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Amt der Tiroler Landesregierung
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E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at
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Änderung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes; Stellungnahme |
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Zu GZ BMVIT-450.059/0001-IV/V1/2007 vom 8. November 2007 |
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Zum angeführten Gesetzesentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Entwurf sieht vor, die Sonderbestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes – VAIG aufzuheben, da diese – so die Erläuterungen – im Hinblick auf die neue Rechtslage seit der Novellierung des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG durch das Gesetz BGBl. I Nr. 125/2006 mittlerweile „obsolet“ geworden seien.
Diese Auffassung wird ha. insbesondere vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren im Vollzug des Eisenbahngesetzes 1957 gemachten Erfahrungen nicht geteilt. So hat sich gezeigt, dass die Sonderbestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 VAIG für Eisenbahnunternehmen ein wichtiges Instrument darstellten, nach alter Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 3 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006) geringfügige und somit genehmigungsfreie Baumaßnahmen auch arbeitnehmerschutzrechtlich konform durchzuführen. Mittelbar konnte aus Sicht des Eisenbahnunternehmens auf diesem Weg auch abgeklärt werden, ob ein Bauvorhaben tatsächlich als geringfügig anzusehen ist oder nicht.
Es wird daher angeregt, statt einer ersatzlosen Aufhebung der Sonderbestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 VAIG ihre Anpassung an die seit der Novelle BGBl. Nr. 125/2006 geänderte Rechtslage ins Auge zu fassen, dies insbesondere auch aus folgenden Gründen:
Zum einen scheint die Einbeziehung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auch bei nach dem neuen § 36 EisbG genehmigungsfreien Vorhaben vor Baubeginn sinnvoll. Andernfalls könnten vermehrt Fälle auftreten, in denen Eisenbahnunternehmen als Ergebnis von Inspektionen durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat nach Fertigstellung eines Vorhabens gezwungen sind, mitunter kostenintensive bauliche Änderungen durchzuführen, um arbeitnehmerschutzrechtliche Erfordernisse zu erfüllen.
Zum anderen wurde mit dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 der Umfang genehmigungsfreier Vorhaben im neuen § 36 EisbG wesentlich erweitert. Während jedoch nach alter Rechtslage Maßnahmen geringen Umfanges im Sinn des § 14 Abs. 3 EisbG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006) in einer durchführenden Verordnung fast vollständig aufgelistet waren, wurde eine den § 36 EisbG konkretisierende Verordnung über genehmigungsfreie Vorhaben bislang nicht erlassen. Auch besteht nach dem EisbG keine Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens. Daraus folgt, dass die Einschätzung darüber, ob ein genehmigungsfreies Vorhaben vorliegt oder nicht, in der alleinigen Verantwortung des Eisenbahnunternehmens liegt. Dieses hat auch die damit verbundenen Risken zu tragen.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor