An das

GZ ● BKA-601.726/0001-V/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter dr patrick segalla

Dr Alexander flendrovsky[1]

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen BMJ-B95.001/0007-I 4/2007

 

Bundesministerium für

Justiz

kzl.b@bmj.gv.at

 

und das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

post@I11.bmwa.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2007 – GB-Nov 2007);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf aus legistischer und allgemein-verfassungsrechtlicher Sicht:

Zum Gesetzestitel:

Da die Bezeichnung „Grundbuchsgesetz“ nicht als amtlicher Kurztitel festgelegt ist, sollte auch in den Gesetzestiteln die Bezeichnung „Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955“ Verwendung finden. Alternativ könnte der Kurztitel in der Novelle neu festgelegt werden.

Außerdem sollte nach dem Wort „Bundesgesetz“ ein Beistrich eingefügt werden.

Legistische Vorbemerkung:

Gemäß LRL 70 sind Novellierungsanordnungen im Indikativ zu formulieren. Dies ist im Entwurf aber nicht durchgehend der Fall. Die Novellierungsanordnungen wären deshalb entsprechend umzuformulieren (zB „§ xy lautet“ statt „§ xy hat zu lauten“; „Nach § xx wird folgender § xy eingefügt“ statt „Nach § xy ist folgender § xy einzufügen“).

Zu Artikel II (Änderung des Grundbuchumstellungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2a):

Die in Abs. 3 genannte Anlage sollte – mit einer eigenen Novellierungsanordnung („Folgende Anlage wird angefügt:“) – unmittelbar im Anschluss an Art. II (Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes) und nicht erst am Ende der Sammelnovelle eingefügt werden, da es sich offenbar nicht um eine Anlage zur Grundbuchs-Novelle 2007, sondern um eine Anlage zum Grundbuchsumstellungsgesetz handeln soll (was im Übrigen auch die zukünftige Dokumentation im Rechtsinformationssystem erleichtert).

Verweise auf Anlagen sind nach den Layout-Richtlinien fett zu formatieren.

Zu Z 8 (§ 10):

Angeregt wird, den ersten Teil der Novellierungsanordnung wie folgt zu fassen: „Der bisherige Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“.“

Zu Z 10 (§ 24a ff):

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich die gesetzlichen Abkürzungen für das Eisenbahnbuchgesetz (EisBG) und das Eisenbahngesetz (EisbG) sehr ähneln und zu Verwechslungen führen dürften. Angeregt wird daher, sich mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Änderung einer der beiden Abkürzungen zu verständigen.

Zu Artikel III (Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Im Sinne von LRL 120 sollte auch im Einleitungssatz statt des Langtitels besser nur der Kurztitel (wie etwa bei Art. I und II) Verwendung finden.

Zu Z 1 (§ 2):

Die Terminologie des neuen § 2 Abs. 1 scheint von jener des § 1 abzuweichen: Nach § 1 wird eine Teilung aufgrund eines Planes durchgeführt; nach dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 wird aber der Plan selbst „durchgeführt“. Eine Vereinheitlichung wird angeregt.

Zu Z 10 (§ 20):

Die spezifische Anführung der Bedingung, dass innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren keine Abschreibung nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 vorgenommen wurde, erscheint prima facie überflüssig, da ausweislich des Entwurfstextes ohnehin alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 erfüllt sein müssen, diese spezifische Anforderung aber in § 13 Abs. 3 Z 3 angeführt ist.

Zu Z 15 (§ 35):

Auf den Zeichenfehler in der Novellierungsanordnung („durch“§ 13“) wird hingewiesen.

Zu Artikel V (Änderung des ABGB):

Novellierungsanordnungen sollten nicht in literae untergliedert werden. Außerdem wäre die Novellierungsanordnung zur Gänze kursiv zu formatieren. Die Nummerierung könnte, da es sich um die einzige Novellierungsanordnung dieses Artikels handelt, entfallen.

Zu Artikel VII (Änderung des Vermessungsgesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Es wird darauf hingewiesen, dass im Einleitungssatz jedenfalls auch die letzte gesetzliche Änderung angegeben werden sollte (gegebenenfalls wären zwei Änderungen anzugeben: die letzte gesetzliche Änderung und jene durch Kundmachung). Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin darauf zu verweisen, dass eine weitere Änderung des Vermessungsgesetzes durch BGBl. I Nr. 13/2008 erfolgt ist.

Zu Z 4 (G 7 Abs. 4):

Der für Verordnungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in § 3 Abs. 3 ohnehin eine allgemeine Kundmachungs- und Inkrafttretensregelung getroffen wird, dürfte die nochmalige Anordnung des § 7 Abs. 4, die sich ebenfalls auf Verordnungen des Bundesamtes bezieht, entbehrlich sein.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 2):

Hinsichtlich des letzten Satzes verweisen die Erläuterungen auf die Vorbildbestimmung des § 91b Abs. 7 GOG. Dessen erster Satz lautet jedoch: „Der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.“ Angeregt wird, zur Regelung derselben rechtlichen Anordnungen auch dieselbe Formulierung zu verwenden.

Zu Z 13 (§ 37 Abs. 2 und 3):

In Abs. 2 ist die Formulierung „zufolge einer neuen Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden“ schwer verständlich. Möglicherweise ist sie so zu verstehen, dass die neue Flureinteilung durch ein agrarbehördliches Verfahren bewirkt wurde; in diesem Fall wäre der Gesetzeswortlaut entsprechend anzupassen.

Zu Z 14 (§ 39):

Auf das Schreibversehen in Abs. 2 („des Ziviltechnikergesetz“ statt richtig des „Ziviltechnikergesetzes“) wird hingewiesen.

Der zweite Satz des Abs. 6 wirft Verständnisprobleme auf: Er lässt offen, von wem die Identität der Pläne bei den Behörden sicherzustellen ist. In Verbindung mit Abs. 1 ergibt sich zwar aus sprachlicher Sicht der Eindruck, dies sei eine Verpflichtung des Antragstellers; der Sache nach scheint es sich jedoch eher um eine Verpflichtung der Behörden zu handeln. Es wird angeregt, dies gegebenenfalls klarzustellen.

Zu Z 21 (§ 51 Abs. 4):

Es scheint eine Anordnung zu fehlen, wonach der bisherige § 51 Abs. 5 (dessen Inhalt im neu formulierten Abs. 4 aufgeht) entfällt.

Zu Z 23 (§ 57 Abs. 6 und 7):

In Abs. 6 sollte es heißen: „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.“ Es darf darauf hingewiesen werden, dass in der Aufzählung des Abs. 6 § 13 sowie die Überschrift vor § 44 nicht aufscheinen, obgleich auch sie geändert werden sollen.

Zu Artikel VIII (Schlussbestimmungen):

Aus Gründen der Publizität und Rechtssicherheit erscheint es vorzuziehen, in Abs. 5 nicht auf den Zeitpunkt der elektronischen Umschreibung, sondern jenen der Kundmachung darüber (siehe zB § 2a Abs. 5) abzustellen.

Die Regelung des Inkrafttretens und anderer Schlussbestimmungen in einem eigenen Artikel ist insbesondere aufgrund der notwendigen Dokumentation im Rechtsinformationssystem unzweckmäßig. Vielmehr sollten diese Bestimmungen in den jeweiligen Stammgesetzen jeweils in einer Schlussbestimmung geregelt werden (vgl. LRL 40).

III. Zum Gesetzesentwurf aus datenschutzrechtlicher Sicht:

Zu Art. I Z 1 bis 3 und 6 (§§ 27, 31 und 98 GBG):

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) durch das Grundbuchsgericht nur im Rahmen von § 16a Abs. 4 MeldeG möglich erscheint. Der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachte Gedanke, zukünftig Abfragen des ZMR als „Dienstleistung“ anzubieten, ohne dass es dafür einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfte, scheint aus dem Blickwinkel des Grundrechts auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) bedenklich, jedenfalls soweit eine Abfrage über den Hauptwohnsitz einer bestimmten Person hinausgeht, weil nach § 16 Abs. 1 MeldeG das ZMR nur insoweit ein öffentliches Register ist. Außerdem ist nach § 16a Abs. 1 MeldeG die Erteilung von Meldeauskünften grundsätzlich den Meldebehörden vorbehalten. Abfragen durch andere Behörden sind nach Abs. 3  leg. cit. nur zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe zulässig. Eine Abfrage durch das Grundbuchsgericht bloß zur Erteilung einer Meldeauskunft ohne konkreten grundbuchsrechtlichen Anlass scheint somit nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig.

Zu Art. II Z 4 (§ 4 Abs. 1a GUG):

Eintragungen in das Personenverzeichnis stellen im Bereich des Grundbuchsrechts die gewichtigsten Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung dar, weshalb der Zugang zu diesem Hilfsverzeichnis als einzigem Teil des Grundbuchs beschränkt ist (§ 6 Abs. 1 GUG). Die im neuen § 4 Abs. 1a vorgeschlagene Erweiterung des Personenverzeichnisses im Wege einer Verordnungsermächtigung scheint bedenklich, weil diese lediglich die nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 vom Gesetzgeber vorzunehmende Interessenabwägung an den Verordnungsgeber (BMJ) delegiert, ohne diesem Determinanten für die Ausgestaltung vorzugeben. Auch die Erläuterungen räumen ein, dass „noch nicht abgesehen werden kann, wie weit in dieser Beziehung ein Bedarf besteht“. Fehlt aber ein „Bedarf“, so kann nicht von einem notwendigen Eingriff im Sinn des § 1 Abs. 2 DSG 2000 gesprochen werden.

Zu Art. II Z 6 (§ 6 Abs. 2 Z 1b GUG):

Das in den Erläuterungen näher dargelegte Anliegen, Rechtsanwälten auch für Zwecke der Durchsetzung vollstreckbarer Forderungen Einsicht in das Personenverzeichnis zu gewähren, scheint nachvollziehbar und im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG 2000 gerechtfertigt. Es sollten allerdings die in den Erläuterungen angeführten „Kontrollmöglichkeiten“ für alle Abfragen des Personenverzeichnisses gesetzlich als besondere Datensicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden. Insbesondere sollten Abfragen nur unter Eingabe genauerer Angaben zum Exekutionstitel (z. B. Eingabe der Aktenzahl) erfolgen und eine lückenlose Protokollierung der Zugriffe vorgesehen werden. Auch das Vorsehen einer stichprobenartigen Kontrolle durch den Übermittelnden (in diesem Fall wohl durch das Bundesministerium für Justiz) scheint wünschenswert.

Zu Art. VII Z 8 (§ 9 Abs. 7 VermG):

Es ist im Lichte der Aufgaben der Landvermessung (§ 1 VermG) kein Grund ersichtlich, warum die Vermessungsbehörden „besonderen“ Zugang zu personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister benötigen. Die Abfragemöglichkeit nach § 16a Abs. 3 MeldeG scheint für die in den Erläuterungen angeführte Bescheidzustellung ausreichend.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

8. Februar 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt


 



[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.