GZ.: BMI-LR1425/0001-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 28. Jänner 2008

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Bundesgesetz, mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und ;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

Beilage

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1425/0001-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 28. Jänner 2008

 

An das

 

1. Bundesministerium für Justiz

 

2. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

per e-mail

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Bundesgesetz, mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und ;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen zu Art I (GBG1955):

 

Der zweite Satz in Punkt 1. der Erläuterungen zu den Z.1 bis 3 und 6 (§§ 27, 31 und 98) sollte entfallen. Die darin enthaltene Ankündigung ist in der Form nicht nachvollziehbar. Ob es für das Vorhaben einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf, könnte erst beurteilt werden, wenn seine konkrete Ausgestaltung klar ist. Die Einräumung einer Berechtigung zum Zugriff auf Daten des ZMR für Personen oder Stellen, die nicht schon auf Grund der derzeitigen Rechtslage (insbesondere § 16a Abs. 4 und 5 Meldegesetz) dazu befugt sind, müsste jedenfalls gesetzlich geregelt werden.

 

Gleichzeitig wird die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt