AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
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Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMJ-B95.001/0007-I 4/2007

Dr. Wolfgang Koizar

12197

05. Februar 2008

 

 

 

Betrifft

Grundbuchs-Novelle 2007 - (GB-Nov 2007)

 

 

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 6. Februar 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstel­lungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das all­gemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsge­setz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2007 – GB-Nov 2007), wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.    Zum Titel:

Die Kurzbezeichnung „Grundbuchs-Novelle 2007“ und die Abkürzung „GB-Nov 2007“ sollten an das Datum des Inkrafttretens der wesentlichen Bestimmungen (1. Jänner 2009) angepasst werden.

 

2.    Zu Art. III (Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes):

 

Zu Z. 9 (§§ 18 und 19):

Es wird angeregt, § 19 dahingehend zu erweitern, dass auch dem Planverfasser der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen zugestellt wird. Dies wird einerseits damit begründet, dass im Verfahren nach § 15 die Vermessungsbe­hörde Antragsteller ist und nicht der Planverfasser. Weiters erscheint dies auch da­hingehend gerechtfertigt, dass die Überprüfung, ob der Beschluss und der Teilungs­plan ident sind oft vom Grundeigentümer nicht bewerkstelligt werden kann jedoch vom Planverfasser.

 

3.    Zu Art. VII (Änderung des Vermessungsgesetzes):

 

Zur Terminologie:

Es wird eine Klarstellung dahingehend angeregt, dass bereits in § 2 der Begriff der „Vermessungsbehörde(n)“ angeführt wird. Der Begriff wird derzeit im Vermessungs­gesetz nur in § 4 verwendet, jedoch des öfteren in anderen Rechtsvorschriften. Im vorliegenden Entwurf wird der Begriff nunmehr auch im Vermessungsgesetz öfter verwendet.

 

Zu Z. 7 (§ 9 Abs. 2):

Es ist vorgesehen, den Grenzkataster um das in Z. 4 angeführte Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle katasterrelevanten Urkunden für die Geschäfts­fälle, geordnet nach den Geschäftsfallnummern, enthalten sein sollen. In den Erläuter­ungen werden als Beispiele für katasterrelevante Urkunden Pläne, Handrisse, Beschei­de und Teilungsbewilligungen angeführt.

Zunächst stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit des Geschäftsregisters im Hinblick auf die in § 1 angeführten Aufgaben der Landvermessung – in diesem Zusammenhang wird auch auf die zu Z. 14 angeführten Ausführungen verwiesen. Weiters sollte genau definiert werden, welche Urkunden katasterrelevant sind.

 

Zu Z. 14 (§ 39):

Aus Abs. 1 ergibt sich, dass die Frist, innerhalb der Teilungspläne nach Erteilung des Planbescheinigungsbescheides im Grundbuch durchzuführen sind, von derzeit zwei Jahren auf sechs Monate verkürzt wurde. Diese Frist ist jedoch nunmehr zu kurz, da manche eigentumsrechtliche Genehmigungen erst nach Bescheinigung eines Planes eingeholt werden können. Es wird gefordert, eine mindestens zwölfmonatige Frist vorzusehen.

 

Aus Abs. 6 und 7 ergibt sich als neue Aufgabe der Vermessungsbehörde, dass sie vor Erteilung einer Bescheinigung zu prüfen hat, ob alle bundes- und landesgesetzlichen Voraussetzungen für die Teilung (Teilungsbewilligungen) vorliegen.

In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt:

 „Neben der Prüfung des Planes auf seine technische Durchführbarkeit im Kataster ist auch das Vorliegen aller baubehördlichen, agrarbehördlichen, forstbehördlichen oder anderen Voraussetzungen für die Teilung (Teilungsbewilligungen) ein Erfordernis für die Erteilung der Planbescheinigung. In die inhaltliche Prüfkompetenz der anderen Be­hörden wird dabei nicht eingegriffen. Durch die sachlich sinnvolle Zusammenfassung der Prüfung des Vorliegens aller teilungsrechtlichen Bewilligungen bei der Vermes­sungsbehörde wird sichergestellt, dass eine konsistente Urkunde (Plan) zur grundbü­cherlichen Durchführung gelangt.“

Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen erscheint jedoch die Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht zumindest bedenklich, da die Vermessungsbehörde dann, wenn z.B. mit dem Argument, dass dies nicht erforderlich ist, keine entsprechende Bewilligung vorgelegt wird, zu entscheiden hat, ob in diesem Fall eine Bewilligung tatsächlich nicht erforderlich ist. Die Regelung, wer eine derartige Prüfung vorzu­nehmen hat, steht jedoch dem jeweiligen Materiengesetzgeber zu. Daher wird diese Regelung abgelehnt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in wie fern diese Prüfung durch die Vermessungs­behörde in ursächlichem Zusammenhang mit den in § 1 angeführten Aufgaben der Landvermessung steht.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann