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Zentrum für Selbstbestimmtes Leben |
Behindertenberatungszentrum
Kaiserstraße 55/3/4a, 1070 Wien
Wien, den 7. Dezember 2018
Abs.: , Kaiserstraße 55/3/4a, 1070 Wien
An das EINSCHREIBEN
BMSK
z. H. Sektionschef Mag. Pallinger
Stubenring 1
1010 Wien
Stellungnahme zur Novelle des Behindertengleichstellungs- und Behinderteneinstellungsgesetzes
Sehr geehrter Herr Sektionschef!
Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, zur geplanten Veränderung des Behindertengleichstellungs- und Behinderteneinstellungsgesetzes unsere Ideen einzubringen.
Untenstehend übersenden wir Ihnen daher die Stellungnahme von BIZEPS zum Entwurf einer Novelle des Bundesbehindertengesetzes (GZ: BMSK-40101/0020-IV/9/2007).
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Ladstätter
Zentrum für Selbstbestimmtes Leben
Allgemeine Anmerkungen:
Das genannte Ziel „Anpassung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes an die geplanten Änderungen im Gleichbehandlungsgesetz“ dürfte weitgehend erreicht sein. Wir begrüßen daher diese geplante Novelle.
Das zweite genannte Ziel „Verbesserung des Instrumentariums des Behindertengleichstellungsrechts“ ist aber leider in dieser Novelle nicht enthalten. Wichtige Weiterentwicklungen (beispielsweise Unterlassungsanspruch, Verkürzung der Übergangsfristen usw.) werden wohl in einer eigenen Novelle enthalten sein müssen.
Die ausdrückliche Klarstellung im Behinderteinstellungs- und dem Behindertengleichstellungsgesetz, dass bei der Feststellung einer Diskriminierung auf das subjektive Empfinden der betroffenen Person abzustellen ist, wird vollinhaltlich begrüßt.
Die Regierungsvorlage zum Gleichbehandlungsgesetz sieht vor, dass bei diskriminierender Kündigung/Entlassung wahlweise ein Klagsrecht auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses besteht oder ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung besteht. Diese Bestimmung sollte auch im BEinstG übernommen werden, da sie eine Lücke im Diskriminierungsschutz schließt.
Zur Novelle im Detail:
Artikel 1
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Zu 1: Die Beseitigung der sprachlichen Diskriminierung ist positiv.
Zu 3: Positiv
Zu 4 und 7: Die Einfügung „oder Auflösung des Probedienstverhältnisses“ nimmt – neben den in den Erläuterungen genannten Gründen - auf ein kürzlich geführte Gerichtsverfahren des Klagsverbandes Bezug und ist positiv zu bewerten.
Siehe: http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=8499
Zu 5: Die Erhöhung des Mindestschadens ist positiv; wenn auch noch nicht „abschreckend“ im Sinne der EU-Richtlinie.
Zu 2, 6, 8-10: Keine Anmerkung
Artikel 2
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Zu 1, 4-6: Keine Anmerkung
Zu 2: Die Erhöhung des Mindestschadens ist positiv; wenn auch noch nicht „abschreckend“ im Sinne der EU-Richtlinie.
Zu 3: Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist positiv.