GZ ● BKA‑600.977/0003‑V/5/2007

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMWA‑551.150/0011‑IV/1/2007

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

Stubenring 1

1011   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

1.  Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzler­amtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

2.  Die Gemeinschaftsrechts­konformität des im Entwurf vorliegenden Bundes­gesetzes ist vornehmlich vom do. Bundes­ministerium zu beurteilen.

3.  Abkürzungen sollten bei ihrer erstmaligen Verwendung aufgelöst werden; Vorblatt und Erläuterungen sollten daher in dieser Hinsicht überarbeitet werden.

4.  Binde­striche sind lediglich in zusammen­gesetzten Wörtern zu verwenden; wenn Begriffe nebeneinander­gestellt werden oder Satzteile in Parenthese gestellt werden sollen, sind Gedanken­striche zu setzen. Es wird angeregt, insbesondere das Vorblatt und die Erläuterungen in dieser Hinsicht zu überarbeiten.

5.  Zwischen Zahl und Prozent­zeichen sollte kein Leer­zeichen gesetzt werden (vgl. 4.1.12 der Layout-Richtlinien).

6.  Zur korrekten Schreibweise von Zahlen wird auf LRL 140 verwiesen.

7.  Zur Zulässigkeit und zur Schreibweise von Abkürzungen vgl. LRL 148 und 149 in Verbindung mit Anhang 1; so sollte es nicht „z.B.“, sondern „zB“ heißen.

8.  Schließlich wird angeregt, den Entwurf auf versehentlich doppelt gesetzte Leer­zeichen zu durchsuchen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Es wird angeregt, die Novelle zum Anlass zu nehmen, dem Titel des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes eine Abkürzung anzufügen (vgl. die in den Erläuterungen verwendete Abkürzung „EBMG“).

Zum Titel:

Es wird auf das Fehlen eines Leerzeichens vor dem „und“ aufmerksam gemacht.

Zum Einleitungssatz:

Nicht nur im Titel, sondern auch im Einleitungssatz ist es völlig ausreichend, den Kurztitel anzuführen. Bei der Angabe der Fundstelle hat das Jahr der Verlautbarung zu entfallen, wenn es mit dem in Titel, Kurztitel oder Abkürzung genannten Jahr übereinstimmt (LRL 132). Es sollte daher heißen: „Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch Art. 4 des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 106, wird wie folgt geändert:“

Zu Z 1 (Art. I):

Es muss „Nr. XXX/2008“ heißen.

Zu Z 2 (Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a):

Unklar ist, warum die ersten drei Unterpositionen in Fettdruck wiedergegeben werden.

Die Schreib­weisen „Methyl tertiär butyl ether“ und „Ethyl tertiär butyl ether“ entsprechen nicht den Wortbildungs­regeln des Deutschen und dürften auch fachsprachlich ungebräuchlich sein. Es wird auf § 2 Abs. 4 Z 6 und 7 des Mineralölsteuer­gesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, sowie auf § 2 Z 9 lit. f und g der Kraftstoff­verordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, hingewiesen.

In der sublit cc) könnte das Wort „diese“ durch „sie“ ersetzt werden. Mit „vor­bezeichneten Unter­positionen“ dürften die in sublit aa) angeführten Unter­positionen gemeint sein. Unklar ist, inwiefern Biokraftstoffe in Benzinen „durch Beimengungen berücksichtigt“ werden können; hier wird eine sprachliche Überarbeitung angeregt.

Zu Z 3 (Art. II § 2 Abs. 4):

Erfasst eine Novellierungs­anordnung nicht eine gesamte Gliederungs­einheit, sondern nur einzelne Sätze oder Satzteile, so ist bei der Wieder­gabe der betreffenden Sätze bzw. Satz­teile die Format­vorlage „23_Satz_(nach_Novao)“ zu verwenden.

Zu Z 5 (Art. II §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 5, 6 und 11 Abs. 1):

Die Schreib­weise „§ 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 und § 11 Abs. 1“ würde zur besseren Lesbarkeit beitragen.

Auf das unrichtig formatierte Anführungs­zeichen vor der Wortfolge „Erdöl [...] Biokraftstoffen“ wird hingewiesen.

Zu Z 6 (Art. II § 3 Abs. 6 bis 8):

Es ist nicht erkennbar, warum diese drei Absätze als Verfassungsbestimmungen konzipiert sind. Art. 9 Abs. 2 B-VG idgF erlaubt es, durch Gesetz die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland zu regeln. Dabei bleibt freilich offen, wieweit der betroffene andere Staat diese Tätigkeit zulässt; zu diesem Punkt wäre das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu befassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der im Entwurf angeführte Staatsvertrag keinerlei völkerrechtliche Grundlage für die Lagerhaltung bietet.

Sollten die Verfassungsbestimmungen im Hinblick auf Art. 3 B-VG vorgeschlagen werden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfassungsbestimmung ein Anknüpfen an im Ausland verwirklichte Sachverhalte zulässt; der räumliche Gebotsbereich einer Norm muss nicht zwingend auf österreichischem Staatsgebiet liegen, wenn ein österreichischer Anknüpfungspunkt vorliegt; dies wäre bei Vorliegen eines österreichischen Lagerhalters jedenfalls – hier: durch Anknüpfen an § 5 Abs. 6 - gegeben.

Abs. 6:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 6 in der vorgeschlagenen Form nicht mit dem im Entwurf vorgesehenen § 17 abgestimmt sein dürfte (etwa im Bezug auf Probenahmen).

Unklar ist auch, in welcher Hinsicht und wovon die von Dritten verlangte Unabhängigkeit (vorletzter Satz) bestehen soll; unklar ist weiters, von welchen „Barauslagen“ im letzten Satz die Rede ist. Die Erläuterungen geben zu diesen Punkten keinen Aufschluss.

Weiters wird zur Erwägung gestellt, vorzusehen, dass der österreichische Lagerhalter eine entsprechende Verpflichtungserklärung des über das Triestiner Lager Verfügungsberechtigten beibringt.

Abs. 8:

Es wird angeregt, die Wort­folge „bescheid­mäßig aufheben“ durch die Wort­folge „mit Bescheid widerrufen“ zu ersetzen.

Da sich die Ver­pflichtungen, auf die hier Bezug genommen wird, unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sollte nicht von „gemäß Abs. 6 und 7 auferlegten Ver­pflichtungen“, sondern von „Ver­pflichtungen gemäß Abs. 6 und 7“ gesprochen werden.

Zu Z 7 (Art. II §§ 10 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 2 sowie § 16):

Es wird angeregt, „§ 10 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 16“ zu schreiben.

Auch hier wird auf das unrichtig formatierte Anführungs­zeichen vor der Wort­folge „Erdöl [...] Biokraftstoffen“ wird hingewiesen.

Zu Z 8 (Art. II § 17):

Nicht ersichtlich ist der Hintergrund der Differenzierung zwischen „hinzuziehen“ und „beauftragen“ in Abs. 1 zweiter Satz.

Zu Z 9 (Art. II § 22):

Es wird auf das sprachliche Versehen „erhält [...] am Ende eines Punktes“ und auf den Umstand, dass am Ende der Z 1 bis 9 jeweils ein Komma (kein Strichpunkt) gesetzt ist, hingewiesen. Klargestellt werden sollte, dass die in den Ziffern angeführten Tat­bestände alternativ erfüllt sein müssen. Abgesehen davon wird angeregt, die Novelle dazu zu nutzen, das Semikolon am Ende der Z 10 durch ein Komma zu ersetzen. Es wird daher folgende Neu­formulierung der Novellierungs­anordnung angeregt:

9. In Art. II § 22 wird der Strichpunkt am Ende der Z 10 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 11 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

Zu Z 11 (Art. IV Abs. 1e) und Z 12 (Art. IV Abs. 1f):

Angefügt werden nur solche Gliederungs­einheiten, die innerhalb der jeweils über­geordneten Gliederungs­einheit oder innerhalb des Gesetzes an letzter Stelle stehen (wenn zB einem bisher drei Absätze umfassenden Para­graphen ein Abs. 4 oder wenn einem bisher aus acht Para­graphen bestehenden Gesetz ein § 9 angefügt wird). Im vorliegenden Fall werden die neuen Absätze nach dem Abs. 1d und vor dem Abs. 2 eingefügt.

Im Übrigen würde es naheliegen, die Novellierungs­anordnungen 11 und 12 zusammen­zufassen.

In Abs. 1e müsste es „tritt mit xxx 2008 in Kraft“ heißen; in Abs. 1f ist die Jahres­zahl „2007“ durch „2008“ zu ersetzen.

Schließlich wird zu Abs. 1f darauf hingewiesen, dass Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, Art. II § 2 Abs. 4 und Art. II § 22 Z 11 nicht erwähnt wird; sollte die zu § 22 Z 10 vorgeschlagene Novellierung (vgl. zu Z 9 [Art. II § 22]) umgesetzt werden, wäre auch § 22 Z 10 zu berück­sichtigen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist zunächst auf sein Rund­schreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 (betreffend Legistik und Be­gutachtungs­verfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungs­vorhaben) hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Aus­wirkungen von Rechtssetzungs­vorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Abschnitt „Problem“:

Es muss „in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß“ heißen.

Solange keine amtliche Abkürzung für das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 existiert, ist in den Gesetzes­materialien der Kurz­titel zu verwenden.

Die Erläuterungen sollten in voll­ständigen Sätzen erfolgen; vgl. demgegenüber die Wort­folge „Erweiterung der Aufgaben der Kontroll­organe.“ Abgesehen davon ist nicht klar, inwieweit mit dieser Wort­folge ein Problem dargestellt wird. Dies gilt sinngemäß auch für die Darstellung der „Alternativen“.

Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“:

Angesichts des Hinweises auf die Richtlinie 2006/67/EG im Allgemeinen Teil der Erläuterungen sollte überprüft werden, ob das Verhältnis zum Gemeinschafts­recht tatsächlich mit dem Wort „Keine“ umschrieben werden kann.

Unabhängig davon wird angeregt, gegebenen­falls das Wort „Keine“ durch den SatzDie vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungs­bereich des Rechts der Europäischen Union.“ zu ersetzen.

Abschnitt „Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens“:

Es wird angeregt, diesen Abschnitt etwa nach Vorbild RV 314 Blg.NR. XXIII.GP zu gestalten.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neu­regelungen gründet. Auch die Heran­ziehung von Kompetenzdeckungs­klauseln wäre hier näher zu erläutern.

Zur korrekten Zitierung gemeinschafts­rechtlicher Normen wird auf Rz 53 bis 55 des EU-Addendums hingewiesen. Danach ist der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs sowie unter Entfall des Datums zu zitieren; die Fundstellen­angabe sollte dem Muster „ABl. Nr. L 217 vom 08.08.2006 S. 8“ folgen.

Es muss „joint venture-Gesellschaft“, nicht „joint venture ‑ Gesellschaft“ heißen.

3. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 (betreffend Legistische Richt­linien; Gestaltung von Text­gegenüber­stellungen), insbesondere auf folgende Regeln, wird hingewiesen:

·        Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

·        Jeweils jene Bestimmungen, die einander inhaltlich entsprechen, sollten einander (auf gleicher Höhe) gegenüber­gestellt werden.

·        Für die Text­gegenüber­stellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rund­schreibens).

Diese Stellung­nahme wird im Sinne der Entschließung des National­rates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

14. Jänner 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

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