Zl. 12-REP-43.00/08 Ht/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                     Wien, 8. Februar 2008

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Präsidium des Nationalrates

Betr.:     Grundbuchs-Novelle 2007 – GB-Nov 2007

Bezug:  Ihr Schreiben vom 2. Jänner 2008;
GZ.: BMJ-B95.001/0007-I 4/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu § 31 Abs. 1 GBG 1955

In § 31 Abs. 1 werden für die Beglaubigung ausschließlich Gerichte und Notare als berechtigt angeführt.

In einigen Ländern sind für diese Beglaubigung aber auch in bestimmten Gemeinden bestehende Legalisatoren berechtigt.

Diese Berechtigung der Legalisatoren ist zwar schon im bisherigen § 31 Abs. 1 nicht erwähnt, sondern beruht – beispielsweise für Vorarlberg – auf § 1 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz, RGBl. Nr. 44/1900.

Die nunmehrige Novelle wäre aber eine Gelegenheit, in § 31 Abs. 1 GBG die Berechtigung von Legalisatoren zur Beglaubigung von Urkunden, die zu Eintragungen ins Grundbuch führen, vorzusehen.

Zu § 82a GBG 1955

Damit wird eine klare Regelung zur Möglichkeit der Behebung von Formgebrechen für Grundbuchseingaben geschaffen. Diese Regelung wird von uns sehr begrüßt. In den Erläuterungen wird nachvollziehbar begründet, warum hier die Frist für die Behebung von Formgebrechen gesetzlich mit einer Woche begrenzt wird (und damit absichtlich kurz gehalten und auch nicht in das Ermessen des Gerichtes gesetzt wird).

Nicht eindeutig scheint aber zu sein, ob es sich dabei um eine materiellrechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist handelt, was insbesondere zur Frage führt, ob die Tage des Postlaufes zu zählen sind oder ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Eine diesbezügliche Klarstellung wäre wünschenswert – auch deshalb, weil die Frist von einer Woche dann unvertretbar kurz sein könnte, wenn jemand nach der Grundbuchseingabe für eine gewisse Zeit nicht mehr erreichbar ist (sich auf Urlaub, Dienstreise etc. begibt).

Auch die Verwendung des Ausdrucks „achttägige Frist“ in den Erläuterungen anstelle des im Gesetzestext verwendeten Ausdrucks „eine Woche“ trägt nicht zur Klarheit bei.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: