Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

4. Feber 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5263/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschafts­teilungs­gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, dass allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2007 – GB-Nov 2007); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Gesetzes, mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschafts­teilungs­gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, dass allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2007 – GB-Nov 2007), übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

4. Feber 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5263/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschafts­teilungs­gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, dass allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2007 – GB-Nov 2007); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at, post@l11.bmwa.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 17. Dezember 2007, GZ BMJ-B95.001/0007-I 4/2007, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer Grundbuchs-Novelle 2007 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich wird die zur Begutachtung vorgelegte Grundbuchs-Novelle 2007 aus Landessicht begrüßt, weil die geplanten Änderungen Erleichterungen und Vereinfachungen insbesondere auch was die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes anbelangt, erkennen lassen.

 

Zu Art. I Z 5 (§ 83 GBG) ist allerdings zu bemerken, dass die Streichung der Möglichkeit, Protokollaranträge einzubringen, aus rechtspolitischer Sicht problematisch erscheint, weil damit dem Bürger der einfache und billige Zugang zum Recht verwehrt wird.

 

Zu Art. II Z 1 (§ 2b GUG):

Die automationsunterstützte Umwandlung der „unechten“ Einlagezahlen 50000 bis 50003 für das öffentliche Gut in echte Einlagezahlen wird auch der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes den mit den zahlreichen Einbücherungsverfahren nach § 65 AllgGAG verbundenen Aufwand ersparen, bei gleichzeitiger Wahrung des Rechtsschutzes. Allerdings sollte der Begriff „öffentliches Gut (Gemeindegut)“ in Abs. 1 präzisiert werden in „öffentliches Gut (§§ 297, 298 ABGB)“, da laut den Erläuterungen zum Entwurf die Umwandlung aller „unechten“ Einlagezahlen für das öffentliche Gut (so auch der EZ. 50001 für das öffentliche Wassergut) erfolgen soll.

 

Insbesondere die im § 4 Abs. 1 vorgesehene Führung eines Gruppenverzeichnisses für Grundeigentümer mit großem Liegenschaftsbestand wird aus der Sicht der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes ebenfalls begrüßt, da „Liegenschaftsgruppen“ die Zusammenfassung aller Grundstücke z. B. eines Gewässers unter dessen Bezeichnung oder Namen ermöglichen.

 

 

Zu Art. III Z 5ff (§§ 13 und 15ff LiegTeilG):

Auch diese Neuregelungen werden sehr begrüßt, insbesondere der Wegfall der Wertgrenzen, der Rechtsschutz für Grundeigentümer und Buchberechtigte, Regelung betreffend Mitübertragung von Leitungsdienstbarkeiten, vor allem aber die Ausweitung des Anwendungsbereiches des vereinfachten Verfahrens (etwa § 15 Abs. 4, demzufolge nunmehr auch das Bett frei gewordener Gewässer im vereinfachten Verfahren übertragen werden kann, was in vielen Fällen den Wegfall kostenintensiver Verbücherungen mittels Urkunden bedeutet).

 

Zu Art. VII Z 14 (§ 39 Abs. 1VermG):

Es wird bemerkt, dass die beabsichtigte Fristverkürzung für die grundbücherliche Durchführung von zwei Jahren auf 6 Monate in der Praxis Schwierigkeiten bereiten kann. Diese Frist sollte zumindest auf ein Jahr verlängert werden, weil wasserrechtliche Ausscheidungsverfahren nach § 4 Wasserrechtsgesetz 1959 bei der Behörde erst nach erfolgter Bescheinigung des Teilungsplanes durch das Vermessungsamt bei der Wasserrechtsbehörde beantragt werden kann. Eine Frist von 6 Monaten für die Verbücherung eines Teilungsplanes kann daher tatsächlich zu kurz bemessen sein.

 

1 Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA