GZ:  BMSK-40101/0020-IV/9/2007

 

 

S t e l l u n g n a h m e

 

zum Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und

das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

 

 

Zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden sollen, ist nachstehendes anzumerken wie folgt:

 

Die aus Anlaß der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2005 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erforderlich gewordenen Anpassungen samt weiteren Änderungen im Bereich der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt sind in der vorliegenden Form grundsätzlich begrüßenswert, da Verbesserungen für „Opfer von Diskriminierungen“ erfolgt sind und auch teilweise eine Verstärkung der Positionen der Frauen im Job erfolgt ist. Grundsätzlich sind auch die Harmonisierungen der Rechts-vorschriften für alle von Diskriminierung bedrohten Personengruppen, also einschließlich „Behinderter“, sinnvoll und passend.

 

 

Kritisch zu hinterfragen ist jedoch diese Harmonisierung im Bereich des Behinderten-einstellungsgesetzes (Artikel I Z 4 (§ 7f Abs. 1)). Hier ist vorgesehen, daß auch im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes eine Anfechtung einer Beendigung eines Probedienst-verhältnisses wegen einer Behinderung bei Gericht möglich sei. Es fragt sich, ob eine derartige Bestimmung für die Integrierung von Behinderten in die Arbeitswelt nicht kontra-produktiv ist. Wenn ein Dienstgeber bereit ist, es mit einem Behinderten während einer Probezeit „zu versuchen“, sich jedoch herausstellt, daß der Dienstnehmer jedoch nicht die für das Unternehmen erforderlichen Leistungen zu erbringen imstande ist, und nach der vorgesehenen Regelung der Dienstgeber dann in einem solchen Fall mit einer gerichtlichen Anfechtung rechnen muß, wird die Bereitschaft, es mit einem Behinderten „zu versuchen“, auf Null sinken.

 

 

 

Wien, am 7.1.2008                                                               Dr. Hildegard Hartung

      Rechtsanwältin

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       Tel: 408 98 83   Fax: DW 20

 

            Zonta Club Wien-City

 

        ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

 NATIONAL COUNCIL OF WOMEN – AUSTRIA

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