Zentrum für

Selbstbestimmtes Leben

 


Behindertenberatungszentrum

Kaiserstraße 55/3/4a, 1070 Wien

 

 

Wien, den 7. Dezember 2018

 

Abs.: , Kaiserstraße 55/3/4a, 1070 Wien

 

 


An das                            EINSCHREIBEN

BMSK

z. H. Sektionschef Mag. Pallinger

Stubenring 1

1010  Wien

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme zur Novelle des Behindertengleichstellungs- und Behinderteneinstellungsgesetzes

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Sektionschef!

 

Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, zur geplanten Veränderung des Behindertengleichstellungs- und Behinderteneinstellungsgesetzes unsere Ideen einzubringen.

 

Untenstehend übersenden wir Ihnen daher die Stellungnahme von BIZEPS zum Entwurf einer Novelle des Bundesbehindertengesetzes (GZ: BMSK-40101/0020-IV/9/2007).

 

Vielen Dank im Voraus.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Martin Ladstätter

Zentrum für Selbstbestimmtes Leben

 

 

 

Allgemeine Anmerkungen:

 

Das genannte Ziel „Anpassung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behinderten­gleichstellungsgesetzes an die geplanten Änderungen im Gleichbehandlungsgesetz“ dürfte weitgehend erreicht sein. Wir begrüßen daher diese geplante Novelle.

 

Das zweite genannte Ziel „Verbesserung des Instrumentariums des Behindertengleichstellungsrechts“ ist aber leider in dieser Novelle nicht enthalten. Wichtige Weiterentwicklungen (beispielsweise Unterlassungsanspruch, Verkürzung der Übergangsfristen usw.) werden wohl in einer eigenen Novelle enthalten sein müssen.

 

Die ausdrückliche Klarstellung im Behinderteinstellungs- und dem Behindertengleichstellungsgesetz, dass bei der Feststellung einer Diskriminierung auf das subjektive Empfinden der betroffenen Person abzustellen ist, wird vollinhaltlich begrüßt.

 

Die Regierungsvorlage zum Gleichbehandlungsgesetz sieht vor, dass bei diskriminierender Kündigung/Entlassung wahlweise ein Klagsrecht auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses besteht oder ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung besteht. Diese Bestimmung sollte auch im BEinstG übernommen werden, da sie eine Lücke im Diskriminierungsschutz schließt.

 

 

 

Zur Novelle im Detail:

 

Artikel 1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

 

Zu 1: Die Beseitigung der sprachlichen Diskriminierung ist positiv.

 

Zu 3: Positiv

 

Zu 4 und 7: Die Einfügung „oder Auflösung des Probedienstverhältnisses“ nimmt – neben den in den Erläuterungen genannten Gründen - auf ein kürzlich geführte Gerichtsverfahren des Klagsverbandes Bezug und ist positiv zu bewerten.

Siehe: http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=8499

 

Zu 5: Die Erhöhung des Mindestschadens ist positiv; wenn auch noch nicht „abschreckend“ im Sinne der EU-Richtlinie.

 

Zu 2, 6, 8-10: Keine Anmerkung

 

 

Artikel 2

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

 

Zu 1, 4-6: Keine Anmerkung

 

Zu 2: Die Erhöhung des Mindestschadens ist positiv; wenn auch noch nicht „abschreckend“ im Sinne der EU-Richtlinie.

 

Zu 3: Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist positiv.