AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMWA-551.100/0082-IV/1/2007

Dr. Klaus Heissenberger

12095

08. Jänner 2008

 

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

 

 

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 8. Jänner 2008 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

I.              Allgemeines:

 

1.    Österreich hat in Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeu­gung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt das Ökostromge­setz 2002 beschlossen, mit dem es gelungen ist, den österreichweiten Anteil des Öko­stroms (ohne Wasserkraft) von ursprünglich 1,2 % im Jahr 2003 bis Ende 2007 (aus Anlagen, die bis Ende 2004 genehmigt worden sind) auf über 8 % zu steigern. Mit der Ökostromgesetznovelle 2006 wurde diese Entwicklung gestoppt. Die Europäische Kommission hat in ihrem jüngsten Bericht über den Stand der Maßnahmen für die Stromerzeugung aus erneu­erbaren Energiequellen Österreich als einen Mitgliedstaat eingestuft, der weit entfernt ist, den in der Richtlinie für Österreich angestrebten Ziel­wert von 78 % zu erreichen.

 

2.    Die jüngsten Berichte und Diskussionen zum Thema „Klimawandel“ erfordern ein kon­sequentes und nachhaltiges Handeln auch im Bereich der Elektrizitätswirtschaft. Ein weiterer Ausbau des Ökostroms mittels eines funktionierenden Ökostromgesetzes ist ein wesentlicher Beitrag zu einer aktiven Klimaschutzpolitik, zur Reduktion der Aus­landabhängigkeit und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.

 

3.    Im Regierungsprogramm der Bundesregierung wurde festgelegt, den Anteil erneuer­barer Energie am Stromverbrauch bis 2010 auf 80 % und bis 2020 auf 85 % anzuhe­ben. Mit der Ökostromgesetznovelle 2006 und der nunmehr vorgesehenen Novelle, die auf der Novelle 2006 aufbaut, können die genannten Ziele, aber auch die im Novellen­entwurf anvisierten Ziele, nicht erreicht werden.

 

4.    Ein neues Ökostromgesetz nach dem Vorbild des erfolgreichen Erneuerbaren-Energie-Gesetzes in Deutschland ist ein Gebot der Stunde. Um die in der Vergangenheit prak­tizierte und äußerst problematische „Stop-and-Go-Förderpolitik“ zu überwinden, ist es notwendig, auf langfristige Perspektiven im Einklang mit dem Regierungsprogramm und den Zielen der EU zu setzen. Darüber hinaus ist es auch notwendig, das Öko­stromgesetz im Hinblick auf leichte Lesbarkeit und Verständlichkeit völlig neu zu formu­lieren.

 

5.    Auf Grund der enorm gestiegenen Rohstoffkosten für Anlagen auf Basis Biogas und flüssiger Biomasse, die in den geltenden Einspeisetarifen nicht berücksichtigt sind, sind diese Anlagen in eine wirtschaftlich prekäre Situation geraten. Eine rasche, wirksame und unbürokratische Lösung dieses Problems ist erforderlich. Es ist volkswirtschaftlich nicht verantwortbar, für den Ausbau weiterer Ökostromanlagen Fördermittel zur Verfü­gung zu stellen, wenn gleichzeitig bestehende Anlagen mangels kostendeckender Tari­fe ihren Betrieb einstellen müssen. Es wird vorgeschlagen, zunächst nur eine „kleine“ Novelle zu beschließen, die das Überleben dieser Anlagen sichert, und erst in einem weiteren Schritt ein neues Ökostromgesetz oder eine umfassende Novelle zu diskutieren.

Positiv ist zu werten, dass das Problem der gestiegenen Rohstoffkosten im Entwurf aufgegriffen wurde. Anlass zur Sorge gibt, dass die Ökostromgesetznovelle sich ledig­lich auf den Evaluierungsbericht der E-Control stützt, während der Evaluierungsbericht der Energieagentur gänzlich negiert wird. Weiters fällt auf, dass die vorgesehene Son­derunterstützung auf einer telefonischen Umfrage (63 von 250 Anlagenbetreibern wur­den befragt) aufbaut, die im Auftrag der E-Control durchgeführt worden ist. Allein die­ser Umstand zeigt, dass dem Bund die Ernsthaftigkeit der gestiegenen nachwachsen­den Rohstoffkosten noch nicht wirklich bewusst ist. In diesem Zusammenhang ist dar­auf hinzuweisen, dass es nicht richtig ist, von einer Sonderunterstützung, auf die noch dazu kein Rechtsanspruch besteht, zu sprechen. In Wirklichkeit geht es darum, dass die bestehenden Tarife, die im Vergleich mit den Nachbarstaaten (Deutschland über 20 Cent und Italien 30 Cent/kWh bei Biogasanlagen) noch dazu äußerst niedrig angesetzt sind, die enorm gestiegenen Rohstoffkosten nicht abbilden. Es sind daher entweder die Tarife für Anlagen im Geltungsbereich der Ökostromverordnungen 2002 und 2006 und für Altanlagen an die gestiegenen Rohstoffkosten anzupassen oder es ist ein Rohstoff­zuschlag auf die Dauer der gestiegenen Rohstoffkosten zu den geltenden Tarifen fest­zulegen.

 

6.    Da von manchen Interessengruppen die Kostenentwicklung immer wieder kritisch hin­terfragt wird, wird festgehalten, dass das Unterstützungsvolumen im Jahr 2006 € 219 Mio. (im Jahr 2007 werden ca. € 286 Mio. erwartet) betragen hat. Davon entfielen € 92 Mio. auf die Biomasse, € 78 Mio. auf die Windenergie, € 34 Mio. auf Biogas und € 15 Mio. auf Photovoltaik und andere. Es fällt auf, dass die Ökostromanlagen auf Basis Biomasse überwiegend von Industrieunternehmen und etablierten Elektrizitätsunter­nehmen betrieben werden.

 

Folgende Hauptkritikpunkte sind anzumerken:

 

·        Die vorgeschlagene Sonderunterstützung ist nicht geeignet, eine rasche, unbürokrati­sche und wirksame Lösung des aufgezeigten Problems herbeizuführen. Insbesondere ist nicht akzeptabel, dass die Hälfte der gestiegenen Rohstoffkosten vom Betreiber zu tragen ist. Die Berechnung der Höhe der Sonderunterstützung kann nicht aus der Diffe­renz zwischen dem Marktpreis des eingesetzten günstigsten Primärenergieträgers (welcher ist damit gemeint?) und den für die Gestaltung der Einspeisetarife maßgebli­chen Rohstoffkosten zu Jahresbeginn 2007 erfolgen. Nicht akzeptabel ist, dass der Betreiber keinen Rechtsanspruch auf Sonderunterstützung haben soll, und dass eine aliquote Kürzung der Sonderunterstützung möglich ist. Die bürokratische Abwicklung (Einzelfallprüfung) lässt eine rasche Hilfe nicht zu, die Kriterien lassen jede Auslegung zu. Die Konstruktion der Sonderunterstützung nach dem Modell des Unternehmensor­ganisationsgesetzes ist verfehlt, weil nicht der Betreiber, sondern die nicht kostende­ckenden Tarife für die wirtschaftlich prekäre Situation verantwortlich sind. Der nach dem Evaluierungsbericht der E-Control vorgeschlagene Rohstoffzuschlag von max. 1,3 Cent/kWh ist bei weitem nicht ausreichend und löst nicht die prekäre wirtschaftliche Si­tuation.

·        Die Forderung nach Sicherung der Rohstoffe bei neuen Anlagen über die Laufzeit des Tarifes ist vollkommen wirklichkeitsfremd und wird abgelehnt. Sie führt dazu, dass kei­ne weiteren Anlagen auf Basis Biomasse oder Biogas errichtet werden. Kaum jemand wird Verträge über eine Laufzeit von 10 bis 15 Jahren mit einem Fixpreis abschließen. Ohne Preisfestlegung haben aber solche langfristigen Verträge keinen Sinn. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in NÖ lediglich 1 % (ca. 10.000 ha) der nutzbaren landwirtschaftlichen Fläche für die Biogaserzeugung derzeit verwendet wer­den. Ca. 60.000 ha lagen im Jahr 2007 brach. Von einer Rohstoffverknappung bei der Biogaserzeugung kann daher nicht gesprochen werden. Die Preissteigerungen haben andere Gründe (wie Dürre, Weltmarktpreise; gesteigerte Nachfrage nach Getreide aus Asien).

·        Da die zusätzlichen Fördermittel für die Jahre 2006 und 2007 (vgl. Ökostromgesetzno­velle 2006 und Ökostrompreisverordnung 2006) kaum ausgeschöpft worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den nächsten Jahren auf Basis der Einspei­sepreise des Jahres 2006 (vgl. jährliche Degression) in neue Anlagen investiert werden wird. Will man tatsächlich weitere Biomasse- bzw. Biogasanlagen haben, müssen - so wie bei der Windenergie - die Kosten neu ermittelt werden. Im Übrigen stellt sich die Frage der Gleichbehandlung der verschiedenen Primärenergieträger.

·        Es fehlt eine Bestimmung, wonach die Tarife bzw. der Rohstoffzuschlag für rohstoffab­hängige Alt- und Neuanlagen periodisch geprüft werden müssen und gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung zu erfolgen hat.

·        Die Einrechnung der Kleinwasserkraftwerke, die seit Inkrafttreten des Ökostromgeset­zes errichtet oder erweitert (revitalisiert) worden sind, in das Ziel von 15 % wird abge­lehnt, da dies lediglich zur Verwirrung führt. Im Übrigen erhebt sich die Frage, warum nur die Kleinwasserkraft und nicht auch die mittlere Wasserkraft eingerechnet wird. Es wird die Beibehaltung der bisherigen Systematik (Ziele für Kleinwasserkraft, auch für mittlere Wasserkraft denkbar; Ziele für sonstige Ökoenergie) gefordert. Vorgeschlagen wird, dass bis Ende 2020 eine Anhebung des sonstigen Ökostroms (ohne Wasserkraft) auf 15 % und eine Anhebung des Stroms aus Kleinwasserkraft und mittlerer Wasser­kraft auf ebenfalls 15 % angestrebt werden soll.

·        Es ist nicht nachvollziehbar, wie ab 2008 bis zum Jahr 2015 700 MW Wasserkraft (vgl. § 4 Abs. 3 des Entwurfes) zusätzlich erreicht werden sollen. Mit den zur Verfügung ste­henden Mitteln und den vorgesehenen Rahmenbedingungen können max. 150 MW mittlere Wasserkraft und ca. 150 MW Kleinwasserkraftwerke gefördert werden (vgl. § 13a), der Rest (400 MW) ist offen. Da Großwasserkraftwerke nicht Gegenstand einer Förderung nach dem Ökostromgesetz sind, kann der Ausbau der Großwasserkraft nicht beeinflusst werden. Es wäre daher widersinnig anzustreben, dass ein Teil der 700 MW aus Großwasserkraft - wie dies in Gesprächen angedeutet worden ist – stam­men soll. Jedenfalls sprechen die Erläuterungen von einem Förderungsbedarf für zu­sätzliche 700 MW Wasserkraft. Bezweifelt wird, dass die vorgesehenen Rahmenbe­dingungen für die Kleinwasserkraft (max. 15 % Investitionszuschuss) tatsächlich einen Ausbau forcieren werden. Aus unseren Erfahrungen werden Förderungen im Bereich der Kleinwasserkraft erst dann vermehrt in Anspruch genommen, wenn der Investiti­onszuschuss bei etwa 30 % liegt.

 

Folgende Forderungen sind anzumerken:

 

·        Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW wird ein Optionsmo­dell (entweder Tarifförderung oder Investförderung) vorgeschlagen.

·        Die Einschränkung der Kontrahierungspflicht auf „nach Maßgabe der vorhandenen Mit­tel“ (vgl. § 10) trägt wesentlich zur Rechtsunsicherheit bei. Die Wortfolge „nach Maß­gabe der vorhandenen Mittel“ hat daher zu entfallen.

·        Die Rahmenbedingungen sind jedenfalls derart festzulegen, dass der in der EU-Richt­linie für Österreich festgelegte Zielwert und die Ziele des Regierungsprogramms auch tatsächlich erreicht werden können.

·        Die Planungs- und Investitionssicherheit für bestehende Anlagen und künftige Anlagen und das Finanzierungssystem müssen dauerhaft gewährleistet werden.

·        Die in der Novelle vorgesehenen Verordnungsermächtigungen sind zumindest im Ein­vernehmen mit dem BMLFUW umzusetzen. 

·        Die Abnahmepflichten und die Laufzeiten der Tarife (Vorschlag zumindest 15 Jahre, besser wäre 20 Jahre) sind zu vereinheitlichen.

·        Die Degression der Tarife hat zu entfallen, da dieses Instrument untauglich ist (vgl. Ökostromverordnung 2006 und Entwurf der Ökostromverordnung 2008).

·        Die Verrechnungspreise (derzeit Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft und Verrech­nungspreis für sonstigen Ökostrom) sind aus Vereinfachungsgründen zu vereinheitli­chen.

·        Die Photovoltaik-Kofinanzierung (Bund und Länder) ist entweder überhaupt zu beseiti­gen oder so zu gestalten, dass eine einfache Abwicklung möglich ist.

·        Die Definitionen (z. B. Ökostromanlage) sind zu überarbeiten, nicht benötigte Definitio­nen zu eliminieren. Nicht definiert sind die Begriffe „neue Anlagen“, „Revitalisierung“, „Erweiterung“, „Neuerrichtung“, „rohstoffabhängige Ökostromanlagen“, „Inbetriebnah­me“.

·        Die Notwendigkeit der Förderung von Anlagen auf Basis Ablauge (Papierverarbeitung) und mittlerer Wasserkraft ist im Hinblick auf die steigenden Strompreise eingehend zu prüfen.

·        Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Biogas ins Erdgasnetz einspeisen und an einer anderen Stelle für Zwecke der Ökostromerzeugung entnehmen zu dürfen. Dies würde einen Beitrag zur Erhöhung des Brennstoffwirkungsgrades leisten, da die Öko­stromerzeugung dort erfolgen kann, wo auch ein Wärmebedarf ist.

·        Die Herausnahme der KWK-Förderung aus dem Ökostromgesetz und die Schaffung eines eigenen KWK-Gesetzes werden dringend empfohlen.

 

·        Die Mitsprache der Länder bei der Vorbereitung legistischer Maßnahmen muss wieder hergestellt werden.

 

II.            Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes:

 

1.    Zu Punkt 5 (§ 2 Abs. 2):

Der Begriff „Mindestpreise“ in Z. 1 sollte durch den Ausdruck „festgelegte Preise“ er­setzt werden, da gemäß § 11 keine Mindestpreise festzusetzen sind. In Z. 3 wäre zu ergänzen „neue und neue revitalisierte Kleinwasserkraft“, wobei zu definieren wäre, was unter einer „neuen“ Kleinwasserkraftanlage zu verstehen ist. Die Z. 6 hat zu entfal­len, da es nicht um eine Sonderunterstützung geht.

 

2.    Zu Punkt 6 (§ 4):

 

Es fehlt weiterhin die Angabe des Referenzjahres, auf das der Wert von 78,1 % zu beziehen ist. In Abs. 2 wird von „Erweiterung“ von Kleinwasserkraftanlagen gesprochen. In der Preisverordnung 2002 sind lediglich „revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen“ er­wähnt. Den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, wie hoch der Anteil neu errichteter bzw. „erweiterter“ Kleinwasserkraftanlagen ist. Zumindest in den Erläuterungen sollte auch dargestellt werden, wie man gedenkt, die anvisierten 15 % zu erreichen. Im Abs. 3 hat der Einschub „bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit“ zu entfallen. Auf den All­gemeinen Teil wird verwiesen.

3.    Zu Punkt 7 (§ 5 Abs. 1)

 

Da Preise auch anders als durch Verordnung bestimmt werden, müsste die Wortfolge in Z. 9 „durch Verordnung“ entfallen.

 

Z. 19 sollte wie folgt lauten:

„Mischfeuerungsanlage eine thermische Erzeugungsanlage, in der neben erneuerba­ren Energieträgern auch fossile Energieträger als Primärenergieträger eingesetzt wer­den“. (vgl. § 7 Abs. 2)

 

Z. 27 sollte wie folgt lauten:

„Ökostromanlage eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Öko­strom erzeugt und als solche anerkannt ist; mehrere Anlagen zur Erzeugung von elekt­rischer Energie aus gleichen Energieträgern, die mit gemeinsamen für den Betrieb er­forderlicher technischer und baulicher Einrichtungen unmittelbar verbunden sind, gel­ten als eine Anlage; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere We­ge, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen“.

 

In Z. 31 lit. a) Unterpunkt aa) sollte die Wortfolge „gemäß § 11“ entfallen, da die Preise nicht nur durch Verordnung bestimmt werden bzw. bestimmt sind.

 

Z. 34a sollte entfallen, da nach dem vorliegenden Entwurf das Zählpunktpauschale ab­geschafft werden soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch diese Definition die in der Vergangenheit entstandene Rechtsunsicherheit zum Umfang der von der Einhebung dieser Pauschale betroffenen Marktteilnehmer nicht beseitigt wird.

 

4.    Zu Punkt 8 (§ 7 Abs. 1 bis 5)

 

Der in den Abs. 1 und 2 für rohstoffabhängige Anlagen vom Anlagenbetreiber geforder­te Nachweis, dass die Rohstoffversorgung für die gesamte Laufzeit der Kontrahie­rungspflicht gesichert ist, wird abgelehnt. Diese Bestimmung ist nicht vollziehbar. Nicht geklärt ist, ob eine Anerkennung ausgesprochen werden kann, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, zumal die Anerkennung auch Voraussetzung ist, Herkunftsnach­weise ausstellen zu dürfen. Nicht geklärt ist weiters, ob diese Voraussetzung perio­disch zu überprüfen ist und bei Nichtvorliegen die Anerkennung zu widerrufen ist (z. B. ein Lieferant kündigt Vertrag oder liefert einige Jahre keinen Rohstoff). Im Übrigen scheint es mehr als fraglich, ob diese zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung als Ökostromanlage mit Art. 5 der in § 4 Z. 1 genannten EU-Richtlinie vereinbar ist. Hinsichtlich des Erfordernisses  des Brennstoffwirkungsgrades wird angemerkt, dass nicht festgelegt ist, dass ein entsprechender Nachweis durch den Antragsteller zu er­bringen ist

 

Die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes im Anlagenbescheid sollte entfallen.

 

Im Abs. 3 hat die Z. 8 zu entfallen. Im Übrigen fehlen in Z. 7 die Hybrid- und Geother­mieanlagen (vgl. § 11 Abs. 1).

 

Nach Abs. 5 soll der Landeshauptmann die Nachweise prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse diese mit einer Bestätigung der Ökostromabwicklungsstelle übermitteln. Im Hinblick auf die Klarstellung der Definition „Biomasse“ ist diese Be­stimmung entbehrlich. Im Übrigen kann sich die Prüfung durch den Landeshauptmann nur darauf beziehen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Darüber hinaus gehende Prüfungen, insbesondere welcher Tarifansatz in welchem Prozentsatz anzuwenden ist, sind zivilrechtliche Angelegenheiten.

 

5.    Zu Punkt 10 (§ 10)

 

Die Einschränkung der Kontrahierungspflicht nach Maßgabe der zur Verfügung ste­henden Fördermittel hat aus Gründen der Rechtssicherheit zu entfallen. Im Übrigen wird dringend empfohlen, die Z. 1 bis 7 auf Lesbarkeit und Verständlichkeit zu überprü­fen.

 

6.    Zu Punkt 11 (§ 10 Z. 3)

 

Im Hinblick auf § 12a ist es erforderlich, diese beiden Bestimmungen aufeinander ab­zustimmen. Es sollte für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW die Möglichkeit eröffnet werden, zwischen einer Tarif- und einer Investförderung wählen zu können. Entscheidend für den Anreiz von Investitionen in diesem Leistungsbereich ist eine ent­sprechende Risikobeschränkung durch einen gesicherten Einspeisetarif über einen Zeitraum von 15 Jahren, wobei bei der Festlegung der Einspeisetarife die gestiegenen Produktionskosten zu berücksichtigen sind (vgl. § 11 Abs. 1).

 

7.    Zu Punkt 12 (§ 10 Z. 4)

 

Die Frist für einen Vertragsabschluss mit der OeMAG sollte im Hinblick auf das neue Ziel (15 % bis 2015) und im Hinblick auf die 2-Jahres-Frist für die Inbetriebnahme auf 31. Dezember 2012 verlängert werden.

 

8.    Zu Punkt 13 (§ 10a Abs. 1)

 

Im ersten Satz müssten auch die §§ 12 und 12a berücksichtigt werden. Im letzten Satz hat die Wortfolge „oder keinen Nachweis über die Rohstoffversorgung über die gesam­te Laufzeit der Kontrahierungs- und Vergütungspflicht erbringen“ zu entfallen. Im Übri­gen fehlen Mischfeuerungs- und Geothermieanlagen.

 

9.    Zu Punkt 15 (§ 10a Abs. 10 und 11)

 

Die Wortfolge in Abs. 10 „die gemäß § 11 erlassenen Verordnungen oder Anspruch auf die in § 30 Abs. 3 oder 4“ ist durch „die gemäß §§ 11 oder 11b erlassenen Verordnun­gen oder Anspruch auf die den §§ 10 Z. 1 oder 2, 30 Abs. 3 oder 4“ zu ersetzen. Dar­über hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Finanzierungssystem bei Selbstver­marktung gefährdet werden könnte. Je mehr Betreiber die Selbstvermarktung in An­spruch nehmen, umso weniger wird die Menge des zuweisenden Ökostroms und umso höher wird der Verrechnungspreis. Nehmen alle Ökostromanlagenbetreiber die Selbst­vermarktung in Anspruch, hat die OeMAG keine Einnahmen mehr und es kann da­durch kein Unterstützungsbedarf ausbezahlt werden.

 

10. Neuaufnahme eines § 10a Abs. 12:

„Für Ökostrommengen, die durch die Verbesserung des Brennstoffwirkungsgrades oder durch sonstige Optimierungsmaßnahmen im Ausmaß von höchstens 10 % der im Anerkennungsbescheid festgelegten Engpassleistung zusätzlich eingespeist werden, bemisst sich jedoch der Preis nach der vor der Durchführung der Maßnahmen jeweils zutreffenden Tarifklasse (Abstufung) der jeweils anzuwendenden Preise. Entsprechen­de Nachweise über die Verbesserung des Brennstoffwirkungsgrades oder über sonsti­ge Optimierungsmaßnahmen sind der Ökostromabwicklungsstelle vorzulegen.“

 

11. Zu Punkt 16 (§ 11 Abs. 1)

 

Der dritte Satz in Abs. 1 (zwischen Neu- und Altanlagen ….) hat zu entfallen. Die neu eingefügten Sätze 5 und 6 betreffend Rohstoffpreise und Verwendungszweck der Biomasse werden abgelehnt, da im Zeitpunkt der Preisfestsetzung nicht abgeschätzt wer­den kann, ob Biomasse bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Ver­wendungszweck entzogen werden bzw. die Rohstoffpreise die Markterlöse überstei­gen. Diese Ergänzung dürfte eine Anlassgesetzgebung sein, wobei die Erläuterungen von falschen Annahmen ausgehen. Die Preissteigerungen bei den Rohstoffen und die Rohstoffverknappung haben andere Gründe (vgl. Allgemeiner Teil).

 

Für Windkraftanlagen sollen die Preise für das Kalenderjahr 2008 neu bestimmt wer­den, während für die sonstigen Ökostromanlagen, ausgenommen Kleinwasserkraft­werke, von den Preisen des Jahres 2006 bei der jährlichen Degression auszugehen ist. Es ist vollkommen unverständlich und auch unsachlich, dass lediglich die Preise für Windkraftanlagen neu festgesetzt werden sollen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die gestiegenen Rohstoffkosten bei rohstoffabhängigen Ökostromanlagen in den Tarifen der Ökostromverordnung 2006 nicht abgebildet sind und daher eine neue Fest­legung unbedingt erforderlich ist.

 

Aus unserer Sicht sollten die Preise für alle Anlagen gemäß § 10 Z. 3 und 4 jedenfalls neu ermittelt und neu bewertet werden. Im Übrigen ist die Ausnahme der Kleinwas­serkraft im Hinblick auf den ersten Satz in Abs. 1 unverständlich.

 

Die  Regelung über die (kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme) in § 11 Abs. 1  sollte adaptiert werden, weil im Ergebnis nicht nur die Stromerzeugung, sondern auch die Wärmeerzeugung gefördert wird. Außerdem werden nur Anlagen auf Basis fester Biomasse im Geltungsbereich der Ökostromverordnung 2002 gefördert. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass eine Ökostromanlage, die in bestimmten Situa­tionen ausschließlich Wärme produziert, aus dem Titel „Ökostromgesetz“ gefördert wird. Daher soll diese Bestimmung entfallen und sollte der bisherige § 11 Abs. 1a (In­halt dieses Absatzes ist nicht mehr aktuell) wie folgt lauten:

 

„Für jenen Ökostrom, der als KWK-Strom (berechnet gemäß Anhang III zum ElWOG) in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (§ 7 Z. 17a ElWOG) auf Basis Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder Bio-Deponie- oder Klärgas erzeugt wird, erhöht sich die Vergütung um jeweils 3 Cent/kWh, wenn der Ökostromabwick­lungsstelle ein entsprechender Nachweis über diese Eigenschaft (z. B. Benennungs­bescheid) und über die Erzeugung (z. B. Ziviltechniker für Maschinenbau oder befugte Sachverständige aus den Fachgebieten Dampfkessel, Druckbehälter, Brennstoffe oder Luftreinhaltetechnik) erbracht wird.“

 

12. Zu Punkt 17 (§ 11 Abs. 2)

 

Der zweite Nebensatz des ersten Satzes sollte entfallen.

 

13. Zu Punkt 18 (§ 11 Abs. 2a)

 

Aus der „Kann“-Bestimmung muss eine „Muss“-Bestimmung werden (vgl. auch § 10 Z. 4). Der Bundesminister kann unter anderem für Anlagen, die dem Geltungsbereich der Ökostromverordnung 2006 unterliegen, mit Verordnung die Tariflaufzeiten verän­dern. Dies stellt eine Ungleichbehandlung für jene Anlagen dar, die im Geltungsbereich der Ökostrompreisverordnung 2002 und im Geltungsbereich der Ökostrompreisverord­nungen der jeweiligen Landeshauptleute errichtet worden sind. Im § 21a ist nur mehr eine Anlagenkategorie angeführt. Eine Einvernehmensregelung mit dem BMLFUW fehlt. Im Übrigen sollten die Tariflaufzeiten vereinheitlicht werden (vgl. Allgemeiner Teil).

 

Folgender neuer Abs. 6 sollte aufgenommen werden:

„(6) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas zur Erzeugung von Ökostrom gilt als Bio-, Klär- oder Deponiegas, soweit die Menge des jeweils entnommenen Gases der Menge von einer anderen Stelle entspricht. Entsprechende Nachweise sind zu führen und der Ökostromabwicklungsstelle bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. Die zuständigen Gasnetzbetreiber haben der Ökostromabwicklungsstelle die Menge der Einspeisung von Gas in das und der Entnahme von Gas aus dem Netz zur Erzeugung von Ökostrom unter Angabe des Erzeugers des Gases und des Betreibers der Anlage und des Zeitpunktes des Beginns und der Beendigung der Einspeisung sowie der Ent­nahme bekannt zu geben.“

 

14. Zu Punkt 19 (§ 11a)

 

Es ist nicht richtig, von einer Sonderunterstützung (ohne Rechtsanspruch) zu spre­chen, vielmehr geht es darum, dass die enorm gestiegenen Rohstoffkosten in den Tari­fen der Ökostrompreisverordnungen 2002 und 2006 und für Altanlagen nicht abgebil­det sind. Daher ist die Konstruktion der Sonderunterstützung nach dem Modell des Unternehmensreorganisationsgesetzes (Abs. 1 bis 3) jedenfalls verfehlt. Entweder sind die erwähnten Tarife entspre­chend den gestiegenen Rohstoffkosten anzupassen oder es ist ein Zuschlag zu den erwähnten Tarifen auf die Dauer der gestiegenen Roh­stoffkosten zu gewähren. Es ist daran zu erinnern, dass die meisten Nachbarstaaten (z.B. Deutschland, Italien, Tschechien) ihre Tarife an die gestiegenen Rohstoffpreise angeglichen haben und somit rasch auf die Kostenentwicklung reagiert haben. Es ist nicht akzeptabel, dass die Hälfte der gestiegenen Rohstoffkosten vom Betreiber zu tragen ist, da der Betreiber die Verteuerung der Rohstoffkosten nicht verursacht hat (die Gründe für die Verteuerung sind Dürre, internationale Nachfrage nach Getreide etc.). Auch ist völlig unklar, was unter den günstigsten Primärenergieträgern zu verste­hen ist. Widersprüchlich ist, dass für die Berechnung der Differenz die für die Gestal­tung der Einspeisetarife maßgeblichen Rohstoffkosten zu Jahresbeginn 2007 heranzu­ziehen sind. Entweder sind die Rohstoffkosten, die im Zeitpunkt der Ermittlung der Ein­speisetarife gegolten haben heranzuziehen oder jene, die zu Jahresbeginn 2007 maß­geblich waren.

 

Folgende Regelung wird vorgeschlagen:

 

„Abgeltung gestiegener Rohstoffkosten

 

(1)  Zur Abgeltung gestiegener Rohstoffkosten hat die Ökostromabwicklungsstelle den Betreibern von Alt- und Neuanlagen auf Basis Biogas und flüssiger Biomasse für jene im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 der Ökostromabwicklungsstelle ver­kauften Ökostrommengen einen Rohstoffzuschlag in der Höhe von 5,5 Cent/kWh zu den geltenden Einspeisetarifen zu entrichten.

(2)  Die Aufbringung der Rohstoffzuschläge gemäß Abs. 1 hat aus den gemäß § 23 zur Verfügung stehenden Fördermittel zu erfolgen, wobei entgegen der Bestimmung des § 10a Abs. 4 letzter Satz die nicht ausgeschöpften kontrahierbaren Einspeise­tarifvolumen der Jahre 2006 und 2007 und – soweit nicht ausgeschöpft – die kont­rahierbaren Einspeisetarifvolumen der Anlagenkategorien gemäß § 21b des Kalen­derjahres 2008 zu verwenden sind.

(3)  Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bun­desministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jährlich, erstmalig für das Jahr 2008/2009 mit Verordnung einen Rohstoffzuschlag für rohstoffabhängige Öko­stromanlagen zu den geltenden Einspeisetarifen festzusetzen, wenn die den jewei­ligen Einspeisetarifen zugrunde gelegten Rohstoffkosten gestiegen sind. Die Auf­bringung dieser Rohstoffzuschläge hat aus den gemäß § 23 zur Verfügung stehen­den Fördermitteln zu erfolgen. Diese Mittel sind auf das zusätzliche jährliche Unter­stützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen.“

 

15. Zu Punkt 20 (§ 11b)

 

Aus der „Kann“-Bestimmung muss eine „Muss“-Bestimmung werden. Die so genannten „Altanlagen“ müssen in diese Regelung mit einbezogen werden. Darüber hinaus wird gefordert, dass die Verordnung nur im Einvernehmen mit dem BMLFUW zu erlassen ist. Klargestellt werden sollte, was unter rohstoffabhängigen Ökostromanlagen zu ver­stehen ist. Im Übrigen wird in den Erläuterungen davon gesprochen, dass ein Nachfol­getarif nur dann nicht gewährt werden kann, wenn der Brennstoffwirkungsgrad „deut­lich“ unter 60 % liegt. Eine Abstimmung mit § 10 Z. 5 und 7 hat zu erfolgen.

 

16. Zu Punkt 22 (§ 12 Abs. 3)

 

Den Erläuterungen kann nicht entnommen werden, aus welchen sachlichen Überle­gungen Ablaugeanlagen doppelt so hoch gefördert werden sollen. Aus unserer Sicht erscheint die Verdoppelung der Förderhöhe jedenfalls nicht gerechtfertigt. Es sollte eingehend geprüft werden, ob auf Grund der gestiegenen Strompreise (Möglichkeit zur Substitution des Netzbezuges) ein Förderbedarf überhaupt gegeben ist.

 

17. Zu Punkt 25 (§ 12a)

 

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, Abs. 1 mit § 10 Z. 3 abzu­stimmen, wobei auch das Optionsmodell für Anlagen bis einschließlich 1 MW zu be­rücksichtigen ist. Darüber hinaus besteht ein Abstimmungsbedarf zwischen dem ersten und dem vierten Satz, zumal der Antrag vor Inangriffnahme der Errichtung einzubrin­gen ist. Dies dürfte mit dem ersten Satz nicht in Einklang zu bringen sein.

 

Im Abs. 2 ist festgelegt, dass der Landeshauptmann den Gutachter zu bestimmen hat. Die Gewährung einer Investitionsförderung ist eindeutig eine Angelegenheit der Privat­wirtschaftsverwaltung. Aus unserer Sicht kann daher der Landeshauptmann nicht so ohne weiteres verpflichtet werden, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes tätig zu werden (vgl. Art. 104 B-VG).

 

In Abs. 3 sollten die Fristen mit § 12a Abs. 1 abgestimmt werden.

 

Ein Investitionsmodell muss folgende Mindeststandards erfüllen:

 

·        einfache Abwicklung

·        kein gänzlicher Ausschluss anderer Förderungen (z.B. Umweltförderungen zur Um­setzung der Wasserrahmenrichtlinie müssen möglich sein)

·        Förderung von mindestens 25% der Investitionskosten (max. 1000€/kW)

·        Verdoppelung der Fördermittel

 

 

18. Zu Punkt 29 (§ 21)

 

Die Z. 8 hat zu entfallen, da der Rohstoffzuschlag ein Teil des jeweiligen Tarifes ist und daher nicht von einer Sonderunterstützung gesprochen werden kann.

 

19. Zu Punkt 30 (§ 21a)

 

Im zweiten Satz wird von einer Anpassung der „Förderbeiträge“ gesprochen. Im Hin­blick auf die geplante Umstellung des Finanzierungssystems müsste es „Verrech­nungspreise“ heißen. Die Wortfolge „Ab dem Kalenderjahr 2008 beträgt das zusätzli­che jährliche Unterstützungsvolumen 21 Mio. € und darf nicht überschritten werden.“ sollte durch „Ab dem Kalenderjahr 2008 bis einschließlich 2012 beträgt das jährliche Unterstützungsvolumen 21 Mio. € und darf nicht überschritten werden.“ ersetzt werden (siehe Anmerkung zu § 10 Z. 4).

 

20. Zu Punkt 31 (§ 21b)

 

Hier müsste es „nach Abzug der für die Abgeltung gestiegenen Rohstoffkosten“ erfor­derlichen Mittel heißen.

 

21. Zu Punkt 34 (§ 22b)

 

Aus Gründen der Vereinheitlichung sollten die Verrechnungspreise zusammengeführt werden.

 

Eine grundlegende Überarbeitung wird für erforderlich erachtet.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalra­tes elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

                                     ------------------------------------------------

2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann