Stellungnahme LICHT FÜR DIE WELT zum „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird“

LICHT FÜR DIE WELT (LfdW) begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Novellierungsentwurf, der einen wichtigen Beitrag zur innerösterreichischen Umsetzung der neuen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen darstellt. LfdW möchte jedoch betonen, dass es die Ansiedelung des gem. Art. 33 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schaffenden Koordinierungsmechanismus beim Bundesbehindertenbeirat als Interimslösung betrachtet. Langfristig ist für die Wahrnehmung u.a. dieser Aufgaben die Schaffung einer sog. „Nationalen Menschenrechtsinstitution“ nach den Pariser Prinzipien[1] anzustreben (wie dies bereits in einigen EU-Mitgliedsstaaten der Fall ist). Positiv wird von LfdW die Tatsache bewertet, dass im neu zu errichtenden Ausschuss ausschließlich NGOs stimmberechtigte Mitglieder sind.

Über diese generelle Bewertung hinaus hat LfdW folgende konkrete Anregungen:

 

Zu Punkt 2 (§9 Abs. 1 Z 3)

LfdW möchte zusätzlich zu den vorgeschlagenen Vertretern die Einbindung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten anregen, da die Umsetzung der UN-Konvention wichtige Aspekte der internationalen Zusammenarbeit (insbes. Art 11 und 32 der UN-Konvention) umfasst und dieses Ressort auch an der Ausarbeitung der UN-Konvention maßgeblich beteiligt war.

Zu Punkt 5 (§ 13)

LfdW regt die Aufnahme von zwei Vertretern von Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Ausschuss an, damit die vielfältigen Aspekte der in der UN-Konvention verankerten internationalen Zusammenarbeit (Art. 11 und 32 der UN-Konvention) ausgewogen und kompetent vertreten sind.

 

Betreffend Nominierungsrecht der AGEZ möchten wir darauf hinweisen, dass am 13. Dezember 2007 ein neuer österreichischer Dachverband für Entwicklungszusammenarbeit gegründet wurde, der spätestens am 1. April d.J. operativ tätig werden soll. Dies sollte nach Möglichkeit bereits in der Gesetzesnovelle berücksichtigt werden.

 

 

Zu den Erläuterungen

 

Im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird davon ausgegangen, „dass die im Übereinkommen festgelegten konkreten Rechte inhaltlich bereits vor Unterzeichnung des Abkommens in der österreichischen Rechtsordnung verankert sind“.  Die Formulierung in den Erläuterungen dieser Novellierung sollte nicht das Ergebnis einer allfälligen Prüfung vorwegnehmen, ob nicht doch gesetzliche Anpassungen in bestimmten Bereichen erforderlich sind.



[1] Im Jahr 1993 wurde bei der ersten großen Menschenrechtskonferenz in Wien festgehalten, dass Menschenrechte keine abstrakten Prinzipien, sondern national anzuwendende Normen sind. In der damals beschlossenen Vienna Declaration and Program of Action wurde auch die Bedeutung nationaler Implementierungsmechanismen betont. In diesem Zusammenhang wurden die sog. Pariser Prinzipien entwickelt, auf deren Basis sog. Nationale Menschenrechtsinstitutionen – wie sie bereits in einigen EU-Mitgliedsstaaten bestehen – eingerichtet werden sollen. Die Pariser Prinzipien bilden auch den Kern von Artikel 33 der UN Konvention, sodass langfristig eine Einrichtung einer Nationalen Menschenrechtsinstitution anzustreben ist.