BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-DW

e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0402-I.2c/2007

Datum:

9. Jänner 2008

Seiten:

2

An:

post@IV1.bmwa.gv.at

Cc:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF:    Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Bundesregierung zum Abschluss von multilateralen Regierungsübereinkommen betreffend die Sicherstellung der Öl- und Erdgasversorgung durch grenzüberschreitende Leitungen ermächtigt wird; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu GZ BMWA-551.100/0093-IV/1/2007

vom 14. Dezember 2007

Das BMeiA Abt. bemerkt zu oz. Entwurf eines Bundesgesetzes Folgendes:

 

Aus Pkt. 3 Abs. 3 des Entwurfs des Allgemeinen Teils der Erläuterungen geht hervor, dass mit dem Entwurf eine Rechtsgrundlage für den Abschluss sowohl bi- als auch multilateraler Regierungsübereinkommen geschaffen werden soll. Der Titel des Entwurfs sieht allerdings nur die Ermächtigung zum Abschluss von multilateralen Regierungsübereinkommen vor und sollte daher geändert werden. Das BMeiA regt an, in der 1. Zeile des Titels das Wort „multilateralen“ zu streichen. Eine Ermächtigung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen umfasst sowohl solche bi- als auch multilateraler Natur.

 

Zu Pkt. 3 Abs. 1 des Entwurf des Allgemeinen Teils der Erläuterungen wird die folgende Formulierung angeregt, die der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung von Art. 50 Abs. 1 B-VG entspricht:

 

„Gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG dürfen politische Staatsverträge und Staatsverträge, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.“

 

Gemäß Abschnitt L Z 14 des Teils 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz (BMG) ist das BMWA für Folgendes zuständig: „Wahrnehmung handels- und wirtschaftpolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht ... handelt“ (Einschränkung hier nicht anwendbar).

 

Das BMeiA geht davon aus, dass die vom Gesetz betroffenen Regierungsübereinkommen unter diese Bestimmung fallen würden. Dies bedeutet, dass die MRV über Verhandlungsvollmachten vom BMWA einzubringen wären. Da die im BMG vorgesehene Zuständigkeit mit der Verhandlung endet und der Abschluss solcher Staatsverträge nicht mehr unter die Bestimmung fällt, wären MRV über den Abschluss solcher Staatsverträge vom BMeiA einzubringen.

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.