen werden. Sollten die Käufer die Herkunftsnachweise nicht verlangen, wäre es nach dem Entwurf möglich, anderen Stromhändlern die Nachweise zu verkaufen. Es besteht dann die Gefahr einer missbräuchlichen, marktverzerrenden Verwendung der Herkunftsnachweise, indem sie zur „Reinwaschung“ von fossil erzeugtem Strom verwendet werden.

Zu § 10 Z 3:

 

Die Regelungen für Kleinwasserkraft sollten nicht von jenen für alle anderen Anlagentypen abweichen. Sonderregelungen wie die vorgesehene Investitionsförderung und die zusätzliche Übernahme von Produktionsmengen in das Förderregime sind im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz abzulehnen. Gerade in diesem Segment erfolgte die Förderung selbst für sehr alte Anlagen. Diese ist einzustellen, und es sind die Mittel auf den Ausbau und die Revitalisierung zu konzentrieren. Eine Übernahme von Produktionsmengen ohne Fördertitel entzieht dem Markt lediglich die Stromproduktion, ohne dass ein Grund für diese Sonderstellung vorliegt.

 

Zu § 10a Abs. 1:

 

Hier wurde der bundesweite Deckel von bisher 15 MW auf 17 MW angehoben. Dabei scheint es sich um einen Redaktionsfehler zu handeln, da in den Erläuterungen dazu nichts zu finden ist und hier die Zahl je nach ausgesendeten Versionen wechselt. Sollte tatsächlich die Anhebung auf 17 MW geplant sein, fehlt eine Erklärung, warum dies notwendig ist.

 

Zu § 10a Abs. 11:

 

Diese Bestimmung wird entschieden abgelehnt, da eine derartige Regelung in einem bereits jetzt sehr komplexen System von Anlagengruppen dazu führt, dass Anlagen auch noch eine Mischform aus verschiedenen Förderperioden sein können. Dies ist nicht mehr zu überblicken und auch nicht administrierbar. Hier ist eine Regelung vorzusehen, bei der auf Basis der Reinvestition zu entscheiden ist, ob eine Neuanlage vorliegt. Vorgeschlagen wird eine Reinvestitionsschwelle von 50 % gegenüber einer Neuanlage, um als neu zu gelten.

 


Zu § 11 Abs. 1:

 

Nach wie vor sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 so gestaltet, dass es wirtschaftlich wesentlich attraktiver ist, die Anlagen im Kondensationsbetrieb statt wärmegeführt und damit mit wesentlich höherem Brennstoffnutzungsgrad zu betreiben. Es fehlt die Korrektur der kombinierten Unterstützung von Strom und Wärme für bestehende Biomassekraftwerke in dem Sinne, dass die Begrenzung mit 6000 Stunden ersatzlos wegfällt und der Wärmepreis auf die reale Situation vor Ort anzupassen ist. Das Förderausmaß sollte sich nicht an der eingespeisten elektrischen Energie allein, sondern an der als Strom und Wärme insgesamt abgegebenen Energie orientieren. Dies würde zu einer erheblichen Steigerung der Brennstoffausnützung führen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz leisten.

 

Zu § 11 Abs. 2:

 

Eine Bevorzugung von Biomasse und Biogas ist aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes abzulehnen. Für alle Anlagen sollte die Förderdauer so kurz als möglich gehalten werden, um neuen Anlagen im Förderregime Platz zu schaffen. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der weitere Ausbau von Ökostromanlagen, nicht das möglichst lange Festhalten in einem Förderregime.

 

Zu § 11a:

 

Diese Bestimmung wird gänzlich abgelehnt, weil diese Sonderunterstützung zielgerichteter und effektiver über die Länderfonds realisierbar ist. Dazu sind diese Länderfonds entsprechend höher zu dotieren.

 

Zu § 11b:

 

Diese Bestimmung wird gänzlich abgelehnt. Eine weitere Unterstützung von Biomasse und Biogas nach Ablauf der regulären Förderung ist unzulässig und widerspricht der neuen Leitlinie der EU für die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen, welche die Förderung für Anlagen untersagt, die auch nach der regulären Förderung nicht lebensfähig sind.

 

Zu § 12 Abs. 3a:

 

Eine Verdopplung der Investitionszuschüsse alleine für Anlagen auf Basis von Ablauge widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und hat keine sachliche Rechtfertigung.

 

Zu §§ 12 Abs. 5, 13 Abs.10 und 13a Abs. 1:

 

Der Inhalt dieser Bestimmungen ist nicht klar erkennbar. Wenn nur die Änderung der Finanzierung über den Verrechnungspreis erzielt werden soll, so sind diese Bestimmungen entbehrlich. Darüber hinaus wird eine Änderung des Finanzierungssystems, wie eingangs dargelegt, abgelehnt.

 

Zu § 12a Abs. 1:

 

Wie bereits vorstehend ausgeführt, sollte es zu keinen Sonderregelungen für die Kleinwasserkraft kommen. Eine Investitionsförderung muss ausschließen, dass ein Förderwerber gleichzeitig auch in das sonstige Ökostromförderregime aufgenommen werden kann.

 

Zu § 21a:

 

Die Anhebung der Fördermittel von 17 Mio. € auf 21 Mio. € jährlich ist einerseits nicht ausreichend für eine offensive Energiewende, welche angesichts des drohenden Klimawandels unbedingt erforderlich wäre, andererseits kann generell einer Anhebung nur unter der Bedingung zugestimmt werden, dass gleichzeitig auch Lösungen für die anstehenden Probleme gefunden werden, wie etwa vor allem die Überhitzung des Marktes, steigende Anlagenkosten, steigende durchschnittliche Produktionskosten für Ökostrom, Abzug von Holz und Nahrungsmitteln aus anderen Wirtschaftszweigen und die damit einhergehenden Folgeprobleme, lange Umsetzungszeiten für Projekte, Ausgleichsenergiekosten und keine Konzepte, wie neue Anlagen errichtet werden können ohne sofort wieder neue Endkundenbelastungen auszulösen. Die Mittelanhebung alleine führt gemeinsam mit der geplanten Verlängerung der Förderzeiten lediglich zu einer weiteren Reduktion des Handlungsspielraumes des Gesetzgebers und wird daher abgelehnt.

 

Zu § 22c Abs. 1:

 

Eine Kostenbegrenzung für energieintensive Unternehmen wird strikt abgelehnt, da sie zu Lasten sämtlicher anderer Endverbraucher geht und sozial nicht vertretbar ist. Sie führt dazu, dass die Haushalte eine höhere Belastung tragen müssen, die bei Weitem nicht dem Anteil des Stromverbrauchs der Haushalte entspricht. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Industrie, die erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus der Liberalisierung des Strommarktes zieht, keine Beiträge mehr für den weiteren Ausbau von erneuerbaren Energieträgern leistet.

 

In den Erläuterungen wird betont, dass es zur Erreichung der Klimaschutzziele und auch von Quotenzielen für Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie unerlässlich ist, die Gesamtenergieeffizienz und insbesondere die Effizienz beim Stromverbrauch deutlich zu verbessern. Demgegenüber sieht der Novellierungsentwurf vor, gerade jenen Verbrauchern, die über das höchste Einsparpotenzial verfügen, jeglichen Anreiz zur Steigerung der Effizienz zu nehmen. Zur Erreichung der Steigerung der Energieeffizienz sollte die Beitragsleistung der Industrie im Gegenteil erhöht werden, insbesondere auch deshalb, weil die Industrie durch den Ausbau von erneuerbaren Energieträgern insofern profitiert, als sie die europäische Wirtschaft mit niedrigen Strompreisen versorgen und die Abhängigkeit von der Preisentwicklung der fossilen Energieträger verringern kann.

 

Auch ist die Überschrift zu § 22c („Kostenbegrenzung für energieintensive Unternehmen“) nicht zutreffend, weil entsprechend dem Evaluierungsbericht fast alle Unternehmen in den Genuss der Reduktion kommen würden.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                            Mag. Robert Hejkrlik

MMag. Michael Ramharter                                         Senatsrat

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 64

     (zu Zl. MA 64 - 5545/2007)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen