Bundesministerium für Justiz

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-292/6-2008

5.2.2008

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Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf einer Grundbuchs-Novelle 2007; Stellungnahme

Bezug: Zl BMJ-B95.001/0007-I 4/2007

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu Artikel I (Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955):

 

Die in den §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 98 geplante ergänzende Angabe des Geburtsortes der an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, Parteien und Personen, für die eine Eintragung erfolgen soll, bewirkt in der Praxis einen erheblichen zusätzlichen Aufwand, wenn, wie das in Agrarverfahren oft der Fall ist, ältere Personen Parteistellung haben, die ihren Geburtsort nicht kennen. Die Ermittlung des Geburtsortes für diese Personen, die oft nur am Rande (etwa als Buchberechtigte) betroffen sind, bringt einen ungleich größeren Aufwand als im Fall einer Beibehaltung der geltenden Rechtslage mit sich.

Es sollte daher auf die zusätzliche Angabe des Geburtsortes in den §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 98 verzichtet werden. Klargestellt werden sollte auch, dass der Geburtsort in Bescheiden, die der bücherlichen Eintragung zu Grunde liegen, nicht anzuführen ist.

 


Zu Artikel III (Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes):

 

1. Zu den §§ 15 und 17:

Der geplante § 15 sowie der Entfall des geltenden § 17 werden als wesentliche Erleichterung für die Verbücherung von Anlagen begrüßt.

 

2. Zu § 20:

Der Einspruch eines Eigentümers oder eines Buchberechtigten ist auch dann unbegründet, wenn dieser im Rahmen des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens einer lastenfreien Abschreibung, etwa durch die Unterfertigung einer Freilassungserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung, bereits zugestimmt hat oder dieser bereits entschädigt worden ist.

Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 20 dahingehend zu ergänzen.

 

Zu Artikel VI (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

 

Zur Anmerkung 14 zur Tarifpost 9:

In einem agrarbehördlichen Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsverfahren ist die völlige Neuordnung der Grundstücke im Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsgebiet vorgesehen. In großen Zusammenlegungsverfahren werden dabei mitunter ganze Katastralgemeinden neu angelegt und geordnet. Dazu sind auch sehr umfangreiche grundbücherliche Abfragen – auch über Buchberechtigte – notwendig. Die großflächige Neuordnung ist auch im Interesse des Bundes gelegen, weil dadurch eine einheitliche Grundbuchs- und Vermessungsordnung hergestellt wird.

Es wird daher eindringlich ersucht, in der gemäß Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 zu erlassenden Verordnung für Abfragen der Agrarbehörden in Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorzusehen.

 

Zu Artikel VII (Änderung des Vermessungsgesetzes):

 

Zu § 39:

1. Gemäß dem geplanten Abs 1 bedürfen Pläne bestimmter Personen oder Dienststellen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht nicht älter als sechs Monate sein darf. Vom Vermessungsamt bescheinigte Teilungspläne sind oft auch Grundlage in weiteren Behördenverfahren, die jedoch im Fall von

Rechtsmitteln gegen den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden können.

Es wird daher, gleichsam als Kompromiss zwischen zu der (noch) geltenden Frist von zwei Jahren und der geplanten Frist von sechs Monaten vorgeschlagen, die im Abs 1 geplante Frist von sechs Monaten durch eine Frist von zwölf Monaten zu ersetzen. Die vorgeschlagene Frist von zwölf Monaten trägt der angestrebten Beschleunigung der Verbücherung von Verträgen ausreichend Rechnung, berücksichtigt jedoch auch die tatsächlichen Verwaltungsabläufe. Die Verlängerung der Frist auf zwölf Monate entspricht auch dem Ergebnis der Expertengespräche zwischen Vertretern der Länder, des Städtebundes und des Gemeindebundes.

2. Die angestrebte Beschleunigung des Planbescheinigungsverfahrens erfordert auch Anpassungen im Bereich der Vorprüfung: Die im Abs 4 und 5 enthaltenen Regelungen sollten dahingehend ergänzt werden, dass das Vermessungsamt für einen bestimmten Zeitraum und nach Maßgabe einer festen Reihung an das Ergebnis seiner Vorprüfung gebunden ist.

3. Gemäß Abs 6 hat der Antragsteller das Vorliegen aller bundes- und landesgesetzlichen Voraussetzungen für die Teilung (Teilungsbewilligungen) urkundlich nachzuweisen. Die geplante Verlagerung des Nachweises der Bewilligung für Grundstücksteilungen vom Bezirksgericht (Grundbuch) zur Vermessungsbehörde wird als sinnvolle Maßnahme begrüßt, da bis zum Vorliegen der Teilungsbewilligungen bereits bescheinigte Pläne immer wieder abgeändert werden müssen.

Der im Abs 6 verwendete Begriff der „Teilungsbewilligung“ kann sich jedoch nur auf solche Bewilligungen beziehen, die ausschließlich die Teilung eines Grundstückes zum Gegenstand haben (etwa solche Bewilligungen, die eine Ausnahme von einem bundes- oder landesgesetzlich festgelegten Teilungsverbot zulassen). Nicht erfasst vom Abs 6 sind solche Bewilligungen, mit denen erst die Voraussetzungen für die Teilung eines Grundstückes geschaffen werden, etwa grundverkehrsbehördliche Zustimmungen oder Bewilligungen nach den jeweiligen Ausführungsgesetzen zum Flurverfassungs-Grundsatz-gesetz 1951 oder zum Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten. Der Gegenstand grundverkehrs- oder agrarbehördlicher Bewilligungen ist nicht die Teilung eines Grundstückes an sich, sondern die Prüfung der Auswirkungen eines Rechtsgeschäftes auf die mit den jeweiligen Gesetzen verfolgten Ziele. Das Vorliegen dieser Bewilligungen ist so wie bisher nur gegenüber dem Grundbuchsgericht (Bezirksgericht) nachzuweisen.


In den Erläuterungen zum § 39 Vermessungsgesetz sollte zur Vermeidung von Missverständnissen klar gestellt werden, dass unter „Teilungsbewilligungen“ nur die „echten Teilungsbewilligungen“ und nicht auch solche Bewilligungen, die erst die Voraussetzungen für eine Grundstücksteilung schaffen, zu verstehen sind.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 4 zu do Zl 2041-40/16-2008

16.     E-Mail an: Abteilung 5 

 

zur gefl Kenntnis.