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BMJ-B95.001/0007-I 4/2007; Rp 702/08/AS/MH 4014 08.02.2008
17. Dezember 2007 Dr. Artur Schuschnigg
Entwurfs eines Bundesgesetzes mit dem das Grundbuchsgesetz,
das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz,
das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,
das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden
(Grundbuchs-Novelle 2007 — GB-Nov 2007); Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs einer Grundbuchs-Novelle 2007 und nimmt zu diesem, wie folgt, Stellung.
Die WKO begrüßt die technologische Erneuerung und die damit eingehende Optimierung des Zusammenwirkens von Grundbuch, digitalem Urkundenarchiv, Kataster und Adressregister. Die Verfahrensautomation führt zu einer weiteren Beschleunigung des Verfahrens und werden zudem wesentliche Verbesserungen umgesetzt.
Der raschere Zugriff auf alle zweckdienlichen und notwendigen Liegenschaftsdaten ist für alle Verfahrensbeteiligten mit einer wesentlichen Vereinfachung ihrer Tätigkeiten verbunden und führt zu einer zeitnahen und aktuellen Information.
Insbesondere die Verbücherung des bislang de iure nicht verbücherten öffentlichen Guts ist ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz.
Ein weiterer Nutzen der Anwendung der technischen Gegebenheiten ist der rasche Zugriff auf den vermessungsbehördlich bescheinigten zukünftigen Stand der Katastralmappe noch vor deren grundbücherlichen Durchführung.
Die Erweiterung der Befugnisse der Rechtsanwälte und Notare hinsichtlich der Möglichkeit zur Abfrage des Personenverzeichnisses zum Zwecke der Ermittlung verbücherter Rechte des Schuldners führt ebenfalls zu einer Erleichterung und Verkürzung der Verfahren.
Ingenieurbüros für Vermessungswesen
Aus Anlass der geplanten Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Vermessungsgesetzes fordert die WKO, den Tätigkeitsbereich des hochqualifizierten Berufsstandes der Ingenieurbüros für Vermessungswesen gesetzlich auch auf die Bereiche des Liegenschaftsteilungsgesetzes und des Vermessungsgesetzes auszuweiten.
Den Ingenieurbüros für Vermessungswesen soll - wie bei anderen Fachgebieten der Ingenieurbüros – der Marktzugang für die gesamte Katastervermessung ermöglicht werden. § 134 GewO 1994 berechtigt Ingenieurbüros für Vermessungswesen, auf dem gesamte Gebiet des Vermessungswesens Leistungen zu erbringen.
Aufgrund der hohen Qualifikation – Universität, Fachhochschule oder HTL und mehrjährige Praxis sowie Befähigungsprüfung [Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) vom 28. Jänner 2003, BGBl. II Nr. 89/2003] - und der Verpflichtung zur unabhängigen Berufsausübung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros, BGBl. 726/1990) sind Ingenieurbüros für Vermessungswesen hervorragend geeignet, als Vermessungsbefugte auf Grundlage des Liegenschaftsteilungs- und des Vermessungsgesetzes - so wie die Ingenieurbüros verschiedener Fachrichtungen in unzähligen anderen Materiengesetzen - tätig zu werden.
Diese Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit, insbesondere auch für Behörden und öffentliche Auftraggeber, ist eine Kerntätigkeit der Ingenieurbüros. Ingenieurbüros sind aufgrund ihrer Spezialkenntnisse und ihres Berufsrechts in unzähligen Materiengesetzen als Sachverständige gesetzlich verankert, so z.B. in § 26 Gefahrgutbeförderungsgesetz und in den §§ 57, 57a Kraftfahrgesetz. Diese Gutachten der Ingenieurbüros sind per Gesetz öffentliche Urkunden. Auch im EisbG ist die Tätigkeit der Ingenieurbüros gesetzlich verankert, nach § 32a Abs. 2 EisbG gilt für deren Gutachten die gesetzliche Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Gegenüberstellung der Ziviltechnikerprüfung und der Befähigungsprüfung der Ingenieurbüros zu verweisen (siehe Anlage). Aus dieser Gegenüberstellung ist zu erkennen, dass die Prüfungsinhalte der Ziviltechniker und der Ingenieurbüros vergleichbar sind.
Um den hohen Anforderungen einer Tätigkeit im Katasterbereich, die neben einer theoretischen Ausbildung vor allem eine einschlägige jahrelange Praxis in der Katastervermessung zwingend voraussetzt, zu erfüllen, wird vorgeschlagen, als strenge zusätzliche Prüfung für die Ingenieurbüros für Vermessungswesen eine Zertifizierungsmöglichkeit in Form eines Katasterpatentes einzuführen.
Folgende Änderungen sind daher für die Einführung des Katasterpatentes im Liegenschaftsteilungsgesetz und im Vermessungsgesetz notwendig:
· Im Liegenschaftsteilungsgesetz ist der Kreis der Vermessungsbefugten auf die Inhaber des Katasterpatentes zu erweitern (§ 1 Abs. 1).
· Das Vermessungsgesetz soll grundsätzlich die Qualität der Anforderungen an den Inhaber eines Katasterpatentes als Person öffentlichen Glaubens regeln. Vergleichbar mit dem Umweltgutachter gem. § 1a Abs 7 Umweltmanagementgesetz soll der Inhaber des Katasterpatentes als Person öffentlichen Glaubens gemäß § 292 ZPO verankert werden. Im Vermessungsgesetz ist auch die erforderliche Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Inhaber eines Katasterpatentes näher zu definieren. Weiters sind die §§ 2 Abs. 5 und 14 Abs. 6 VermG um Ingenieurbüros für Vermessungswesen mit Katasterpatent zu erweitern.
· Das Vermessungsgesetz hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermächtigen, das Katasterpatent zu verleihen und in einer Verordnung Näheres zu regeln. Insbesondere sind die Anforderungen an die Qualifikation, Praxis, Prüfungsinhalte und Urkunden festzulegen.
Erleichterung der Abfragemöglichkeit
Ein wesentlicher Punkt für den operativen Umgang mit den Registern, insbesondere der Grundstücksdatenbank, ist die Erleichterung der Abfragemöglichkeit. Dazu gehört unter anderem die Optimierung der Suchlogik, z.B. nach Straßennamen. So besteht derzeit ein Problem bei der Abfrage von Straßennamen mit Vor- und Zunamen, Titeln, Bindestrichen oder dergleichen. Eine „Verortete“ Abfragemöglichkeit wird als Verbesserung und als sehr dringend in diesem Bereich angesehen. Daher sollte eine strukturierte normierte Erfassung von Grundstücksdaten erfolgen und einfache Verlinkungsmöglichkeiten zu anderen Datenquellen machbar sein.
Weitere praktische Errungenschaften, auf die hier aufmerksam gemacht werden soll und ebenfalls als sehr wichtig eingestuft werden, wären, wenn bei der Abfrage/Suche einer bestimmten Anschrift beim Ergebnis (damit ist die Einlagezahl und der KG Code gemeint) auch die Information angezeigt wird, wie viele Eigentümer in dieser Einlagezahl enthalten sind.
Unpraktikabel ist auch die derzeitige Situation bei der Abfrage eines B-Blattes in Bezug auf Baurechte. Es sollte bei der Abfrage eines B-Blattes aus dem Ergebnis erkennbar sein, dass es sich um eine Stammeinlage zu einer Baurechtseinlage handelt.
Bemerkbar ist, dass bei einigen Einlagezahlen im A-Blatt noch nicht die Adresse der abgefragten Liegenschaft eingetragen ist. Dadurch ist eine Suche nach der Adresse in diesen Fällen nicht möglich.
Wesentliches Anliegen ist in operativer Hinsicht auch, dass in Bezug auf Datenformate jene verwendet werden, die sich für eine elektronische Weiterverarbeitbarkeit eignen (z.B. XML‑Format).
Gänzlich vermisst wird im Zusammenhang mit der Grundbuchs-Novelle eine wirtschafts-freundliche Änderung der Adressregisterverordnung.
Es geht dabei besonders um das Zurverfügungstellen der gesamtösterreichischen Straßentabelle für die Wirtschaft, insbesondere für das Ermöglichen neuer intelligenter Informationsprodukte im Umfeld der Grundbuchsrecherche.
Wir regen dabei an, eine gesamtösterreichische Tabelle mit den Feldern
· Gemeindename
· Gemeindekennziffer (GKZ)
· Straßenname
· Straßenkennziffer (SKZ),
nicht aber objektbezogene Daten, Interessierten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die derzeit auf der Website der Statistik Austria angebotene Tabelle mit diesen Daten wird stark nachgefragt, Wirtschaftsnutzungen werden jedoch explizit ausgeschlossen.
Damit neue, intelligente Informationsprodukte geschaffen werden können, wäre eine Lösung, die oben genannte Tabelle kostenlos zur Verfügung zu stellen, allenfalls durch Ergänzung des Vermessungsgesetzes (z.B. in dessen § 9a) und unter ausdrücklichem Verweis auf die Geltung des Informationsweiterverwendungsgesetzes hinsichtlich dieser Daten.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
ad Artikel I Änderungen des Grundbuchsgesetzes 1955
Zu Z 1. (§ 27 Abs. 2 GBG)
§ 27 Abs. 2 GBG soll dahingehend eine Ergänzung erfahren, dass Urkunden, aufgrund derer bücherliche Eintragungen geschehen sollen, bei natürlichen Personen zusätzlich zur Bezeichnung der Person und ihres Geburtsdatums auch den Geburtsort zu enthalten haben.
Vorgeschlagen wird, die Verbindung der Grundbuchsabfrage mit der Abfrage aktueller Adressen aus dem Zentralen Melderegister ausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen. Die Bemerkungen des BMI in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2008 zum vorliegenden Entwurf, wonach die Ankündigung in den Erläuternden Bemerkungen (Verbindung der Grundbuchabfrage mit der Abfrage aus dem ZMR) nicht nachvollziehbar sei, ist aus Sicht der WKO erst recht nicht nachvollziehbar, da allenfalls notwendige gesetzliche Regelungen (z.B. in § 16a Abs. 5 MeldeG z.B. analog zu § 34 FBG) in einem durchgeführt werden könnten.
Sowohl im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Entwurf (Punkt 3.1.), als auch in dessen Besonderen Teil wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass damit eine gezieltere Abfrage aktueller Anschriften aus dem Zentralen Melderegister ermöglicht werden solle.
Es ist darauf zu verweisen, dass bei einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister die Angabe des Vornamens, des Familiennamens sowie eines weiteren Merkmals (wie etwa des Geburtsdatums) reicht (§ 6a der Meldegesetz-Durchführungsverordnung). Die nunmehr angedachte Ergänzung geht somit über die gesetzlich notwendigen Angaben hinaus und könnte daher auch unter dem Aspekt des Datenschutzes als überschießend angesehen werden. Generell ist anzumerken, dass die Eruierung des Geburtsortes einen erheblichen Mehraufwand auf Seiten der Urkundenaussteller bedeutet, insb. dort, wo kein inländischer Geburtsort vorliegt. Mit diesen Schwierigkeiten wird letztendlich auch das Beglaubigungsorgan konfrontiert sein.
Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen sind, sind mit ihrer Firmenbuchnummer anzuführen, inländische Vereine mit ihrer Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl). Analog zu einer Verknüpfung mit dem Zentralen Melderegister müsste daher auch eine gezielte, allenfalls eingeschränkte Abfrage der Daten aus dem Firmenbuch aus dem Vereinsregister zumindest mittelfristig umsetzbar sein.
Auffallend ist jedoch, dass der Entwurf offensichtlich nur von Rechtsträgern ausgeht, die im österreichischen Firmenbuch bzw. Vereinsregister eingetragen sind. Die per se zu begrüßende Steigerung der Identifizierbarkeit sollte jedoch nicht „an den österreichischen Grenzen“ enden. Sollte daher ein Rechtsträger zwar nicht in Österreich, aber in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sein, sollte zur Steigerung der Identifizierbarkeit und zur Vermeidung der Diskriminierung im Inland registrierter Rechtsträger auch ein entsprechender Hinweis auf das Register und die Registerzahl anzubringen sein.
Zu verweisen ist jedoch auch auf sonstige Register, die zur eindeutigen Identifizierbarkeit von Personen geführt werden, z.B. auf das Ergänzungsregister (§ 6 Abs. 4 E-GovG) oder das Register für Stiftungen und Fonds gem. § 40 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz.
§ 27 GBG unterscheidet – im Gegensatz zu § 31 Abs. 1 GBG - nicht zwischen Privaturkunden und öffentlichen Urkunden. Öffentliche Urkunden, wie z.B. Enteignungsbescheide, enthalten üblicherweise nicht die v.a. bei natürlichen Personen zusätzlich geforderten Angaben. Diese Angaben können auch nur erschwert erlangt werden. Da hinsichtlich der Identität des Enteigneten in Folge bestehender Grundbuchseintragung wenig Zweifel bestehen können, erscheint es auch nicht geboten, für öffentliche Urkunden dieselben Anforderungen wie für Privaturkunden zu setzen. § 27 Abs. 2 GBG wäre daher auf Privaturkunden einzuschränken.
Zu Z 2. (§ 27 Abs. 3 GBG)
Der Wortlaut des Abs. 3 entspricht zwar im wesentlichen dem letzten Halbsatz des geltenden Abs. 2, jedoch ist zu prüfen, ob nicht vereinfachend statt der Ausdrücke „…, Tages, Monates und Jahres“ die Wendung „und des Datums“ Verwendung finden könnte, es sei denn, der Gesetzgeber möchte aufgrund international unterschiedlich gepflogener Schreibeweisen zur Eindeutigkeit auch genau diese Reihenfolge der Angaben normieren. Ein Anhaltspunkt dafür ist den nunmehrigen Erläuterungen nicht zu entnehmen. Unklar ist weiters, weswegen Abs. 1 den Begriff „Die Urkunden, …, müssen“ voranstellt, Abs. 2 mit „Sie müssen“ beginnt, dies jedoch in Abs. 3 nicht fortgeführt wird, sondern eine dritte Variante mit „Diese Urkunden müssen“ als Einleitung erhält.
Zu Z 3. (§ 31 Abs. 1 GBG)
Zu der Änderung des § 31 Abs. 1 GBG ist auf unsere Ausführungen zu Z 1. (§ 27 Abs. 2) in Bezug auf natürliche Personen zu verweisen.
Zu Z 4. (§ 82a GBG)
Die Einführung der Möglichkeit zur Verbesserung von Formgebrechen ist ein weiterer Fortschritt, der die bestehenden ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen durch die verschiedenen Grundbuchsrechtspfleger zumindest zum Teil zu beheben geeignet ist.
§ 82a Abs. 1, Satz 3, wird wohl auch im Hinblick auf § 85 ZPO so zu verstehen sein, dass nur eine fristgerechte Entsprechung des Auftrags dazu führt, dass der Antrag als am Tag seines ersten Einlangens als angebracht gilt (so auch §§ 88 Abs. 5 und 89 Abs. 2 GBG „… in der gegebenen … Frist …“).
Die Voraussetzung der Annahme, dass die Partei in der Lage sei, die Urkunde innerhalb einer Woche vorzulegen, öffnet einen sehr weiten Beurteilungsspielraum. Fraglich ist sohin, ob nicht eher eine umgekehrte Regelung, wonach die Urkundenvorlage unzulässig ist, wenn zu erwarten ist, dass diese nicht innerhalb einer Woche vorgelegt werden kann, zu einer gewünschten Einengung des Beurteilungsspielraums des Gerichtes führen kann.
Allgemein ist jedoch sicherzustellen, dass im Verbesserungsauftrag alle Formgebrechen, die eine ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet sind, anzuführen sind. Angeregt wird zudem, in Abs. 4 klarzustellen, dass der Ausschluss eines Rechtsmittels – so wie auch in den Erläuterungen angeführt – lediglich ein Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels darstellt.
Nach § 82a Abs. 3 GBG ist die mündliche Erteilung eines Verbesserungsauftrags zulässig. Sollte daher im weiteren Verfahren ein Rechtsmittel erhoben werden, in dessen Rahmen auch der Verbesserungsauftrag releviert wird, besteht für den Rekurswerber ein Rechtsschutzdefizit. Wird daher dem Antrag in weiterer Folge aufgrund eines nach Ansicht des Gerichtes vorliegenden Formgebrechens nicht stattgegeben, muss sichergestellt sein, dass der Inhalt des ursprünglichen Verbesserungsauftrags dem Antragsteller schriftlich vorliegt.
Zu Z 5. (§ 83 GBG)
Der Wegfall der Möglichkeit, Grundbuchgesuche auch mündlich einbringen zu können, stellt einen wesentlichen Eingriff in die Freiheit des Zugangs zu den Gerichten dar. Richtig mag zwar sein, dass in der Mehrzahl der Fälle Privaturkunden Grundlage von Eintragungen oder Löschungen darstellen. Diese Tatsache alleine vermag jedoch nichts darüber auszusagen, ob die betroffene Partei selbst diese Privaturkunde verfasst hat bzw. persönlich in der Lage ist, eine derartige zu verfassen.
Die Praxis zeigt vielmehr, dass derartige grundbuchsfähige Urkunden in der überwiegenden Zahl sehr komplex und vor allem relativ formalistischer Art sind. Verträge aller Art, Pfandurkunden, Löschungserklärungen etc. werden in aller Regel eben nicht von der betroffenen Partei selbst, sondern von einschlägig tätigen Berufsgruppen aufgesetzt. Nur diese besitzen zudem die notwendige Kenntnis darüber, welche weiteren Urkunden in welcher Form beigebracht werden müssen, um eine Bewilligung eines Antrags erreichen zu können. Auch zur Verfassung eines letztendlich „erfolgreichen“ Grundbuchantrages selbst sind in aller Regel einschlägige Fachkenntnisse unentbehrlich. Sohin werden mit der geplanten Änderung vielmehr die Parteien, sofern sie nicht selber über die einschlägigen Fachkenntnisse verfügen (was jedoch überwiegend nicht der Fall sein wird), gezwungen, sich kostenintensiver Hilfe Dritter zu bedienen.
Der WKO sind zwar keine Auswertungen dahingehend bekannt, inwieweit Parteien von der bisher bestehenden Möglichkeit eines Protokollarantrages Gebrauch machen – auch die Erläuternden Bemerkungen enthalten keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte -, ebenso wenig ist bekannt, in welcher Anzahl Parteien außerhalb einschlägiger Fachkreise im eigenen Namen schriftliche Anträge einbringen, dennoch ist zu betonen, dass es Aufgabe der Behörde ist, ihre Dienststellen derart auszustatten, dass diese in der Lage sind, ihren gesetzlich übertragenen Aufgaben nachzukommen. Das Argument der großen Arbeitsbelastung kann daher keinesfalls als berechtigte Begründung für die Abschaffung der Möglichkeit eines Protokollarantrages herangezogen werden – ebenso wenig wie der Hinweis, dass erhöhte Kosten für die Partei nicht unbillig seien, weil mit der Eintragung oder Löschung für die antragstellende Partei im Allgemeinen ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden sei (da dies wohl bei annähernd jedem Grundbucheintrag so sein dürfte).
Auch der Oberste Gerichtshof geht in seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 2008 zum gegenständlichen Entwurf offensichtlich davon aus, dass die Begründung für die Einführung des Schriftlichkeitsgebotes nicht stichhaltig ist.
Hinzuweisen ist zudem, dass z.B. gemäß § 434 ZPO und § 39 ASGG die Anbringung einer Protokollarklage zulässig ist. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derart unterschiedliche Behandlung ist nicht erkennbar. Da weiters – im Gegensatz zur ZPO – inhaltliche Mängel eines Antrages im Grundbuchverfahren offensichtlich weiterhin nicht verbessert werden können, ist die Notwendigkeit der Möglichkeit der Einbringung mündlicher Anträge, mit denen in aller Regel eine entsprechende Anleitung durch die gerichtlichen Bediensteten verbunden zu sein hat, weiterhin gegeben.
Auch der Rechnungshof kritisiert in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2008 zum gegenständlichen Entwurf den Wegfall der mündlichen Einbringungsmöglichkeit.
Sollte jedoch an der Absicht der Streichung festgehalten werden, sollte die Norm jedoch lauten „Grundbuchsgesuche sind schriftlich einzubringen.“
Zu Z 6. (§ 98 GBG)
Hinsichtlich der Änderungen des § 98 GBG darf auf unsere Ausführungen zu Z 1. (§ 27 Abs. 2 GBG) verwiesen werden.
ad Artikel II Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Zu Z 1. (§§ 2a und 2b GUG)
Die elektronische Umschreibung der derzeit bestehenden Sonderfälle (§ 2a Abs. 3 GUG) wird begrüßt, da die derzeitige Situation die Grundbuchseinsicht erschwert und unnötig verteuert hat.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Umstellung der Grundstücksdatenbank auf eine GDB neu der Gutglaubensschutz vorübergehend durch sinngemäße Geltung von § 21 GUG ausgesetzt werden sollte (§ 2a Abs. 4 GUG).
Bei der nunmehr vorgesehenen elektronischen Umschreibung der Grundstücksdatenbank alt auf eine Grundstücksdatenbank neu geht es nicht mehr um menschlich veranlasste Fehlerquellen, für deren Beseitigung anlässlich der ersten Grundbuchsumstellung § 21 GUG vorgesehen wurde, sondern um einen technischen Vorgang, der (mit Möglichkeit der Vorprüfung) entweder generell und flächendeckend funktioniert oder nicht. Ein neuerlicher Haftungsausschluss ist daher abzulehnen.
Bei elektronischen Umschreibungen der Datenbank soll (nur) innerhalb von sechs Monaten bei der Ausfertigung von Abschriften und bei der Grundbuchsabfrage mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiedergegeben werden (§ 2a Abs. 4 GUG). Einerseits ist – wenn nicht überhaupt auf das Verlangen der Wiedergabe der ursprünglichen Fassung gänzlich verzichtet und automatisch beide Fassungen ausgegeben werden sollen – sicherzustellen, dass auf die Möglichkeit des kostenfolgenlosen Verlangens durch die Behörde hingewiesen wird. Andererseits erscheint diese Frist von sechs Monaten relativ kurz, da gerade Grundbuchsauszüge normalerweise nicht in derart kurzer Abfolge abgerufen werden. Die Frist sollte daher möglichst ausgedehnt werden, um allfällige Übertragungsfehler – die keinesfalls der anfragenden Partei zugerechnet werden können – offen legen zu können.
Zu § 2b GUG ist auszuführen, dass bislang die Einbücherung des öffentlichen Guts über Antrag notwendiger Weise sehr zeitaufwändig ist, um alle relevanten Rechtsverhältnisse feststellen zu können. Eine direkte Einbücherung im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung darf jedoch insbesondere nicht dazu führen, dass die in derartigen Verfahren bislang sicherzustellenden Rechte unter die Räder kommen. § 1 AllgGAG unterscheidet noch zwischen öffentlichem Gut und Gemeindegut, hinzuweisen ist allerdings, dass Eigentümer des öffentlichen Gutes der Bund, die Bundesländer oder die Gemeinden sein können. Unklar ist, wie zukünftig eine rechtssichere Ermittlung des Eigentümers des öffentlichen Gutes zu erfolgen haben wird.
Die Regelung des Abs. 4 führt jedoch zu einer wesentlichen Verschlechterung der Rechtspositionen berechtigter Dritter. Nach dem UHG ist die Aufnahme bestimmter Urkunden in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden zulässig und mit Rechtsfolgen verbunden. Tatsache ist, dass hinsichtlich des öffentlichen Gutes derartige Hinterlegungen vorgenommen wurden.
§ 32 Abs. 3 AllgGAG normiert, dass – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Rechte und Tatsachen, die sich aus Urkunden ergeben, die zum Zwecke des Erwerbes dinglicher Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften hinterlegt wurden, von Amts wegen bei der Einbücherung in die Grundbuchseinlage einzutragen sind.
Im Einbücherungsverfahren nach dem AllgGAG sind daher - ohne weiteres Zutun berechtigter Dritter, sowie ohne Kostenfolgen für diese - die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Nunmehr sollen – in Abweichung tragender Grundsätze des Grundbuchsrechts (insb. § 4 GBG) – bestehende Rechte nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Auch die hohe Anzahl nicht verbücherter Stücke des öffentlichen Guts kann derartige gravierende Durchbrechungen nicht rechtfertigen. Zudem sollen nach dem Wortlaut des Abs. 4 Berechtigte lediglich das Recht erhalten, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen – und sohin nicht das Recht der Eintragung bzw. Übertragung ihrer Rechte. Weiters lassen die Schlussbestimmungen Regelungen über die Behandlung gerichtsanhängiger Einbücherungsverfahren in Bezug auf die EZ 50000 bis EZ 50003 vermissen.
Der derzeitige Entwurf der Bestimmungen zur elektronischen Einbücherung des öffentlichen Guts ist aus den dargelegten Gründen daher abzulehnen.
Zu Z 3. (§ 4 Abs. 1 GUG)
Nach § 4 Abs. 1 letzter Satz GUG hat die Führung der Mappe nach § 3 AllgGAG zu unterbleiben. Da auch nach den Bemerkungen sich die Führung einer eigenen Grundbuchsmappe erübrigt, ist unklar, weswegen die gesetzliche Regelung des § 3 AllgGAG weiterhin aufrecht erhalten werden soll.
Zu Z 4. (§ 4 Abs. 1a GUG)
Die Einführung der Möglichkeit, Buchberechtigte in das Personenverzeichnis aufzunehmen, kann eine wesentliche Verbesserung vor allem für die Buchberechtigten selber darstellen, die über eine Unzahl an Berechtigungen verfügen (z.B. öffentliche Versorger). Die Abfrage u.ä.m. des Personenverzeichnisses ist jedoch nur eingeschränkt zulässig (siehe insb. § 6 GUG). Es sollten daher Überlegungen angestellt werden, die Zulässigkeit der Abfrage zu erweitern, zumindest aber die Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 1a GUG hinsichtlich der Abschriften, Einsichten und Abfragen in Bezug auf dieses erweiterte Personenverzeichnis zu ergänzen.
Angeregt wird zudem, auch bloß vorgemerkte Eigentümer zu erfassen, um auch in dieser relevanten Hinsicht eine Informationsmöglichkeit zu erhalten.
Die Formulierung des Abs. 1a lässt eine Interpretationsspielraum dahingehend offen, ob mit „bestimmte im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte“ unmittelbar bestimmte Personen gemeint sind (z.B. Republik Österreich) oder abzustellen ist auf Personen, die eine bestimmte Art der Berechtigung z.B. im Sinne des § 9 GBG innehaben.
Aufgrund des Zusammenhangs gehen wir davon aus, dass eher Ersteres gemeint sein dürfte. Da derartige Personen kein Recht auf Erlassung einer Verordnung haben – und sich zudem auch gegen eine derartige nur schwerlich werden wehren können -, ist aus rechtstechnischer Sicht, sofern nicht pauschal alle Buchberechtigten in das Personenverzeichnis eingetragen werden, fraglich, ob nicht eine bescheidförmige Erledigung tunlich erscheint.
Zu Z. 5 (§ 5 Abs. 6 GUG)
Es ist davon auszugehen, dass die Einsicht in die Katastralmappe (auch) elektronisch möglich zu sein hat. Eine diesbezügliche Ergänzung des § 6 Abs. 1 GUG würde diese Unklarheit beseitigen. Entsprechende Klarstellungen fehlen auch in den Erläuternden Bemerkungen, diese wären jedoch jedenfalls wünschenswert.
Zu Z 6. (§ 6 Abs. 2 Z 1b GUG)
Angeregt wird, auch den Kreditinstituten die Befugnis zur Abfrage des Personenverzeichnis als Gläubiger vollstreckbarer Forderungen einzuräumen, damit diese schon vorweg darüber eine Entscheidung treffen können, inwieweit die Einleitung eines Exekutionsverfahrens sinnvoll erscheint.
Die Bundessparte Information und Consulting der WKO begrüßt die inhaltliche Erweiterung des Nutzungszweckes in der vorgeschlagenen Form. Allerdings hält sie die Beschränkung auf Notare und Rechtsanwälte für nicht mehr zeitgemäß und regt an, Abfragerechte für das Personenverzeichnis des Grundbuches auch für andere Berufsgruppen zu öffnen. Konkret regt sie eine Z 1c an, wie folgt:
„1c. Gewerbetreibenden, als unterstützendes Werkzeug um Kreditwürdigkeit und Bonität Dritter zu beurteilen;“
Es sei nicht ersichtlich, warum etwa Rechtsanwälte hier ein höheres Informationsbedürfnis haben sollten als Wirtschaftsunternehmen (wie etwa Gläubigerschutzverbände, Auskunfteien oder Inkassounternehmen). Es könne durch eine entsprechende Abfragemöglichkeit Kreditrisiken reduziert werden (Vermeidung von Forderungsausfällen, Absicherung von Risiken, bessere Bewertung und Einschätzung der Bonität eines Rechtsträgers).
Der in den Erläuterungen enthaltene Hinweis, dass es bisher im Kreis der bisher abfrageberechtigten Personen nicht zu Missbrauchsfällen kam, bestärkt die Bundessparte darin, eine Ausweitung der Gruppe der Abfrageberechtigten auf die von ihr vertretenen Unternehmen anzuregen. Andernfalls wäre ihr nicht ersichtlich, warum Mitgliedsunternehmen der WKO vom Gesetzgeber schlechter gestellt werden als Mitgliedsunternehmen anderer Interessenvertretungen – zumal bei zumindest gleichem wenn nicht sogar höherem Informationsbedürfnis.
Zu Z 7. (§ 8a GUG)
Bereits derzeit werden im Grundbuch derartige Aufschriften, die mehr als eine Katastralgemeinde betreffen, verwendet. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass gleiche Namen schon jetzt mehrfach verwendet werden. Sohin kann davon ausgegangen werden, dass das Ziel, österreichweit eine eindeutige Unterscheidbarkeit diesbezüglich zu erreichen, nicht erreicht werden kann, ganz abgesehen davon, dass fraglich ist, ob eine derartige Bestimmung mit dem sonstigen Namens- und Markenrecht in Übereinstimmung steht.
Zu Z 8. (§ 10 GUG)
Im Hinblick auf die geplante Änderung des § 10 GUG sowie des § 83 GBG wird angeregt, den Norminhalt des § 10 GUG in § 83 GBG (allenfalls hinsichtlich der elektronischen Übermittlung in § 29 GBG) einzuarbeiten, da die Art der Einbringung der Anträge per se nicht rein auf Grundbuchumstellungen eingeschränkt ist. Es wird offensichtlich vorausgesetzt, dass eine elektronische Eingabe als schriftliche Eingabe gilt.
Zu Z 9. (§§ 18a bis 18d GUG)
Ebenso wird aus den genannten Überlegungen gefordert, die allgemein gehaltenen Bestimmungen der §§ 18a ff GUG im GBG, z.B. nach § 86 bzw. im Rahmen der §§ 105 ff GBG, zu inkorporieren.
Die „Sonderbehandlung“ durch §§ 18a ff GUG im Verhältnis zu § 86 GBG ist unverständlich – und erst recht die Herausnahme der Behandlung von mehrer Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden. Es entsteht zudem zusätzliche Verwirrung durch die einander widersprechenden Regelungen der §§ 18a ff GUG zu insb. § 94 Abs. 2 GBG. Der Rechtsunterworfene hat vorweg klar erkennen zu können, welches Gericht zu entscheiden hat.
Derzeit wird die Eintragung einer Simultanhypothek in Einlagen verschiedener Gerichte entweder mit dem sog. „Rundreisegesuch“ oder mit getrennten Gesuchen nach § 88 GBG beantragt. Bei beiden Varianten richtet sich der Rang nach dem Einlangen des Gesuchs beim jeweiligen Gericht, was beim „Rundreisegesuch“ vom Antragsteller nicht beeinflusst werden kann, jedoch sehr wohl bei getrennten Gesuchen nach § 88 GBG. Gemäß der Novelle können Eintragungen von Simultanhypotheken künftig offenbar nur mehr gemäß § 18c Abs. 2 GUG beantragt werden. Es muss aus unserer Sicht gewährleistet sein, dass auch die Eintragung in das Tagebuch des Lagegerichts (wenn dies ein anderes als das Bewilligungsgericht ist) unverzüglich nach Einlangen des Gesuchs beim Bewilligungsgericht erfolgt.
Offen ist, ob § 18c Abs. 2 GUG auch dann gilt, wenn die Eintragung einer Simultanhypothek im Rang von Rangordnungen beantragt wird.
Dies brächte einen Vorteil zur jetzigen Rechtslage, da nach der Judikatur bei Ausnützung einer bedingten Rangordnung (§ 53 Abs. 1 letzter Satz GBG) bereits eine normale Rangordnung ausgenützt sein muss (was eigentlich dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG widerspricht), und daher de facto die Antragstellung nur mittels „Rundreisegesuch“ erfolgen kann.
Wir ersuchen daher um Klarstellung in den Erläuterungen, dass § 18c Abs. 2 GUG auch dann gilt, wenn die Eintragung einer Simultanhypothek im Rang von Rangordnungen beantragt wird, und weiters, dass in diesem Fall die Antragstellung bei einem einzigen Gericht für die Wahrung der Rangordnungsfrist (§ 57 Abs. 2 GBG) auch der beim Lagegericht auszunützenden Rangordnung ausreicht.
Hinsichtlich des Inkrafttretens insbesondere des § 18c GUG ist uns unklar, inwieweit davon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehende Simultanhypotheken betroffen sind. Eine diesbezügliche Klarstellung sollte erfolgen.
Eine weitere Frage stellt sich in diesem Zusammenhang bei Superädifikaten:
Es werden auch „Simultanpfandrechte“ (auch wenn die Terminologie hier nicht so lautet) an Liegenschaften gemeinsam mit Superädifikaten oder an mehreren Superädifikaten gemeinsam bestellt.
Es ist daher unbedingt eine Regelung zu treffen, wie die Antragstellung zu
erfolgen hat, wenn für dieselbe Forderung (also „simultan“)
- eine Liegenschaft (oder mehrere) und ein Superädifikat (oder mehrere) oder
- mehrere Superädifikate
verpfändet werden.
Es sollte auch für diese Fälle eine dem § 18c Abs. 2 GUG analoge Bestimmung geschaffen werden. Ansonsten bliebe unklar, wie die Antragstellung zu erfolgen hat, insbesondere wenn eine Liegenschaft und ein Superädifikat für dieselbe Forderung verpfändet werden.
Sollte eine gleiche Vorgangsweise bei Superädifikaten mangels technischer Gegebenheiten nicht möglich sein, müsste es bei Superädifikaten bei der derzeitigen Rechtslage bleiben. Nach dieser ist jedoch bei Superädifikaten – mangels eines entsprechenden Verweises im UHG auf die Anwendbarkeit des § 88 GBG – nur die Antragstellung mittels „Rundreisegesuch“ gegeben. Wir regen daher an, ins UHG zumindest eine Bestimmung aufzunehmen, wonach auch im Urkundenhinterlegungsverfahren § 88 GBG anwendbar ist. Dieser hat für den Antragsteller den Vorteil, dass der Rang früher gewahrt ist als beim „Rundreisegesuch“.
Ebenso ist auch für diese Fälle [Verpfändung Liegenschaft(en) + Superädifikat(e); Verpfändung mehrerer Superädifikate] klarzustellen, wie die Antragstellung zu erfolgen hat, wenn Rangordnungen (darunter auch bedingte) ausgenützt werden.
Klarheit über die korrekte Antragstellung für die Einverleibung von Simultanhypotheken [mehrere Liegenschaften; Liegenschaft(en) + Superädifikat(e); mehrere Superädifikate] ist auch in Zusammenhang mit der Gerichtsgebührenbestimmung des GGG, TP 9b Anmerkung 7 und 8, wichtig. Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragungsgebühr bei Simultanhypotheken nur dann nur einmal (und in allen andere Fällen mehrmals) zu entrichten, wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Das gilt auch für die Eintragung einer Hypothek für dieselbe Forderung an mehreren Superädifikaten sowie einer Hypothek für dieselbe Forderung an einerseits Liegenschaft(en) und andererseits Superädifikat(en).
Hinsichtlich der Terminologie wäre es sinnvoll, wenn der Begriff „Simultanpfandrecht“ auch auf die Verpfändung mehrerer Superädifikate für dieselbe Forderung sowie auf die Verpfändung von Liegenschaft und Superädifikat für dieselbe Forderung ausgedehnt wird. In der Praxis schafft die fehlende begriffliche Gleichstellung immer wieder Schwierigkeiten.
Zu Z 10. (3a. Abschnitt)
Grundsätzlich wird als bekannt vorausgesetzt, dass das System des Eisenbahnbuchs historisch gewachsen ist und sämtliche Eisenbahnen nach dem Eisenbahnbuch geführt werden. Die Umstellung des Eisenbahnbuches auf das „normale“ Grundbuch in der tendierten Art und Weise bringt administrative Vorteile bei der Führung und der Verwendung des Grundbuches mit sich, dies insbesondere im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Grundbuches und auf die Verbücherungsvereinfachungen.
Nicht befürwortet werden kann jedoch die Art der legistischen Durchführung.
Durch die Regelungen des Abschnitts 3a wird das Eisenbahnbuch aufgelöst, jedoch ohne dass das Eisenbahnbuchgesetz und sonstige einschlägige Sonderbestimmungen, wie z.B. das Eisenbahnbuchanlegungsgesetz, formell aufgehoben werden. Dies offenbar deshalb, da diese Normen Sonderbestimmungen enthalten, die nicht beseitigt werden sollen.
Durch die Auflösung des Eisenbahnbuches erfolgt jedoch eine materiell-rechtliche Derogation des Eisenbahnbuchgesetzes. Dies insbesondere deshalb, da dieses ausdrücklich die gesonderte Führung des Eisenbahnbuches anordnet. Durch die gewählte Form wird sohin der Rechtsanwender mit der Notwendigkeit konfrontiert, selbst zuerst prüfen zu müssen, welche Bestimmungen z.B. des Eisenbahnbuchgesetzes noch in Geltung stehen. Dies wird noch dadurch problematisiert, dass die Novelle explizit auf einzelne Bestimmungen Bezug nimmt, während sie dies auf andere Bestimmungen nicht macht.
Die Umstellung des Eisenbahnbuches auf das Grundbuch wird grundsätzlich begrüßt. Legistisch ist dieser Schritt aber zwingend in einer Form durchzuführen, dass aus Anlass der Novellierung auch eine Neufassung bzw. Novellierung des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes und des Eisenbahnbuchgesetzes erfolgt bzw. dass diese Bestimmungen in das Grundbuchgesetz aus Anlass der Novellierung übergeführt werden. In der vorliegenden Fassung wird die Umstellung abgelehnt, da die vorgeschlagene materiell-rechtliche Derogation eine massive Rechtsunsicherheit für den Rechtsanwender mit sich bringt und außerdem die Führung des elektronischen Rechtsinformationssystem des Bundes über das Bundesrecht verunmöglicht wird. In Folge der materiell-rechtlichen Derogation ist es nicht möglich, betreffend des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes und des Eisenbahnbuchgesetzes nach der Novellierung Auswertungen betreffend des tatsächlich geltenden Inhaltes dieser Gesetze vorzunehmen.
In § 24b Abs. 1 GUG wird die Umstellung der bisherigen Eisenbahneinlagen in den Eisenbahnbüchern angeordnet. Hierbei wird angeordnet, dass diese in jedem Grundbuch zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen sind. Diese Gliederung entspricht nicht der bisherigen Gliederung im Eisenbahnbuch. Die bisherige Gliederung z.B. der Kaiserin-Elisabeth-Bahn (Westbahn) ist derartig, dass im Eisenbahnbuch in jedem Bundesland eine Grundeinlage und darüber hinaus betreffend jeder Katastralgemeinde eine Teileinlage geführt wird.
Durch die vorgeschlagene Art der Umstellung ist es in Hinkunft nicht mehr möglich auszuwerten, welche Einlagen tatsächlich Bestandteil der Westbahn sind, bzw. wird die Auswertung nur über die laut § 24c Abs. 1 GUG vorgesehene Aufschrift möglich.
Es wird daher vorgeschlagen, am Beginn der Bahn (siehe Bestimmung des § 24c Abs. 1 GUG, nach der die Richtung der Bahn einzutragen ist) eine Eisenbahn-Haupteinlage zu führen, diese Einlage wäre darauf zu beschränken, dass im A1-Blatt die zugehörigen Einlagezahlen der betreffenden Bahnstrecke geführt werden. Des Weiteren wären nur in dieser Einlage die Eigentumsverhältnisse einzutragen, in den sonstigen Einlagezahlen wäre jeweils im B-Blatt auf die Eigentumsverhältnisse der Eisenbahn-Haupteinlage zu verweisen.
Ohne eine derartige Haupteinlage kann mit Sicherheit zukünftig nicht das Grundbuch dahingehend ausgewertet werden, welche Einlagen tatsächlich zu einer bestimmten Eisenbahnstrecke zugehörig sind.
Da bundesgesetzliche Vorschriften nicht auf Einlagen des Eisenbahnbuchs sondern auf das Eisenbahnbuch selbst verweisen, sollte § 24b Abs. 3 GUG richtig gestellt werden.
Die Einrichtung einer Haupteinlage ist auch zum Vollzug der in § 24c Abs. 2 GUG vorgesehenen Zuständigkeit erforderlich, da ansonsten diese Zuständigkeit im Grundbuch nicht ersichtlich wäre.
Es wird daher folgende Neufassung angeregt:
„§ 24b. (1) …. zu einem Grundbuchskörper zu vereinen. In jenem Grundbuch, in dem die betreffende Eisenbahnstrecke ihren Beginn hat, ist eine Eisenbahn-Haupteinlage einzurichten. In dieser Eisenbahn-Haupteinlage sind alle Einlagen zu verzeichnen, die Bestandteil der betreffenden Eisenbahnstrecke sind. Die Einlagen, in denen die Grundstücke der Eisenbahn eingetragen sind, sind in der Aufschrift als Eisenbahneinlagen unter Verweis auf die betreffende Eisenbahn-Haupteinlage zu bezeichnen.
(2) ….
(3) Soweit sich bundesgesetzliche Vorschriften auf das Eisenbahnbuch beziehen, ….“
Festzuhalten ist, dass das Grundbuch und auch das Eisenbahnbuch wechselseitige Verweise auf bestehende Rechte sowohl als Belastung als auch als Recht beinhalten. In Folge der Auflösung des Eisenbahnbuches und Übertragung des Inhaltes in das Grundbuch erweist sich eine Anpassung der jeweiligen Verweise als unbedingt erforderlich, da ansonsten die Verweise ins Leere gehen.
Es wäre daher vorzusehen, dass die Auflösung des Eisenbahnbuchs seitens des zuständigen Gerichtes erst dann verfügt werden darf, wenn gleichzeitig eine Richtigstellung der Verweise durch amtswegigen Vollzug erfolgt.
Es wird daher vorgeschlagen, folgende Bestimmung zusätzlich aufzunehmen:
„§ 24d. Anlässlich der Auflösung des Eisenbahnbuchs und der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs in das Grundbuch hat das Grundbuchsgericht in einem mit der Umschreibung auch die Richtigstellung aller Verweise von Rechten und Lasten im bisherigen Eisenbahnbuch und im jeweils betroffenen Grundbuch von Amts wegen durch Beschluss vorzunehmen.“
Die Auflösung des Eisenbahnbuchs bringt notwendigerweise auch die Neuregelung der Simultanhaftung mit sich. Die getroffene Regelung erscheint jedoch einerseits schwer verständlich und andererseits für die Rechtsstellung des Eisenbahnunternehmens nachteilig.
Besonders unklar erscheint, wieso in § 24b Abs. 2 GUG eine gesonderte Anführung erforderlich ist, dass für Eisenbahneinlagen die §§ 46, 47, 50 bis 52 und 54 EisBG sinngemäß zu gelten hätten. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Novelle soll das Eisenbahnbuchgesetz zur Gänze weiter gelten, nur mit der materiell-rechtlichen Derogation, dass die Grundstücke der Eisenbahn nicht im Eisenbahnbuch, sondern im Grundbuch zu führen sind. Es ist daher unverständlich, wieso gerade diese Bestimmungen des EisBG – und zudem nur „sinngemäß“. Gerade diese Bestimmung beweist auch die Berechtigung der grundsätzlichen Einwendungen im Hinblick auf die Art der Durchführung in Form des Unterbleibens einer Neufassung des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes und des Eisenbahnbuchgesetzes. § 24b Abs. 2 GUG hätte daher als sinnstörend zu unterbleiben.
Im Zuge der Umstellung wäre anlässlich der Richtigstellung der Rechte und Lasten jedoch darauf zu achten, dass es zu keiner erhöhten Haftung der Eisenbahnunternehmer im Hinblick auf Simultanhaftungen kommt.
Es werden daher folgende Änderungsvorschläge unterbreitet:
§ 24b Abs. 2 GUG hat zu lauten:
„(2) Die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu der selben bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen hat zu unterbleiben. Inwieweit eine Simultanhaftung besteht, richtet sich nach der materiell-rechtlichen Vereinbarung.“
Weiters ist an § 24d GUG noch folgender Satz anzufügen:
„Bei der Erlassung des Beschlusses ist besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch die Umschreibung keine Änderung bestehender Simultanhaftungen, auch nicht im Sinne einer Erweiterung der Simultanhaftung, eintritt. Falls dies zur Klarstellung erforderlich ist, ist anlässlich der Umstellung der Verweise gesondert auf den Umfang der Simultanhaftung oder des Nichtbestehens der Simultanhaftung in der Eintragung gemäß der Anordnung im Beschluss Bezug zu nehmen.“
ad Artikel III Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Zu Z 1. (§ 2 LiegTeilG)
Da § 2 Abs. 1 LiegTeilG ausdrücklich auf den Plan im Sinne des § 1 verweist und diesen im Klammerausdruck als „Teilungsplan“ tituliert, sollte diese Bezeichnung unmittelbar in § 1 Eingang finden [(1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstücks kann nur auf Grund eines Teilungsplans durchgeführt werden, der …] und im weiteren dann verwendet werden.
§ 2 Abs. 1 LiegTeilG sieht vor, dass ein Plan im Sinne des § 1 leg.cit. nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden darf. Diese Bestimmung erschwert ganz wesentlich die Verbücherung, insbesondere bei großen Vermessungsoperaten.
Die bisherige Praxis, nach der insbesondere große Vermessungsoperate auch in mehreren Gesuchen umgesetzt werden können, ermöglicht eine wesentlich flexiblere Vorgangsweise und entspricht den Erfordernissen der Praxis. Insbesondere bei großen Operaten ist es geradezu unmöglich, alle Verbücherungsvoraussetzungen für einen einheitlichen Zeitpunkt sicherzustellen. Dies wird noch dadurch verschärft, dass in § 39 VermG die Frist für die Durchführung eines bescheinigten Planes von zwei Jahre auf sechs Monate verkürzt werden soll.
§ 2 Abs. 1 LiegTeilG sollte daher lauten wie folgt:
„§ 2. (1) Ein Teilungsplan kann auch in Teilen grundbücherlich durchgeführt werden.“
§ 2 Abs. 2 LiegTeilG sieht vor, dass im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des Teilungsplanes und der Bescheinigung nach § 39 Vermessungsgesetz im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen ist. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.
Diese Bestimmung erscheint insoweit verfehlt, als die Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 erster Satz LiegTeilG inhaltslos ist. Es stellt sich die Frage, wieso ein Antragsteller im Grundbuchsantrag auf die ohnedies durch das Gesetz angeordnete Speicherung des Teilungsplanes und der Bescheinigung im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gesondert hinzuweisen hat. Der Antragsteller hat sohin nur auf ein Faktum hinzuweisen, dass von einer Behörde gemäß gesetzlicher Anordnung ohnedies vorzunehmen ist. Dieser erste Satzteil ist gänzlich entbehrlich.
Nach § 39 Abs. 9 VermG i.d.F. des Entwurfs ist die Bescheinigung gem. Abs. 7 (ebenso wie die geprüften Pläne) in das Geschäftsregister des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufzunehmen und gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Der Grenzkataster ist gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz VermG mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen - soweit technisch möglich.
Nunmehr sollen gem. § 2 Abs. 2 LiegTeilG Teilungspläne und Bescheinigungen nicht mehr dem Antrag beigelegt und auch nicht mehr zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) genommen werden.
Diese Bestimmung scheint jedoch den wesentlichen Bestimmungen des Grundbuchsverfahrens sowie dem Gutglaubensschutz des Grundbuchs zu widersprechen. Ohne vollständige Dokumentation aller relevanter Unterlagen in der Urkundensammlung werden die Grundbuchsbeschlüsse inhaltlich unverständlich und nicht nachvollziehbar. Es ist daher zwingend erforderlich, dass die jeweiligen Teilungspläne Bestandteil des Grundbuchgesuches sind, ansonsten sind sie auch nicht Teil des Grundbuchaktes.
Des Weiteren unterliegt auch derzeit das Geschäftsregister der Vermessungsbehörde nicht der gleichen Zugänglichkeit wie die Urkundensammlung des Grundbuches. Die Urkundensammlung des Grundbuches wurde unlängst auf elektronische Abfrage umgestellt. Die stellt eine wesentliche Verbesserung der Zugänglichkeit dar.
Es werden diesbezüglich im Novellentext bzw. in den Erläuterungen Klarstellungen einerseits dahingehend vermisst, dass es faktisch gewährleistet sein muss, dass unmittelbar eine Verknüpfung zwischen Grundbuch und den Teilungsplänen samt zusammenhängenden Urkunden besteht. Diese Verbindung hat daher unmittelbar aufgrund der im Grundbuch aufscheinenden Angaben die Auffindung der entsprechenden Unterlagen im Geschäftsregister des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu ermöglichen.
In rechtlicher Hinsicht muss gewährleistet sein, dass diese im Geschäftsregister des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gespeicherten Pläne und Urkunden rechtlich dieselbe Qualifikation wie die Urkunden in der Urkundensammlung des Grundbuchs erhalten und diese dem Grundbuch zuzurechnen sind und sohin in allen Voraussetzungen, Qualifikationen und Folgen ident behandelt werden wie die Urkunden der Urkundensammlung des Grundbuchs.
Zu Z 7. (§ 16 LiegTeilG)
Nach der bisherigen Rechtssprechung zu § 15 LiegTeilG war ein gesonderter Nachweis der Zustimmung der vom Grundbuchsbeschluss betroffenen bücherlichen Berechtigten (Eigentümer und dinglich Berechtigten) nicht erforderlich. Gemäß Revisionsrekursbeschlüssen des OGH je vom 28. November 2006, 5 Ob 86/06t und 5 Ob 108/06b, wurde seitens des Obersten Gerichtshofes im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Liegenschaftsteilungsgesetzes festgehalten, dass diese bisherige Rechtssprechung nicht aufrecht erhalten werden könne.
Demnach stünde dem Berechtigten auch noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen.
Diese vom OGH aufgestellten Grundsätze sind auch auf die Gesetzgebung zu übertragen.
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur erscheint es fraglich, ob der nunmehrige Entwurf des § 16 LiegTeilG diesen Grundsätzen entspricht, und nicht vielmehr durch den Gesetzgeber beabsichtigt ist, die Folgen der genannten Judikatur zu umgehen.
Unklar ist, weswegen nur der Antragsteller die Mitübertragung bücherlicher Lasten erklären kann, nicht jedoch der durch diese Lasten berechtigte Dritte.
Vollkommen verfehlt scheint die Bestimmung dahingehend zu sein, dass der Vermessungsbehörde diesbezüglich eine Mitbestimmungsbefugnis zukommen soll. Hinsichtlich Entscheidungen über Dienstbarkeiten ist ausschließlich das Gericht und nicht eine Verwaltungsbehörde zuständig.
Es wird übersehen, dass es für die Durchführung von Teilungsplänen unvermeidlich ist, dass jedenfalls auch im Detail zu prüfen ist, welche Dienstbarkeiten als Folge einer Liegenschaftsteilung zu übertragen sind, nicht zu übertragen sind oder aber sowohl auf der „alten“ Liegenschaft als auch auf der „neuen“ Liegenschaft auszuweisen sind. Da nach der bisherigen Praxis eine diesbezügliche Prüfung gänzlich unterlassen worden ist und auch die Novelle offenbar davon ausgeht, dass weder das Vermessungsamt noch das Grundbuchsgericht eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen hat, würde es nach der Formulierung des § 16 LiegTeilG in der Willkür des Antragstellers verbleiben, inwieweit auf derartige Dienstbarkeitsrechte tatsächlich Rücksicht genommen wird.
Dies widerspricht grob dem Eigentumsschutz und dem Grundsatz, dass die staatliche Tätigkeit unter Beachtung der Gesetze zu erfolgen hat (Art. 18 B-VG).
Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Bescheinigung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, welche der in § 15 LiegTeilG angeführten tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Bestätigung unterliegt nicht der Überprüfung durch das Grundbuchgericht.
Es ist unbillig, dem bücherlich Berechtigten hinsichtlich offenkundigen, im Grundbuch ersichtlichen Rechten die alleinige Pflicht zu oktroyieren, in derartigen Verfahren für die Beibehaltung seiner Rechte verantwortlich zu sein. Dieser selber ist zudem in aller Regel nicht „Nutznießer“ derartiger Grundstücksteilungen. Derartige Eingriffe in bestehende, grundbücherlich eingetragene Dienstbarkeiten haben daher aus unserer Sicht zu unterbleiben.
Zu Z 10. (§ 20 LiegTeilG)
Die Normierung von Gründen in § 20 LiegTeilG, nach denen ein Einspruch eines Buchberechtigten jedoch u.a. unbegründet ist, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund dieser Bestimmung vorgenommen worden ist, ist vollkommen unklar.
Zunächst ist nicht bestimmbar, von welchem Zeitpunkt die Jahresfrist zu berechnen ist. Sollte die Fünf-Jahres-Frist des § 13 Abs. 3 LiegTeilG gemeint sein (vor Bewilligung der Abschreibung), ist der Verweis unklar, da bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 LiegTeilG (und anderen) der Einspruch sowieso ungerechtfertigt ist.
Die Fünf-Jahres-Frist ist in der (laut Erläuternden Bemerkungen) Vorbildbestimmung des § 14 LiegTeilG nicht enthalten.
Allenfalls möchte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung manchen rechtswidrigen Vollzug durch Gerichte dahingehend sanieren, dass in der Vergangenheit rechtswidrigerweise Grundbuchbeschlüsse nach § 15 LiegTeilG zum überwiegenden Teil nicht an die Berechtigten zugestellt worden waren und in Folge dessen die Rechtsmittelfristen nicht zu laufen begonnen haben.
Die Einführung dieser Frist ist vor dem geschilderten Hintergrund und der Tatsache, dass auch kein Bezug darauf genommen wird, dass es sich dabei um rechtmäßige Verbücherungen inklusive ordnungsgemäßer Zustellung des Beschlusses an die Buchberechtigten handeln müsste, unsachlich.
ad Artikel IV Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes
Die geplanten Änderungen im UHG hinsichtlich, der Umstellung der Urkundenhinterlegung auf ADV sowie die Neuregelung betreffend die Ersichtlichmachung einer Urkundenhinterlegung im Grundbuch werden grundsätzlich positiv gesehen, jedoch sollten auch Auszüge aus der Bauwerkskartei – gleichwie Grundbuchsauszüge - elektronisch abgefragt werden können.
Weiters regen wir an, die Gelegenheit der Novelle dazu zu nutzen, im UHG auch eine Bestimmung darüber aufzunehmen, dass auch bei Superädifikaten eine Anmerkung der Rangordnung (Veräußerung sowie Verpfändung) möglich ist. Dafür fehlt eine gesetzliche Regelung, jedoch hat der OGH in 5 Ob 284/01b ausgesprochen, dass auch bei Superädifikaten eine Rangordnungsanmerkung zulässig ist, und in der Entscheidung auch angeführt, wie dies in der Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden zu erfolgen hat.
Zu Z 1. (§ 1 Abs. 2 UHG)
Hinsichtlich des Verweises in § 1 Abs. 2 UHG ersuchen wir um Beachtung unserer Ausführungen zu Z 8. GUG (§ 10 GUG).
Zu Z 3. (§ 10 UHG)
Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für das betreffende Bauwerk im Gutbestandsblatt ist im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßen. Sicherzustellen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden Urkunden auch elektronisch eingesehen werden können.
Zu Z 4. (Aufhebung § 19 UHG)
Bisher war nach § 19 Abs. 2 UHG ein Hinterlegungsbeschluss jedem Buchberechtigten zuzustellen, d.h., nicht nur dem Liegenschaftseigentümer, sondern auch z.B. dem Pfandgläubiger der Liegenschaft.
Mit der geplanten gänzlichen Aufhebung des § 19 UHG und der Abschwächung in § 7 Abs. 1 Z 2 UHG von "Ersichtlichmachung des Bauwerkes" in "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" und der Bestimmung des § 12 Abs. 1 UHG wird zwar, wie in den Erläuterungen zutreffend bemerkt, der Grundeigentümer nicht benachteiligt, da er ja nach § 12 UHG gegen den Beschluss ein Rechtsmittel ergreifen kann. Entgegen den Erläuterungen kann aber die Rechtsstellung des Pfandgläubigers der Liegenschaft beeinträchtigt werden, da er von der Hinterlegung in Folge des Wegfalls des § 19 Abs. 2 UHG nicht mehr verständigt werden muss. Erst bei der Zwangsversteigerung der Pfandliegenschaft würde dann im Exekutionsverfahren zu klären sein, ob das Liegenschaftspfand auch das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude umfasst oder nicht. Diese Problematik gab es schon bisher für den Pfandgläubiger eines Superädifikates. Diese Unsicherheit würde aber nunmehr auch auf zeitlich vorhergehende Pfandgläubiger der Liegenschaft ausgedehnt, die sich bisher nach § 19 Abs. 2 UHG gegen eine Urkundenhinterlegung sofort wehren konnten. Bewusst hatte der historische Gesetzgeber trotz Einschränkung auf die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers bei der Hinterlegung/amtswegigen Ersichtlichmachung den sonstigen Berechtigten an der Liegenschaft zusätzlich noch einen Rechtsbehelf eingeräumt, da die Interessen des Liegenschaftseigentümers nicht immer zwingend mit denen der sonstigen Buchberechtigten übereinstimmen müssen, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Liegenschaftseigentümer von sich aus den Pfandgläubiger verständigt und stellvertretend für diesen sich gegen eine unberechtigte Hinterlegung wehrt. Dieser geplante Rückschritt der Rechtslage zum Nachteil sonstiger Buchberechtigter (der Liegenschaft, insbesondere Pfandgläubiger) ist nicht nachvollziehbar.
Es sollte daher Buchberechtigte aus § 19 Abs. 2 UHG in § 12 Abs. 1 UHG aufgenommen werden, sodass Hinterlegung/Einreihungsbeschlüsse stets nicht nur dem bücherlichen Eigentümer, sondern auch jedem sonstigen Buchberechtigten zuzustellen sind.
ad Artikel V Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Zu Z 1. (§ 300 ABGB)
Die Bestimmungen des Hofkanzlei-Decrets vom 2. Juli 1832 betreffen Bestimmungen über den Bestand von Keller-Grundbüchern. In diesem Dekret wird ausdrücklich angeführt, dass das Verhältnis des Grundbesitzers zum Inhaber des Kellers mehr die Gestalt einer Grunddienstbarkeit annimmt als eines geteilten Eigentums.
Nach den zitierten Entscheidungen des OGH vom 9. September 1980 und 22. März 1993 ist davon auszugehen, dass derartige Räume und Bauwerke sonderrechtsfähig und als selbstständige Rechtsobjekte wie Grundstücke, also wie unbewegliche Sachen, zu behandeln sind.
Da klare Abgrenzungsnormen zum sonstigen Grundeigentum fehlen, ist davon auszugehen, dass der Grundstückseigentümer in seinem Eigentumsrecht nicht weiter beschränkt ist. Eindeutige Aussagen zu dieser Thematik fehlen.
ad Artikel VI Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
In der Gesetzesgegenüberstellung fehlt die Gegenüberstellung Geltende Fassung – Vorgeschlagene Fassung des Artikel VI Änderung des Gerichtsgebührengesetzes und werden offensichtlich aufgrund eines Redaktionsfehlers den Änderungen des Vermessungsgesetzes die Bezeichnung „Artikel VI“ vorangestellt.
Zu Z 1. (Tarifpost 9 Anmerkung 14)
Nach der bisher geltenden Bestimmung des § 29 Abs. 2 GUG sind für Abfragen aus der Grundstücksdatenbank Verwaltungsabgaben zu entrichten. In sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 VermG sind Bauschbeträge entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand durch Verordnung festzusetzen. D.h., auch bislang war für elektronische Abfragen ein Entgelt zu leisten. Die nunmehr angedachte Regelung im GGG darf insbesondere nicht dazu führen, dass die bislang fällig gewesenen Abgaben erhöht werden, auch allfällige Verknüpfungen mit dem Grenzkataster haben nicht durch eine derartige Einschaltung Dritter zu Kostensteigerungen zu führen. Einer nachhaltigen Senkung wird selbstredend sehr positiv gegenübergestanden.
Letzteres betrifft jedoch allgemein die Tarifpost 9. Internationale Untersuchungen [z.B. Centre of European Law and Politics, Unversity of Bremen, Christoph U. Schmid u.a.: Study COMP/2006/D3/003, Conveyancing Services Market, December 2007] heben hervor, dass die Registergebühren (wie auch die sonstigen festen Gebührensätze, z.B. Steuern und Notare) im Grundstücksverkehr in Österreich im EU-Vergleich erheblich über dem EU-Durchschnitt liegen. Die WKO fordert daher eine wesentliche Senkung der gerichtlichen Gebühren in Grundbuchsachen.
ad Artikel VII Änderungen des Vermessungsgesetzes
Einleitend dürfen wir ausdrücklich auf unsere obigen Ausführungen zur Erweiterung des Tätigkeitsbereichs des Berufsstandes der Ingenieurbüros für Vermessungswesen verweisen.
In den Überschriften der Erläuternden Bemerkungen sind die Paragraphen uneinheitlich in Klammer gesetzt.
Neben dem Grundbuch ist das Geschäftsregister des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen als zentrales Register für alle katasterrelevanten Urkunden mit vollständiger Dokumentation aller Geschäftsfälle und sicherer Speicherung auf unbegrenzte Dauer besonders wertvoll.
In diesem müssen daher – wie bisher im Kataster – im Sinne des Eigentumssicherungssystems folgende umfangreiche und relevante Daten von Landesvermessungsämtern, Ingenieurbüros für Vermessungswegen, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Agrarbehörden, Städten und Gemeinden, Bundesheer und einschlägigen Gewerbetreibenden einfließen, wie z.B.:
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass in das Geschäftsregister nicht nur der Liegenschaftsteilungsplan, sondern auch jene Dokumente Eingang finden, auf denen dieser basiert, wie insbesondere die Zustimmungserklärung der Eigentümer und die Niederschrift über die Grenzverhandlung. Es ist daher zu standardisieren, welche Urkunden zweckmäßigerweise im Geschäftsregister auf unbegrenzte Dauer zu archivieren sind.
Zu Z 1. (§ 1 Z 1 lit. a und b VermG)
In § 1 Z 1 lit. a VermG fehlt am Ende nach dem Wort „Satellitenreferenzsystem“ ein Beistrich.
Zu Z 4. (§ 7 Abs. 4 VermG)
§ 7 Abs. 4 VermG stellt im Wesentlichen eine Wiederholung der Bestimmung des § 3 Abs. 3 VermG dar. Sollte die Bestimmung dazu dienen klarzustellen, dass Anordnungen nach § 7 Abs. 3 und 4 VermG verordnungsförmig zu erfolgen haben, wäre ein Verweis auf § 3 Abs. 3 VermG ausreichend. Nach der derzeit gewählten Formulierung sind die Abweichungen zu § 3 Abs. 3 VermG unklar. An sich ist wohl nicht davon auszugehen, dass diese Diskrepanzen so auszulegen sind, dass Verordnungen nach § 7 Abs. 3 und 4 VermG z.B. nicht unter der in § 3 Abs. 3 VermG angeführten Webadresse bereit zu halten seien.
Zu Z 12. (§ 37 Abs. 1 Z 4 bis 6 VermG)
Z 12. müsste statt „§ 37 Abs.1 Z 4 bis 6 lauten:“ heißen „§ 37 Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten:“.
Zu Z 13. (§ 37 Abs. 2 und 3 VermG)
Z 13. müsste statt „§ 37 Abs.2 und 3 lauten:“ heißen „§ 37 Abs. 2 und 3 lauten:“.
§ 37 Abs. 3 VermG müsste statt „… über die gemäß Abs. 1, Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben …“ lauten „… über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben …“.
Zu Z 14. (§ 39 VermG)
In § 39 Abs. 1 VermG müsste der Wortlaut unserer Ansicht nach aufgrund der normativen Voraussetzung statt „… , die innerhalb von sechs Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchgericht erteilt worden ist.“ lauten „… , die innerhalb von sechs Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchgericht erteilt worden sein muss.“
Klargestellt werden sollte, dass diese Pläne ausschließlich in Formaten eingebracht werden dürfen, die sich für die elektronische Weiterverarbeitkeit eignen.
Die Neuregelung des Prozesses der Planbescheinigung führt zu einer Verfahrensbeschleunigung. Neu eingeführt wird in § 39 VermG die Notwendigkeit des Nachweises aller bundes- und landesgesetzlichen Voraussetzungen für die Teilung (Teilungsbewilligungen) sowie – bei deren Vorliegen – die entsprechende Bescheinigung durch Bescheid.
Ganz abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, in einem Bundesgesetz die Erfüllung landesgesetzlicher Vorschriften als Voraussetzung für eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bescheinigung zu normieren, ist nach dem Wortlaut des § 39 VermG eine Bescheinigung mit Bescheid bei Vorliegen der in Abs. 7 normierten Voraussetzungen zu erteilen.
Hinsichtlich der Möglichkeit und der weiteren Auswirkungen allfälliger Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und dem Vermessungsamt hinsichtlich Art und Umfang der beizubringenden Nachweise aller bundes- und landesgesetzlichen Voraussetzungen erscheint eine vertiefte Erläuterung bzw. Prüfung dieses Verfahrensablaufes bis zur grundbücherlichen Eintragung aus unserer Sicht notwendig, da in die inhaltliche Prüfkompetenz der anderen Behörden nach den Erläuternden Bemerkungen nicht eingegriffen werden soll. Die Problematik einer derartigen Konstellation ist zu lösen. Eine bescheidförmige Erledigung (Zurück- bzw. Abweisung des Antrags) durch die Vermessungsbehörde muss unmittelbar in eine inhaltliche Prüfung münden.
Zudem müsste sichergestellt sein, dass diejenigen Behörden, die die zu erbringenden Nachweise ausstellen, nicht – wie zum Teil bisher – als Voraussetzung ihrer Nachweiserteilung die Beibringung des Teilungsplans verlangen.
Im weiteren Verfahren stellt sich sodann die Frage, inwieweit das Grundbuchgericht an die Feststellung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, dass alle erforderlichen Teilungsbewilligungen vorhanden seien.
Aufgrund der oben bereits geschilderten kompetenzrechtlichen Problematik ist zudem zu überlegen, ob die Frist des § 39 Abs. 1 VermG nicht doch auf 24 Monate ausgedehnt werden muss.
Zu Z 19. (§ 47 Abs. 2 Z 3 VermG)
Die Änderung des § 47 VermG durch Aufnahme des § 18 VermG (Umwandlung auf Antrag des Eigentümers) in die Liste jener Amtshandlungen, für die besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, verschleiert die Tatsache, dass
Faktum ist, dass davon auszugehen ist, dass grundsätzlich alles verwaltungsbehördliches Handeln über Antrag des Antragstellers als im Interesse des Antragstellers zu gelten hat. Daraus unabdingbar eine sachliche Rechtfertigung für die Vorschreibung von Kosten abzuleiten, ist jedenfalls verfehlt. Zudem wird vollkommen verschwiegen, dass die Neuanlegung eines Grenzkatasters durch Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grundkataster (§ 15 Abs. 1 Z 1 VermG) jedenfalls auch öffentlichen Interessen entspricht, was eine Ursache für die bislang bestehende sachliche Differenzierung des § 47 zu z.B. § 12 und § 18 VermG darstellen könnte.
Zu Z 23. (§ 57 Abs. 6 und 7 VermG)
§ 57 Abs. 6 müsste statt „… treten am 1.1.2009 in Kraft wobei der Zeitpunkt“ lauten „… treten am 1.1.2009 in Kraft, wobei der Zeitpunkt“ und zu überlegen ist, am Satzende statt „festgesetzt wird“ den Ausdruck „festzusetzen ist“ zu verwenden.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass der vorliegende Entwurf vor allem im Bereich des Einsatzes zeitgemäßer Technologien wesentliche Verfahrensvereinfachungen und Verfahrensbeschleunigungen erwarten lässt.
Wir ersuchen jedoch um Berücksichtigung der unsererseits in dieser Stellungnahme dargestellten Punkte – insbesondere auch hinsichtlich der Erweiterung der Tätigkeitsbefugnisse der Ingenieurbüros für Vermessungswesen –, die per E-Mail auch an das Präsidium des Nationalrates (begutachtungsverfahren@parlament.gv.at) übermittelt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.
Anlage:
Gegenüberstellung Inhalte Ziviltechnikerprüfung
und Befähigungsprüfung der Ingenieurbüros
Anlage:
Die Prüfungsinhalte der Ziviltechniker (§ 7 Ziviltechnikerprüfungsverordnung) können folgenden der Ingenieurbüros (§§ 2 und 3 Befähigungsprüfungsordnung) gegenüberstellt werden.
Ziviltechnikerprüfung |
Befähigungsprüfung Ingenieurbüros |
Österreichsches Verwaltungsrecht (mündlich): Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze; Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte |
Rechtskunde 1 (mündlich): u.a. Verwaltungsrecht, insbesondere der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie der Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und Parteienrechte |
Betriebswirtschaftslehre (mündlich): Grundkenntnisse über Kostenrechnung, Personalführung und Organisation, Buchhaltung, Investitionen und Finanzierung |
Betriebswirtschaft (schriftlich): Betriebsführung und interne Kostenrechnung |
Rechtliche und fachliche Vorschriften (mündlich): Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen |
Fachliche Vorschriften und Gesetze (mündlich): die für das Fachgebiet maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Normen mit vertiefter fachlicher bzw. technischer Erläuterung (Fachgespräch) Leistungsabwicklung und Kontrolle (schriftlich): von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht |
Berufs- und Standesregeln (mündlich): Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut und Wohlfahrtseinrichtungen |
Rechtskunde 2 (mündlich): u.a. Gewerberecht einschließlich Standesregeln der Technischen Büros - Ingenieurbüros sowie des Wirtschaftskammerrechtes Honorarwesen (schriftlich): Angebote für und Vergabe von Ingenieurleistungen; insbesondere Honorarberechnungsgrundsätze, Kalkulationsempfehlung der Technischen Büros – Ingenieurbüros, Leistungsbilder |