|
|
|
GZ ● BKA‑600.977/0003‑V/5/2007 Abteilungsmail ● V@bka.gv.at bearbeiter ● MMag. Thomas Zavadil Pers. E-mail ● thomas.zavadil@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/4264 Ihr Zeichen ● BMWA‑551.150/0011‑IV/1/2007
|
An das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1 1011 Wien |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
|
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
1. Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),
· der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
2. Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
3. Abkürzungen sollten bei ihrer erstmaligen Verwendung aufgelöst werden; Vorblatt und Erläuterungen sollten daher in dieser Hinsicht überarbeitet werden.
4. Bindestriche sind lediglich in zusammengesetzten Wörtern zu verwenden; wenn Begriffe nebeneinandergestellt werden oder Satzteile in Parenthese gestellt werden sollen, sind Gedankenstriche zu setzen. Es wird angeregt, insbesondere das Vorblatt und die Erläuterungen in dieser Hinsicht zu überarbeiten.
5. Zwischen Zahl und Prozentzeichen sollte kein Leerzeichen gesetzt werden (vgl. 4.1.12 der Layout-Richtlinien).
6. Zur korrekten Schreibweise von Zahlen wird auf LRL 140 verwiesen.
7. Zur Zulässigkeit und zur Schreibweise von Abkürzungen vgl. LRL 148 und 149 in Verbindung mit Anhang 1; so sollte es nicht „z.B.“, sondern „zB“ heißen.
8. Schließlich wird angeregt, den Entwurf auf versehentlich doppelt gesetzte Leerzeichen zu durchsuchen.
Es wird angeregt, die Novelle zum Anlass zu nehmen, dem Titel des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes eine Abkürzung anzufügen (vgl. die in den Erläuterungen verwendete Abkürzung „EBMG“).
Es wird auf das Fehlen eines Leerzeichens vor dem „und“ aufmerksam gemacht.
Nicht nur im Titel, sondern auch im Einleitungssatz ist es völlig ausreichend, den Kurztitel anzuführen. Bei der Angabe der Fundstelle hat das Jahr der Verlautbarung zu entfallen, wenn es mit dem in Titel, Kurztitel oder Abkürzung genannten Jahr übereinstimmt (LRL 132). Es sollte daher heißen: „Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch Art. 4 des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 106, wird wie folgt geändert:“
Es muss „Nr. XXX/2008“ heißen.
Unklar ist, warum die ersten drei Unterpositionen in Fettdruck wiedergegeben werden.
Die Schreibweisen „Methyl tertiär butyl ether“ und „Ethyl tertiär butyl ether“ entsprechen nicht den Wortbildungsregeln des Deutschen und dürften auch fachsprachlich ungebräuchlich sein. Es wird auf § 2 Abs. 4 Z 6 und 7 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, sowie auf § 2 Z 9 lit. f und g der Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, hingewiesen.
In der sublit cc) könnte das Wort „diese“ durch „sie“ ersetzt werden. Mit „vorbezeichneten Unterpositionen“ dürften die in sublit aa) angeführten Unterpositionen gemeint sein. Unklar ist, inwiefern Biokraftstoffe in Benzinen „durch Beimengungen berücksichtigt“ werden können; hier wird eine sprachliche Überarbeitung angeregt.
Erfasst eine Novellierungsanordnung nicht eine gesamte Gliederungseinheit, sondern nur einzelne Sätze oder Satzteile, so ist bei der Wiedergabe der betreffenden Sätze bzw. Satzteile die Formatvorlage „23_Satz_(nach_Novao)“ zu verwenden.
Die Schreibweise „§ 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 und § 11 Abs. 1“ würde zur besseren Lesbarkeit beitragen.
Auf das unrichtig formatierte Anführungszeichen vor der Wortfolge „Erdöl [...] Biokraftstoffen“ wird hingewiesen.
Es ist nicht erkennbar, warum diese drei Absätze als Verfassungsbestimmungen konzipiert sind. Art. 9 Abs. 2 B-VG idgF erlaubt es, durch Gesetz die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland zu regeln. Dabei bleibt freilich offen, wieweit der betroffene andere Staat diese Tätigkeit zulässt; zu diesem Punkt wäre das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu befassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der im Entwurf angeführte Staatsvertrag keinerlei völkerrechtliche Grundlage für die Lagerhaltung bietet.
Sollten die Verfassungsbestimmungen im Hinblick auf Art. 3 B-VG vorgeschlagen werden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfassungsbestimmung ein Anknüpfen an im Ausland verwirklichte Sachverhalte zulässt; der räumliche Gebotsbereich einer Norm muss nicht zwingend auf österreichischem Staatsgebiet liegen, wenn ein österreichischer Anknüpfungspunkt vorliegt; dies wäre bei Vorliegen eines österreichischen Lagerhalters jedenfalls – hier: durch Anknüpfen an § 5 Abs. 6 - gegeben.
Abs. 6:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 6 in der vorgeschlagenen Form nicht mit dem im Entwurf vorgesehenen § 17 abgestimmt sein dürfte (etwa im Bezug auf Probenahmen).
Unklar ist auch, in welcher Hinsicht und wovon die von Dritten verlangte Unabhängigkeit (vorletzter Satz) bestehen soll; unklar ist weiters, von welchen „Barauslagen“ im letzten Satz die Rede ist. Die Erläuterungen geben zu diesen Punkten keinen Aufschluss.
Weiters wird zur Erwägung gestellt, vorzusehen, dass der österreichische Lagerhalter eine entsprechende Verpflichtungserklärung des über das Triestiner Lager Verfügungsberechtigten beibringt.
Abs. 8:
Es wird angeregt, die Wortfolge „bescheidmäßig aufheben“ durch die Wortfolge „mit Bescheid widerrufen“ zu ersetzen.
Da sich die Verpflichtungen, auf die hier Bezug genommen wird, unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sollte nicht von „gemäß Abs. 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen“, sondern von „Verpflichtungen gemäß Abs. 6 und 7“ gesprochen werden.
Es wird angeregt, „§ 10 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 16“ zu schreiben.
Auch hier wird auf das unrichtig formatierte Anführungszeichen vor der Wortfolge „Erdöl [...] Biokraftstoffen“ wird hingewiesen.
Nicht ersichtlich ist der Hintergrund der Differenzierung zwischen „hinzuziehen“ und „beauftragen“ in Abs. 1 zweiter Satz.
Es wird auf das sprachliche Versehen „erhält [...] am Ende eines Punktes“ und auf den Umstand, dass am Ende der Z 1 bis 9 jeweils ein Komma (kein Strichpunkt) gesetzt ist, hingewiesen. Klargestellt werden sollte, dass die in den Ziffern angeführten Tatbestände alternativ erfüllt sein müssen. Abgesehen davon wird angeregt, die Novelle dazu zu nutzen, das Semikolon am Ende der Z 10 durch ein Komma zu ersetzen. Es wird daher folgende Neuformulierung der Novellierungsanordnung angeregt:
9. In Art. II § 22 wird der Strichpunkt am Ende der Z 10 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 11 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:
Angefügt werden nur solche Gliederungseinheiten, die innerhalb der jeweils übergeordneten Gliederungseinheit oder innerhalb des Gesetzes an letzter Stelle stehen (wenn zB einem bisher drei Absätze umfassenden Paragraphen ein Abs. 4 oder wenn einem bisher aus acht Paragraphen bestehenden Gesetz ein § 9 angefügt wird). Im vorliegenden Fall werden die neuen Absätze nach dem Abs. 1d und vor dem Abs. 2 eingefügt.
Im Übrigen würde es naheliegen, die Novellierungsanordnungen 11 und 12 zusammenzufassen.
In Abs. 1e müsste es „tritt mit xxx 2008 in Kraft“ heißen; in Abs. 1f ist die Jahreszahl „2007“ durch „2008“ zu ersetzen.
Schließlich wird zu Abs. 1f darauf hingewiesen, dass Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, Art. II § 2 Abs. 4 und Art. II § 22 Z 11 nicht erwähnt wird; sollte die zu § 22 Z 10 vorgeschlagene Novellierung (vgl. zu Z 9 [Art. II § 22]) umgesetzt werden, wäre auch § 22 Z 10 zu berücksichtigen.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist zunächst auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben) hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.
Abschnitt „Problem“:
Es muss „in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß“ heißen.
Solange keine amtliche Abkürzung für das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 existiert, ist in den Gesetzesmaterialien der Kurztitel zu verwenden.
Die Erläuterungen sollten in vollständigen Sätzen erfolgen; vgl. demgegenüber die Wortfolge „Erweiterung der Aufgaben der Kontrollorgane.“ Abgesehen davon ist nicht klar, inwieweit mit dieser Wortfolge ein Problem dargestellt wird. Dies gilt sinngemäß auch für die Darstellung der „Alternativen“.
Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“:
Angesichts des Hinweises auf die Richtlinie 2006/67/EG im Allgemeinen Teil der Erläuterungen sollte überprüft werden, ob das Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht tatsächlich mit dem Wort „Keine“ umschrieben werden kann.
Unabhängig davon wird angeregt, gegebenenfalls das Wort „Keine“ durch den Satz „Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.“ zu ersetzen.
Abschnitt „Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens“:
Es wird angeregt, diesen Abschnitt etwa nach Vorbild RV 314 Blg.NR. XXIII.GP zu gestalten.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet. Auch die Heranziehung von Kompetenzdeckungsklauseln wäre hier näher zu erläutern.
Zur korrekten Zitierung gemeinschaftsrechtlicher Normen wird auf Rz 53 bis 55 des EU-Addendums hingewiesen. Danach ist der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs sowie unter Entfall des Datums zu zitieren; die Fundstellenangabe sollte dem Muster „ABl. Nr. L 217 vom 08.08.2006 S. 8“ folgen.
Es muss „joint venture-Gesellschaft“, nicht „joint venture ‑ Gesellschaft“ heißen.
Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 (betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen), insbesondere auf folgende Regeln, wird hingewiesen:
· Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.
· Jeweils jene Bestimmungen, die einander inhaltlich entsprechen, sollten einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden.
· Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
14. Jänner 2008
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt