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An die |
GZ ● BKA-601.559/0002-V/5/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMag Dr Patrick SEGALLA Pers. E-mail ● patrick.segalla@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2353 BMVIT-450.059/0001-IV/V1/2007
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
Für den Bundeskanzler:
Elektronisch gefertigt
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An das |
GZ ● BKA-603.962/0002-V/5/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMag Dr Patrick SEGALLA Pers. E-mail ● patrick.segalla@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2353 Ihr Zeichen ● BMVIT-450.059/0001-IV/V1/2007
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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
post@bmvit.gv.at |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Gemäß LRL 120 sollte das VAIG nur mit Kurztitel zitiert werden.
Nach gängiger legistischer Praxis richten sich bei (absteigend geordneten) Gliederungszitaten Numerus und Genus nach der obersten Gliederungseinheit. Es sollte daher in den gegenständlichen Novellierungsanordnungen „entfällt“ anstelle von „entfallen“ heißen.
Angeregt wird, wie folgt zu formulieren: „Der bisherige § 17 Abs. 5 erhält die Bezeichnung § 17 Abs. 2“.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).
Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits ein Begutachtungsentwurf! – eine Textgegenüberstellung enthalten (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).
IV. Zum Aussendungsrundschreiben:
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ BKA-600.614/0001‑V/2/2007, erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
14. Dezember 2007
Für den Bundeskanzler:
i.V. SIESS-SCHERZ
Elektronisch gefertigt