GZ.:

X/27674/1a

Fristvermerk:

 

Anschrift:

An das
Bundesministerium für Justiz
Postfach 63
1016 Wien

Singerstraße 17-19, 1011 Wien
Tel.: +43-1-514 39/201
Fax: +43-1-514 39/510
Ernst.Gnida@bmf.gv.at
www.finanzprokuratur.at

 

Datum:                          

Wien, am 30. Jänner 2008

Betreff:

Grundbuchs-Novelle 2007;
Stellungnahme im Begutachtungsverfahren

zu BMJ-B95.001/0007-I 4/2007

Anrede

Sehr geehrte Damen und Herren!

Texteingabe:

Die Finanzprokuratur beehrt sich, zum Entwurf einer Grundbuchs-Novelle 2007 die folgende Stellungnahme abzugeben:

 

I. In Artikel VIII Abs. 6 dürfte die Zitierung der vorgesehenen Fassung des § 2 Abs. 1 LiegTeilG irrig sein und richtig auf Abs. 2 zu lauten haben, wie sich aus den Erläuterungen zum Art. III (LiegTeilG), zur Z 1 (§ 2), letzter Absatz, ergibt.

 

II. Nach den Erläuterungen (Besonderer Teil) zum Art. III (LiegTeilG), zu den Z 2 bis 4 (§§ 13 und 14), dritter Absatz, ist unter Zitierung des § 3 Abs. 1 LiegTeilG von der Eröffnung einer neuen Einlage für das Trennstück die Rede; Regelfall wird aber wohl die Zuschreibung zu einer bestehenden Einlage unter Einbeziehung in ein Grundstück sein. - Der vorgesehene Wortlaut des § 13 Abs. 4 Z 2. ("Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden") lässt dies jedoch ohnehin offen.

 

III. Die vorgesehene Bestimmung des § 39 Abs. 6 Vermessungsgesetz (Artikel VII Z 14) weist der Vermessungsbehörde die Prüfung des vollständigen Vorliegens erforderlicher behördlicher Teilungsbewilligungen zu, die gemäß § 94 GBG dem Gericht zukommt. - Diese Regelung der formalen Prüfkompetenz mag im Hinblick auf die nachfolgende maßgebliche gerichtliche Prüfung unbedenklich, kann aber in Fällen problematisch sein, in denen die Vermessungsbehörde irrig das Vorliegen aller teilungsrechtlichen Bewilligungen bejaht und die Planbescheinigung erteilt, das Grundbuchsgericht in der Folge aber zutreffend den Antrag wegen Fehlens einer derartigen Bewilligung abweist. (Ein Vorgehen gemäß dem vorgesehenen § 82a GBG wird im Regelfall aus Fristgründen keine Abhilfe schaffen können.)

 

Diese Stellungnahme wird gleichzeitig auch elektronisch an die mitgeteilten Adressen übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:

(Dr. Gnida)