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BMJ-B95.001/0007-I 4/2007; Rp 702/08/AS/MH             4014                  08.02.2008

17. Dezember 2007             Dr. Artur Schuschnigg

 

 

Entwurfs eines Bundesgesetzes mit dem das Grundbuchsgesetz,

das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz,

das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,

das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden

(Grundbuchs-Novelle 2007 — GB-Nov 2007); Stellungnahme

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs einer Grund­buchs-Novelle 2007 und nimmt zu diesem, wie folgt, Stellung.

 

Die WKO begrüßt die technologische Erneuerung und die damit eingehende Optimierung des Zu­sammenwirkens von Grundbuch, digitalem Urkundenarchiv, Kataster und Adressregister. Die Ver­fahrensautomation führt zu einer weiteren Beschleunigung des Verfahrens und werden zudem wesentliche Verbesserungen umgesetzt.

 

Der raschere Zugriff auf alle zweckdienlichen und notwendigen Liegenschaftsdaten ist für alle Verfahrensbeteiligten mit einer wesentlichen Vereinfachung ihrer Tätigkeiten verbunden und führt zu einer zeitnahen und aktuellen Information.

 

Insbesondere die Verbücherung des bislang de iure nicht verbücherten öffentlichen Guts ist ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz.

 

Ein weiterer Nutzen der Anwendung der technischen Gegebenheiten ist der rasche Zugriff auf den vermessungsbehördlich bescheinigten zukünftigen Stand der Katastralmappe noch vor deren grundbücherlichen Durchführung.

 

Die Erweiterung der Befugnisse der Rechtsanwälte und Notare hinsichtlich der Möglichkeit zur Abfrage des Personenverzeichnisses zum Zwecke der Ermittlung verbücherter Rechte des Schuld­ners führt ebenfalls zu einer Erleichterung und Verkürzung der Verfahren.

 

Ingenieurbüros für Vermessungswesen

 

Aus Anlass der geplanten Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Vermessungs­gesetzes fordert die WKO, den Tätigkeitsbereich des hochqualifizierten Berufsstandes der Inge­nieurbüros für Vermessungswesen gesetzlich auch auf die Bereiche des Liegenschaftsteilungsge­setzes und des Vermessungsgesetzes auszuweiten.

 

Den Ingenieurbüros für Vermessungswesen soll - wie bei anderen Fachgebieten der Ingenieur­büros – der Marktzugang für die gesamte Katastervermessung ermöglicht werden. § 134 GewO 1994 berechtigt Ingenieurbüros für Vermessungswesen, auf dem gesamte Gebiet des Vermes­sungswesens Leistungen zu erbringen.

 

Aufgrund der hohen Qualifikation – Universität, Fachhochschule oder HTL und mehrjährige Praxis sowie Befähigungsprüfung [Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Technische Büros – Ingenieurbüros (Be­ratende Ingenieure) vom 28. Jänner 2003, BGBl. II Nr. 89/2003] - und der Verpflichtung zur un­abhängigen Berufsausübung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenhei­ten über Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros, BGBl. 726/1990) sind Ingenieur­büros für Vermessungswesen hervorragend geeignet, als Vermessungsbefugte auf Grundlage des Liegenschaftsteilungs- und des Vermessungsgesetzes - so wie die Ingenieurbüros verschiedener Fachrichtungen in unzähligen anderen Materiengesetzen - tätig zu werden.

 

Diese Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit, insbesondere auch für Behörden und öffentliche Auftraggeber, ist eine Kerntätigkeit der Ingenieurbüros. Ingenieurbüros sind aufgrund ihrer Spe­zialkenntnisse und ihres Berufsrechts in unzähligen Materiengesetzen als Sachverständige ge­setzlich verankert, so z.B. in § 26 Gefahrgutbeförderungsgesetz und in den §§ 57, 57a Kraftfahr­gesetz. Diese Gutachten der Ingenieurbüros sind per Gesetz öffentliche Urkunden. Auch im EisbG ist die Tätigkeit der Ingenieurbüros gesetzlich verankert, nach § 32a Abs. 2 EisbG gilt für deren Gutachten die gesetzliche Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Gegenüberstellung der Ziviltechnikerprüfung und der Befähigungsprüfung der Ingenieurbüros zu verweisen (siehe Anlage). Aus dieser Gegenüberstel­lung ist zu erkennen, dass die Prüfungsinhalte der Ziviltechniker und der Ingenieurbüros ver­gleichbar sind.

 

Um den hohen Anforderungen einer Tätigkeit im Katasterbereich, die neben einer theoretischen Ausbildung vor allem eine einschlägige jahrelange Praxis in der Katastervermessung zwingend voraussetzt, zu erfüllen, wird vorgeschlagen, als strenge zusätzliche Prüfung für die Ingenieurbü­ros für Vermessungswesen eine Zertifizierungsmöglichkeit in Form eines Katasterpatentes einzu­führen.

 

Folgende Änderungen sind daher für die Einführung des Katasterpatentes im Liegenschaftstei­lungsgesetz und im Vermessungsgesetz notwendig:

 

·         Im Liegenschaftsteilungsgesetz ist der Kreis der Vermessungsbefugten auf die Inhaber des Katasterpatentes zu erweitern (§ 1 Abs. 1).

·         Das Vermessungsgesetz soll grundsätzlich die Qualität der Anforderungen an den Inhaber eines Katasterpatentes als Person öffentlichen Glaubens regeln. Vergleichbar mit dem Umweltgutachter gem. § 1a Abs 7 Umweltmanagementgesetz soll der Inhaber des Katas­terpatentes als Person öffentlichen Glaubens gemäß § 292 ZPO verankert werden. Im Vermessungsgesetz ist auch die erforderliche Unabhängigkeit und Unbefangenheit der In­haber eines Katasterpatentes näher zu definieren. Weiters sind die §§ 2 Abs. 5 und 14 Abs. 6 VermG um Ingenieurbüros für Vermessungswesen mit Katasterpatent zu erweitern.

·         Das Vermessungsgesetz hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermächtigen, das Katasterpatent zu verleihen und in einer Verordnung Näheres zu regeln. Insbesondere sind die Anforderungen an die Qualifikation, Praxis, Prüfungsinhalte und Urkunden fest­zulegen.

 

 

Erleichterung der Abfragemöglichkeit

 

Ein wesentlicher Punkt für den operativen Umgang mit den Registern, insbesondere der Grund­stücksdatenbank, ist die Erleichterung der Abfragemöglichkeit. Dazu gehört unter anderem die Optimierung der Suchlogik, z.B. nach Straßennamen. So besteht derzeit ein Problem bei der Ab­frage von Straßennamen mit Vor- und Zunamen, Titeln, Bindestrichen oder dergleichen. Eine „Verortete“ Abfragemöglichkeit wird als Verbesserung und als sehr dringend in diesem Bereich angesehen. Daher sollte eine strukturierte normierte Erfassung von Grundstücksdaten erfolgen und einfache Verlinkungsmöglichkeiten zu anderen Datenquellen machbar sein.

 

Weitere praktische Errungenschaften, auf die hier aufmerksam gemacht werden soll und eben­falls als sehr wichtig eingestuft werden, wären, wenn bei der Abfrage/Suche einer bestimmten Anschrift beim Ergebnis (damit ist die Einlagezahl und der KG Code gemeint) auch die Informa­tion angezeigt wird, wie viele Eigentümer in dieser Einlagezahl enthalten sind.

 

Unpraktikabel ist auch die derzeitige Situation bei der Abfrage eines B-Blattes in Bezug auf Baurechte. Es sollte bei der Abfrage eines B-Blattes aus dem Ergebnis erkennbar sein, dass es sich um eine Stammeinlage zu einer Baurechtseinlage handelt.

 

Bemerkbar ist, dass bei einigen Einlagezahlen im A-Blatt noch nicht die Adresse der abgefragten Liegenschaft eingetragen ist. Dadurch ist eine Suche nach der Adresse in diesen Fällen nicht möglich.

 

Wesentliches Anliegen ist in operativer Hinsicht auch, dass in Bezug auf Datenformate jene ver­wendet werden, die sich für eine elektronische Weiterverarbeitbarkeit eignen (z.B. XML‑Format).

 

Gänzlich vermisst wird im Zusammenhang mit der Grundbuchs-Novelle eine wirtschafts-freund­liche Änderung der Adressregisterverordnung.

Es geht dabei besonders um das Zurverfügungstellen der gesamtösterreichischen Straßentabelle für die Wirtschaft, insbesondere für das Ermöglichen neuer intelligenter Informationsprodukte im Umfeld der Grundbuchsrecherche.

Wir regen dabei an, eine gesamtösterreichische Tabelle mit den Feldern

·         Gemeindename

·         Gemeindekennziffer (GKZ)

·         Straßenname

·         Straßenkennziffer (SKZ),

nicht aber objektbezogene Daten, Interessierten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die derzeit auf der Website der Statistik Austria angebotene Tabelle mit diesen Daten wird stark nachge­fragt, Wirtschaftsnutzungen werden jedoch explizit ausgeschlossen.

Damit neue, intelligente Informationsprodukte geschaffen werden können, wäre eine Lösung, die oben genannte Tabelle kostenlos zur Verfügung zu stellen, allenfalls durch Ergänzung des Ver­messungsgesetzes (z.B. in dessen § 9a) und unter ausdrücklichem Verweis auf die Geltung des Informationsweiterverwendungsgesetzes hinsichtlich dieser Daten.

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

 

ad Artikel I Änderungen des Grundbuchsgesetzes 1955

 

Zu Z 1. (§ 27 Abs. 2 GBG)

 

§ 27 Abs. 2 GBG soll dahingehend eine Ergänzung erfahren, dass Urkunden, aufgrund derer bü­cherliche Eintragungen geschehen sollen, bei natürlichen Personen zusätzlich zur Bezeichnung der Person und ihres Geburtsdatums auch den Geburtsort zu enthalten haben.

 

Vorgeschlagen wird, die Verbindung der Grundbuchsabfrage mit der Abfrage aktueller Adressen aus dem Zentralen Melderegister ausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen. Die Bemerkun­gen des BMI in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2008 zum vorliegenden Entwurf, wonach die Ankündigung in den Erläuternden Bemerkungen (Verbindung der Grundbuchabfrage mit der Ab­frage aus dem ZMR) nicht nachvollziehbar sei, ist aus Sicht der WKO erst recht nicht nachvoll­ziehbar, da allenfalls notwendige gesetzliche Regelungen (z.B. in § 16a Abs. 5 MeldeG z.B. ana­log zu § 34 FBG) in einem durchgeführt werden könnten.

 

Sowohl im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Entwurf (Punkt 3.1.), als auch in dessen Be­sonderen Teil wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass damit eine gezieltere Abfrage aktuel­ler Anschriften aus dem Zentralen Melderegister ermöglicht werden solle.

 

Es ist darauf zu verweisen, dass bei einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister die Angabe des Vornamens, des Familiennamens sowie eines weiteren Merkmals (wie etwa des Geburtsda­tums) reicht (§ 6a der Meldegesetz-Durchführungsverordnung). Die nunmehr angedachte Ergän­zung geht somit über die gesetzlich notwendigen Angaben hinaus und könnte daher auch unter dem Aspekt des Datenschutzes als überschießend angesehen werden. Generell ist anzumerken, dass die Eruierung des Geburtsortes einen erheblichen Mehraufwand auf Seiten der Urkunden­aussteller bedeutet, insb. dort, wo kein inländischer Geburtsort vorliegt. Mit diesen Schwierig­keiten wird letztendlich auch das Beglaubigungsorgan konfrontiert sein.

 

Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen sind, sind mit ihrer Firmenbuchnummer anzufüh­ren, inländische Vereine mit ihrer Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl). Analog zu einer Verknüpfung mit dem Zentralen Melderegister müsste daher auch eine gezielte, allenfalls eingeschränkte Ab­frage der Daten aus dem Firmenbuch aus dem Vereinsregister zumindest mittelfristig umsetzbar sein.

 

Auffallend ist jedoch, dass der Entwurf offensichtlich nur von Rechtsträgern ausgeht, die im österreichischen Firmenbuch bzw. Vereinsregister eingetragen sind. Die per se zu begrüßende Steigerung der Identifizierbarkeit sollte jedoch nicht „an den österreichischen Grenzen“ enden. Sollte daher ein Rechtsträger zwar nicht in Österreich, aber in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sein, sollte zur Steigerung der Identifizierbarkeit und zur Vermeidung der Diskriminierung im Inland registrierter Rechtsträger auch ein entsprechender Hinweis auf das Register und die Registerzahl anzubringen sein.

 

Zu verweisen ist jedoch auch auf sonstige Register, die zur eindeutigen Identifizierbarkeit von Personen geführt werden, z.B. auf das Ergänzungsregister (§ 6 Abs. 4 E-GovG) oder das Register für Stiftungen und Fonds gem. § 40 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz.

 

§ 27 GBG unterscheidet – im Gegensatz zu § 31 Abs. 1 GBG - nicht zwischen Privaturkunden und öffentlichen Urkunden. Öffentliche Urkunden, wie z.B. Enteignungsbescheide, enthalten übli­cherweise nicht die v.a. bei natürlichen Personen zusätzlich geforderten Angaben. Diese Anga­ben können auch nur erschwert er­langt werden. Da hinsichtlich der Identität des Enteigneten in Folge bestehender Grund­buchseintragung wenig Zweifel bestehen kön­nen, erscheint es auch nicht geboten, für öffentliche Urkunden dieselben Anforderungen wie für Privaturkunden zu set­zen. § 27 Abs. 2 GBG wäre daher auf Privaturkunden einzuschränken.

 

Zu Z 2. (§ 27 Abs. 3 GBG)

 

Der Wortlaut des Abs. 3 entspricht zwar im wesentlichen dem letzten Halbsatz des geltenden Abs. 2, jedoch ist zu prüfen, ob nicht vereinfachend statt der Ausdrücke „…, Tages, Monates und Jahres“ die Wendung „und des Datums“ Verwendung finden könnte, es sei denn, der Gesetzge­ber möchte aufgrund international unterschiedlich gepflogener Schreibeweisen zur Eindeutigkeit auch genau diese Reihenfolge der Angaben normieren. Ein Anhaltspunkt dafür ist den nunmehri­gen Erläuterungen nicht zu entnehmen. Unklar ist weiters, weswegen Abs. 1 den Begriff „Die Urkunden, …, müssen“ voranstellt, Abs. 2 mit „Sie müssen“ beginnt, dies jedoch in Abs. 3 nicht fortgeführt wird, sondern eine dritte Variante mit „Diese Urkunden müssen“ als Einleitung er­hält.

 

Zu Z 3. (§ 31 Abs. 1 GBG)

 

Zu der Änderung des § 31 Abs. 1 GBG ist auf unsere Ausführungen zu Z 1. (§ 27 Abs. 2) in Bezug auf natürliche Personen zu verweisen.

 

Zu Z 4. (§ 82a GBG)

 

Die Einführung der Möglichkeit zur Verbesserung von Formgebrechen ist ein weiterer Fortschritt, der die bestehenden ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen durch die verschiedenen Grund­buchsrechtspfleger zumindest zum Teil zu beheben geeignet ist.

 

§ 82a Abs. 1, Satz 3, wird wohl auch im Hinblick auf § 85 ZPO so zu verstehen sein, dass nur eine fristgerechte Entsprechung des Auftrags dazu führt, dass der Antrag als am Tag seines ersten Einlangens als angebracht gilt (so auch §§ 88 Abs. 5 und 89 Abs. 2 GBG „… in der gegebenen … Frist …“).

 

Die Voraussetzung der Annahme, dass die Partei in der Lage sei, die Urkunde innerhalb einer Woche vorzulegen, öffnet einen sehr weiten Beurteilungsspielraum. Fraglich ist sohin, ob nicht eher eine umgekehrte Regelung, wonach die Urkundenvorlage unzulässig ist, wenn zu erwarten ist, dass diese nicht innerhalb einer Woche vorgelegt werden kann, zu einer gewünschten Einen­gung des Beurteilungsspielraums des Gerichtes führen kann.

 

Allgemein ist jedoch sicherzustellen, dass im Verbesserungsauftrag alle Formgebrechen, die eine ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet sind, anzuführen sind. Angeregt wird zudem, in Abs. 4 klarzustellen, dass der Ausschluss eines Rechtsmittels – so wie auch in den Erläuterun­gen angeführt – lediglich ein Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels darstellt.

 

Nach § 82a Abs. 3 GBG ist die mündliche Erteilung eines Verbesserungsauftrags zulässig.  Sollte daher im weiteren Verfahren ein Rechtsmittel erhoben werden, in dessen Rahmen auch der Ver­besserungsauftrag releviert wird, besteht für den Rekurswerber ein Rechtsschutzdefizit. Wird daher dem Antrag in weiterer Folge aufgrund eines nach Ansicht des Gerichtes vorliegenden Formgebrechens nicht stattgegeben, muss sichergestellt sein, dass der Inhalt des ursprünglichen Verbesserungsauftrags dem Antragsteller schriftlich vorliegt.

 

Zu Z 5. (§ 83 GBG)

 

Der Wegfall der Möglichkeit, Grundbuchgesuche auch mündlich einbringen zu können, stellt einen wesentlichen Eingriff in die Freiheit des Zugangs zu den Gerichten dar. Richtig mag zwar sein, dass in der Mehrzahl der Fälle Privaturkunden Grundlage von Eintragungen oder Löschungen darstellen. Diese Tatsache alleine vermag jedoch nichts darüber auszusagen, ob die betroffene Partei selbst diese Privaturkunde verfasst hat bzw. persönlich in der Lage ist, eine derartige zu verfassen.

 

Die Praxis zeigt vielmehr, dass derartige grundbuchsfähige Urkunden in der überwiegenden Zahl sehr komplex und vor allem relativ formalistischer Art sind. Verträge aller Art, Pfandurkunden, Löschungserklärungen etc. werden in aller Regel eben nicht von der betroffenen Partei selbst, sondern von einschlägig tätigen Berufsgruppen aufgesetzt. Nur diese besitzen zudem die not­wendige Kenntnis darüber, welche weiteren Urkunden in welcher Form beigebracht werden müs­sen, um eine Bewilligung eines Antrags erreichen zu können. Auch zur Verfassung eines letzt­endlich „erfolgreichen“ Grundbuchantrages selbst sind in aller Regel einschlägige Fachkenntnisse unentbehrlich. Sohin werden mit der geplanten Änderung vielmehr die Parteien, sofern sie nicht selber über die einschlägigen Fachkenntnisse verfügen (was jedoch überwiegend nicht der Fall sein wird), gezwungen, sich kostenintensiver Hilfe Dritter zu bedienen.

 

Der WKO sind zwar keine Auswertungen dahingehend bekannt, inwieweit Parteien von der bisher bestehenden Möglichkeit eines Protokollarantrages Gebrauch machen – auch die Erläuternden Bemerkungen enthalten keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte -, ebenso wenig ist bekannt, in welcher Anzahl Parteien außerhalb einschlägiger Fachkreise im eigenen Namen schriftliche An­träge einbringen, dennoch ist zu betonen, dass es Aufgabe der Behörde ist, ihre Dienststellen derart auszustatten, dass diese in der Lage sind, ihren gesetzlich übertragenen Aufgaben nach­zukommen. Das Argument der großen Arbeitsbelastung kann daher keinesfalls als berechtigte Begründung für die Abschaffung der Möglichkeit eines Protokollarantrages herangezogen werden – ebenso wenig wie der Hinweis, dass erhöhte Kosten für die Partei nicht unbillig seien, weil mit der Eintragung oder Löschung für die antragstellende Partei im Allgemeinen ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden sei (da dies wohl bei annähernd jedem Grundbucheintrag so sein dürfte).

 

Auch der Oberste Gerichtshof geht in seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 2008 zum gegen­ständlichen Entwurf offensichtlich davon aus, dass die Begründung für die Einführung des Schriftlichkeitsgebotes nicht stichhaltig ist.

 

 

Hinzuweisen ist zudem, dass z.B. gemäß § 434 ZPO und § 39 ASGG die Anbringung einer Proto­kollarklage zulässig ist. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derart unterschiedliche Behand­lung ist nicht erkennbar. Da weiters – im Gegensatz zur ZPO – inhaltliche Mängel eines Antrages im Grundbuchverfahren offensichtlich weiterhin nicht verbessert werden können, ist die Not­wendigkeit der Möglichkeit der Einbringung mündlicher Anträge, mit denen in aller Regel eine entsprechende Anleitung durch die gerichtlichen Bediensteten verbunden zu sein hat, weiterhin gegeben.

 

Auch der Rechnungshof kritisiert in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2008 zum gegenständ­lichen Entwurf den Wegfall der mündlichen Einbringungsmöglichkeit.

 

Sollte jedoch an der Absicht der Streichung festgehalten werden, sollte die Norm jedoch lauten „Grundbuchsgesuche sind schriftlich einzubringen.“

 

Zu Z 6. (§ 98 GBG)

 

Hinsichtlich der Änderungen des § 98 GBG darf auf unsere Ausführungen zu Z 1. (§ 27 Abs. 2 GBG) verwiesen werden.

 

 

ad Artikel II Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes

 

Zu Z 1. (§§ 2a und 2b GUG)

 

Die elektronische Umschreibung der derzeit bestehenden Sonderfälle (§ 2a Abs. 3 GUG) wird be­grüßt, da die derzeitige Situation die Grundbuchseinsicht erschwert und unnötig verteuert hat.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Umstellung der Grundstücksdatenbank auf eine GDB neu der Gutglaubensschutz vorübergehend durch sinngemäße Geltung von § 21 GUG ausgesetzt wer­den sollte (§ 2a Abs. 4 GUG).

 

Bei der nunmehr vorgesehenen elektronischen Umschreibung der Grundstücksdatenbank alt auf eine Grundstücksdatenbank neu geht es nicht mehr um menschlich veranlasste Fehlerquellen, für deren Beseitigung anlässlich der ersten Grundbuchsumstellung § 21 GUG vorgesehen wurde, sondern um einen technischen Vorgang, der (mit Möglichkeit der Vorprüfung) entweder generell und flächendeckend funktioniert oder nicht. Ein neuerlicher Haftungsausschluss ist daher abzu­lehnen.

 

Bei elektronischen Umschreibungen der Datenbank soll (nur) innerhalb von sechs Monaten bei der Ausfertigung von Abschriften und bei der Grundbuchsabfrage mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiedergegeben werden (§ 2a Abs. 4 GUG). Einerseits ist – wenn nicht überhaupt auf das Verlangen der Wiedergabe der ursprünglichen Fas­sung gänzlich verzichtet und automatisch beide Fassungen ausgegeben werden sollen – sicherzu­stellen, dass auf die Möglichkeit des kostenfolgenlosen Verlangens durch die Behörde hingewie­sen wird. Andererseits erscheint diese Frist von sechs Monaten relativ kurz, da gerade Grund­buchsauszüge normalerweise nicht in derart kurzer Abfolge abgerufen werden. Die Frist sollte daher möglichst ausgedehnt werden, um allfällige Übertragungsfehler – die keinesfalls der anfra­genden Partei zugerechnet werden können – offen legen zu können.

 

Zu § 2b GUG ist auszuführen, dass bislang die Einbücherung des öffentlichen Guts über Antrag notwendiger Weise sehr zeitaufwändig ist, um alle relevanten Rechtsverhältnisse feststellen zu können. Eine direkte Einbücherung im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung darf jedoch insbesondere nicht dazu führen, dass die in derartigen Verfahren bislang sicherzu­stellenden Rechte unter die Räder kommen. § 1 AllgGAG unterscheidet noch zwischen öffentli­chem Gut und Gemeindegut, hinzuweisen ist allerdings, dass Eigentümer des öffentlichen Gutes der Bund, die Bundesländer oder die Gemeinden sein können. Unklar ist, wie zukünftig eine rechtssichere Ermittlung des Eigentümers des öffentlichen Gutes zu erfolgen haben wird.

 

Die Regelung des Abs. 4 führt jedoch zu einer wesentlichen Verschlechterung der Rechtspositio­nen berechtigter Dritter. Nach dem UHG ist die Aufnahme bestimmter Urkunden in die Samm­lung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden zuläs­sig und mit Rechtsfolgen verbunden. Tatsache ist, dass hinsichtlich des öffentlichen Gutes derar­tige Hinterlegungen vorgenommen wurden.

 

§ 32 Abs. 3 AllgGAG normiert, dass – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Rechte und Tatsachen, die sich aus Urkunden ergeben, die zum Zwecke des Erwerbes dinglicher Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften hinterlegt wurden, von Amts wegen bei der Einbücherung in die Grundbuchseinlage einzutragen sind.

 

Im Einbücherungsverfahren nach dem AllgGAG sind daher - ohne weiteres Zutun berechtigter Drit­ter, sowie ohne Kostenfolgen für diese - die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Nun­mehr sollen – in Abweichung tragender Grundsätze des Grundbuchsrechts (insb. § 4 GBG) – be­stehende Rechte nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Auch die hohe Anzahl nicht verbü­cherter Stücke des öffentlichen Guts kann derartige gravierende Durchbrechungen nicht recht­fertigen. Zudem sollen nach dem Wortlaut des Abs. 4 Berechtigte lediglich das Recht erhalten, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen – und sohin nicht das Recht der Eintragung bzw. Übertragung ihrer Rechte. Weiters lassen die Schlussbestimmungen Regelungen über die Be­handlung gerichtsanhängiger Einbücherungsverfahren in Bezug auf die EZ 50000 bis EZ 50003 vermissen.

 

Der derzeitige Entwurf der Bestimmungen zur elektronischen Einbücherung des öffentlichen Guts ist aus den dargelegten Gründen daher abzulehnen.

 

Zu Z 3. (§ 4 Abs. 1 GUG)

 

Nach § 4 Abs. 1 letzter Satz GUG hat die Führung der Mappe nach § 3 AllgGAG zu unterbleiben. Da auch nach den Bemerkungen sich die Führung einer eigenen Grundbuchsmappe erübrigt, ist unklar, weswegen die gesetzliche Regelung des § 3 AllgGAG weiterhin aufrecht erhalten werden soll.

 

Zu Z 4. (§ 4 Abs. 1a GUG)

 

Die Einführung der Möglichkeit, Buchberechtigte in das Personenverzeichnis aufzunehmen, kann eine wesentliche Verbesserung vor allem für die Buchberechtigten selber darstellen, die über eine Unzahl an Berechtigungen verfügen (z.B. öffentliche Versorger). Die Abfrage u.ä.m. des Personenverzeichnisses ist jedoch nur eingeschränkt zulässig (siehe insb.  § 6 GUG). Es sollten daher Überlegungen angestellt werden, die Zulässigkeit der Abfrage zu erweitern, zumindest aber die Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 1a GUG hinsichtlich der Abschriften, Einsichten und Abfragen in Bezug auf dieses erweiterte Personenverzeichnis zu ergänzen.

Angeregt wird zudem, auch bloß vorgemerkte Eigentümer zu erfassen, um auch in dieser rele­vanten Hinsicht eine Informationsmöglichkeit zu erhalten.

 

Die Formulierung des Abs. 1a lässt eine Interpretationsspielraum dahingehend offen, ob mit „be­stimmte im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte“ unmittelbar bestimmte Personen ge­meint sind (z.B. Republik Österreich) oder abzustellen ist auf Personen, die eine bestimmte Art der Berechtigung z.B. im Sinne des § 9 GBG innehaben.

 

Aufgrund des Zusammenhangs gehen wir davon aus, dass eher Ersteres gemeint sein dürfte. Da derartige Personen kein Recht auf Erlassung einer Verordnung haben – und sich zudem auch ge­gen eine derartige nur schwerlich werden wehren können -, ist aus rechtstechnischer Sicht, sofern nicht pauschal alle Buchberechtigten in das Personenverzeichnis eingetragen werden, fraglich, ob nicht eine bescheidförmige Erledigung tunlich erscheint.

 

Zu Z. 5 (§ 5 Abs. 6 GUG)

 

Es ist davon auszugehen, dass die Einsicht in die Katastralmappe (auch) elektronisch möglich zu sein hat. Eine diesbezügliche Ergänzung des § 6 Abs. 1 GUG würde diese Unklarheit beseitigen. Entsprechende Klarstellungen fehlen auch in den Erläuternden Bemerkungen, diese wären je­doch jedenfalls wünschenswert.

 

Zu Z 6. (§ 6 Abs. 2 Z 1b GUG)

 

Angeregt wird, auch den Kreditinstituten die Befugnis zur Abfrage des Personenverzeichnis als Gläubiger vollstreckbarer Forderungen einzuräumen, damit diese schon vorweg darüber eine Entscheidung treffen können, inwieweit die Einleitung eines Exekutionsverfahrens sinnvoll er­scheint.

 

Die Bundessparte Information und Consulting der WKO begrüßt die inhaltliche Erweiterung des Nutzungszweckes in der vorgeschlagenen Form. Allerdings hält sie die Beschränkung auf Notare und Rechtsanwälte für nicht mehr zeitgemäß und regt an, Abfragerechte für das Personenver­zeichnis des Grundbuches auch für andere Berufsgruppen zu öffnen. Konkret regt sie eine Z 1c an, wie folgt:

1c. Gewerbetreibenden, als unterstützendes Werkzeug um Kreditwürdigkeit und Boni­tät Dritter zu beurteilen;“

 

Es sei nicht ersichtlich, warum etwa Rechtsanwälte hier ein höheres Informationsbedürfnis ha­ben sollten als Wirtschaftsunternehmen (wie etwa Gläubigerschutzverbände, Auskunfteien oder Inkassounternehmen). Es könne durch eine entsprechende Abfragemöglichkeit Kreditrisiken re­duziert werden (Vermeidung von Forderungsausfällen, Absicherung von Risiken, bessere Bewer­tung und Einschätzung der Bonität eines Rechtsträgers).

 

Der in den Erläuterungen enthaltene Hinweis, dass es bisher im Kreis der bisher abfrageberech­tigten Personen nicht zu Missbrauchsfällen kam, bestärkt die Bundessparte darin, eine Auswei­tung der Gruppe der Abfrageberechtigten auf die von ihr vertretenen Unternehmen anzuregen. Andernfalls wäre ihr nicht ersichtlich, warum Mitgliedsunternehmen der WKO vom Gesetzgeber schlechter gestellt werden als Mitgliedsunternehmen anderer Interessenvertretungen – zumal bei zumindest gleichem wenn nicht sogar höherem Informationsbedürfnis.

 

Zu Z 7. (§ 8a GUG)

 

Bereits derzeit werden im Grundbuch derartige Aufschriften, die mehr als eine Katastralgemein­de betreffen, verwendet. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass gleiche Namen schon jetzt mehrfach verwendet werden. Sohin kann davon ausgegangen werden, dass das Ziel, öster­reichweit eine eindeutige Unterscheidbarkeit diesbezüglich zu erreichen, nicht erreicht werden kann, ganz abgesehen davon, dass fraglich ist, ob eine derartige Bestimmung mit dem sonstigen Namens- und Markenrecht in Übereinstimmung steht.

 

Zu Z 8. (§ 10 GUG)

 

Im Hinblick auf die geplante Änderung des § 10 GUG sowie des § 83 GBG wird angeregt, den Norminhalt des § 10 GUG in § 83 GBG (allenfalls hinsichtlich der elektronischen Übermittlung in § 29 GBG) einzuarbeiten, da die Art der Einbringung der Anträge per se nicht rein auf Grund­buchumstellungen eingeschränkt ist. Es wird offensichtlich vorausgesetzt, dass eine elektroni­sche Eingabe als schriftliche Eingabe gilt.

 

Zu Z 9. (§§ 18a bis 18d GUG)

 

Ebenso wird aus den genannten Überlegungen gefordert, die allgemein gehaltenen Bestimmun­gen der §§ 18a ff GUG im GBG, z.B. nach § 86 bzw. im Rahmen der §§ 105 ff GBG, zu inkorporie­ren.

 

Die „Sonderbehandlung“ durch §§ 18a ff GUG im Verhältnis zu § 86 GBG ist unverständlich – und erst recht die Herausnahme der Behandlung von mehrer Eintragungen, die durch dieselbe Urkun­de begründet werden. Es entsteht zudem zusätzliche Verwirrung durch die einander widerspre­chenden Regelungen der §§ 18a ff GUG zu insb. § 94 Abs. 2 GBG. Der Rechtsunterworfene hat vorweg klar erkennen zu können, welches Gericht zu entscheiden hat.

 

Derzeit wird die Eintragung einer Simultanhypothek in Einlagen verschiedener Gerichte entweder mit dem sog. „Rundreisegesuch“ oder mit getrennten Gesuchen nach § 88 GBG beantragt. Bei beiden Varianten richtet sich der Rang nach dem Einlangen des Gesuchs beim jeweiligen Ge­richt, was beim „Rundreisegesuch“ vom Antragsteller nicht beeinflusst werden kann, jedoch sehr wohl bei getrennten Gesuchen nach § 88 GBG.  Gemäß der Novelle können Eintragungen von Si­multanhypotheken künftig offenbar nur mehr gemäß § 18c Abs. 2 GUG beantragt werden. Es muss aus unserer Sicht  gewährleistet sein, dass auch die Eintragung in das Tagebuch des Lage­gerichts (wenn dies ein anderes als das Bewilligungsgericht ist) unverzüglich nach Einlangen des Gesuchs beim Bewilligungsgericht erfolgt.

 

Offen ist, ob § 18c Abs. 2 GUG auch dann gilt, wenn die Eintragung einer Simultan­hypothek im Rang von Rangordnungen beantragt wird.

 

Dies brächte einen Vorteil zur jetzigen Rechtslage, da nach der Judikatur bei Ausnützung einer bedingten Rangordnung (§ 53 Abs. 1 letzter Satz GBG) bereits eine normale Rangordnung ausge­nützt sein muss (was eigentlich dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG widerspricht), und daher de facto die Antragstellung nur mittels „Rundreisegesuch“ erfolgen kann.

 

Wir ersuchen daher um Klarstellung in den Erläuterungen, dass § 18c Abs. 2 GUG auch dann gilt, wenn die Eintragung einer Simultanhypothek im Rang von Rangordnungen beantragt wird, und weiters, dass in diesem Fall die Antragstellung bei einem einzigen Gericht für die Wahrung der Rangordnungsfrist (§ 57 Abs. 2 GBG) auch der beim Lagegericht auszunützenden Rangordnung ausreicht.

 

Hinsichtlich des Inkrafttretens insbesondere des § 18c GUG ist uns unklar, inwieweit davon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehende Simultanhypotheken betroffen sind. Eine dies­bezügliche Klarstellung sollte erfolgen.

 

Eine weitere Frage stellt sich in diesem Zusammenhang bei Superädifikaten:

Es werden auch „Simultanpfandrechte“ (auch wenn die Terminologie hier nicht so lautet) an Liegenschaften gemeinsam mit Superädifikaten oder an mehreren Superädifikaten gemein­sam bestellt.


Es ist daher unbedingt eine Regelung zu treffen, wie die Antragstellung zu erfolgen hat, wenn für dieselbe Forderung (also „simultan“)

-          eine Liegenschaft (oder mehrere) und ein Superädifikat (oder mehrere) oder

-          mehrere Superädifikate

verpfändet werden.

 

Es sollte auch für diese Fälle eine dem § 18c Abs. 2 GUG analoge Bestimmung geschaffen wer­den. Ansonsten bliebe unklar, wie die Antragstellung zu erfolgen hat, insbesondere wenn eine Liegenschaft und ein Superädifikat für dieselbe Forderung verpfändet werden.

 

Sollte eine gleiche Vorgangsweise bei Superädifikaten mangels technischer Gegebenheiten nicht möglich sein, müsste es bei Superädifikaten bei der derzeitigen Rechtslage bleiben. Nach dieser ist jedoch bei Superädifikaten – mangels eines ent­sprechenden Verweises im UHG auf die Anwendbarkeit des § 88 GBG – nur die Antragstellung mittels „Rundreisegesuch“ gegeben. Wir regen daher an, ins UHG zumindest eine Bestimmung aufzunehmen, wonach auch im Urkunden­hinterlegungs­verfahren § 88 GBG anwendbar ist. Dieser hat für den Antragsteller den Vorteil, dass der Rang früher gewahrt ist als beim „Rundreisegesuch“.

 

Ebenso ist auch für diese Fälle [Verpfändung Liegenschaft(en) + Superädifikat(e); Verpfändung mehrerer Superädifikate] klarzustellen, wie die Antragstellung zu erfolgen hat, wenn Rangord­nungen (darunter auch bedingte) ausgenützt werden.

 

Klarheit über die korrekte Antragstellung für die Einverleibung von Simultanhypotheken [mehre­re Liegenschaften; Liegenschaft(en) + Superädifikat(e); mehrere Superädifikate] ist auch in Zu­sammenhang mit der Gerichtsgebührenbestimmung des GGG, TP 9b Anmerkung 7 und 8, wichtig. Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragungsgebühr bei Simultanhypotheken nur dann nur ein­mal (und in allen andere Fällen mehrmals) zu entrichten, wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Das gilt auch für die Eintragung einer Hypothek für dieselbe Forderung an mehreren Superädifikaten sowie einer Hypothek für dieselbe Forderung an einerseits Liegenschaft(en) und andererseits Superädi­fikat(en).

 

Hinsichtlich der Terminologie wäre es sinnvoll, wenn der Begriff „Simultanpfandrecht“ auch auf die Verpfändung mehrerer Superädifikate für dieselbe Forderung sowie auf die Verpfändung von Liegenschaft und Superädifikat für dieselbe Forderung ausgedehnt wird. In der Praxis schafft die fehlende begriffliche Gleichstellung immer wieder Schwierigkeiten.

 


Zu Z 10. (3a. Abschnitt)

 

Grundsätzlich wird als bekannt vorausgesetzt, dass das System des Eisenbahnbuchs historisch gewachsen ist und sämtliche Eisenbahnen nach dem Eisenbahnbuch geführt werden. Die Um­stellung des Eisenbahnbuches auf das „normale“ Grundbuch in der ten­dierten Art und Weise bringt administrative Vorteile bei der Führung und der Verwendung des Grundbuches mit sich, dies insbesondere im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Grundbuches und auf die Verbücherungsvereinfachungen.

 

Nicht befürwortet werden kann jedoch die Art der legistischen Durchführung.

 

Durch die Regelungen des Abschnitts 3a wird das Eisenbahnbuch aufgelöst, jedoch ohne dass das Eisenbahnbuchgesetz und sonstige einschlägige Sonderbestimmungen, wie z.B. das Eisenbahn­buchanlegungsgesetz, formell aufgehoben werden. Dies offenbar deshalb, da diese Normen Son­derbestimmungen enthalten, die nicht beseitigt wer­den sollen.

 

Durch die Auflösung des Eisenbahnbuches erfolgt jedoch eine materiell-rechtliche Derogation des Eisenbahnbuchgesetzes. Dies insbesondere deshalb, da dieses ausdrücklich die gesonderte Führung des Eisenbahnbuches anordnet. Durch die gewählte Form wird sohin der Rechtsanwen­der mit der Notwendigkeit konfrontiert, selbst zuerst prüfen zu müssen, welche Bestimmungen z.B. des Eisenbahnbuchgesetzes noch in Geltung stehen. Dies wird noch dadurch problematisiert, dass die Novelle explizit auf einzelne Bestim­mungen Bezug nimmt, während sie dies auf andere Bestimmungen nicht macht.

 

Die Umstellung des Eisenbahnbuches auf das Grundbuch wird grundsätzlich begrüßt. Legistisch ist dieser Schritt aber zwingend in einer Form durchzuführen, dass aus Anlass der Novellierung auch eine Neufassung bzw. Novellierung des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes und des Eisen­bahnbuchgesetzes erfolgt bzw. dass diese Bestimmungen in das Grundbuchgesetz aus Anlass der Novellierung übergeführt werden. In der vorliegenden Fassung wird die Umstellung abgelehnt, da die vorgeschla­gene materiell-rechtliche Derogation eine massive Rechtsunsicherheit für den Rechtsan­wender mit sich bringt und außerdem die Führung des elektronischen Rechtsinformati­onssystem des Bundes über das Bundesrecht verunmöglicht wird. In Folge der materiell-rechtli­chen Derogation ist es nicht möglich, betreffend des Eisenbahnbuchanlegungsge­setzes und des Eisenbahnbuchgesetzes nach der Novellierung Auswertungen betreffend des tatsächlich gelten­den Inhaltes dieser Gesetze vorzunehmen.

 

In § 24b Abs. 1 GUG wird die Umstellung der bisherigen Eisenbahneinlagen in den Eisenbahn­büchern angeordnet. Hierbei wird angeordnet, dass diese in jedem Grund­buch zu einem Grund­buchskörper zu vereinigen sind. Diese Gliederung entspricht nicht der bisherigen Gliederung im Eisenbahnbuch. Die bisherige Gliederung z.B. der Kaiserin-Elisabeth-Bahn (Westbahn) ist derar­tig, dass im Eisenbahnbuch in jedem Bundesland eine Grundeinlage und darüber hinaus betref­fend jeder Katastralgemeinde eine Teileinlage geführt wird.

 

Durch die vorgeschlagene Art der Umstellung ist es in Hinkunft nicht mehr möglich auszuwer­ten, welche Einlagen tatsächlich Bestandteil der Westbahn sind, bzw. wird die Auswertung nur über die laut § 24c Abs. 1 GUG vorgesehene Aufschrift möglich.

 

Es wird daher vorgeschlagen, am Beginn der Bahn (siehe Bestimmung des § 24c Abs. 1 GUG, nach der die Richtung der Bahn einzutragen ist) eine Eisenbahn-Haupteinlage zu führen, diese Einlage wäre darauf zu beschränken, dass im A1-Blatt die zugehöri­gen Einlagezahlen der betreffenden Bahnstrecke geführt werden. Des Weiteren wären nur in dieser Einlage die Eigentumsverhältnis­se einzutragen, in den sonstigen Einlage­zahlen wäre jeweils im B-Blatt auf die Eigentumsver­hältnisse der Eisenbahn-Haupteinlage zu verweisen.

 

Ohne eine derartige Haupteinlage kann mit Sicherheit zukünftig nicht das Grundbuch dahinge­hend ausgewertet werden, welche Einlagen tatsächlich zu einer bestimmten Eisenbahn­strecke zugehörig sind.

 

Da bun­desge­setzliche Vorschriften nicht auf Einlagen des Eisenbahnbuchs son­dern auf das Eisenbahnbuch selbst verweisen, sollte § 24b Abs. 3 GUG richtig gestellt werden.

 

Die Einrichtung einer Haupteinlage ist auch zum Vollzug der in § 24c Abs. 2 GUG vorgesehenen Zuständigkeit erforderlich, da ansonsten diese Zustän­digkeit im Grund­buch nicht ersichtlich wäre.

 

Es wird daher folgende Neufassung angeregt:

 

§ 24b. (1) …. zu einem Grundbuchskörper zu vereinen. In jenem Grundbuch, in dem die betref­fende Eisenbahnstrecke ihren Beginn hat, ist eine Eisenbahn-Haupteinlage einzurichten. In dieser Eisenbahn-Haupteinlage sind alle Einlagen zu verzeichnen, die Bestandteil der betreffenden Eisenbahnstrecke sind. Die Einlagen, in denen die Grundstücke der Eisenbahn eingetragen sind, sind in der Aufschrift als Eisenbahneinlagen unter Verweis auf die betreffende Eisenbahn-Haupt­einlage zu bezeichnen.

(2) ….

(3) Soweit sich bundesgesetzliche Vorschriften auf das Eisenbahnbuch beziehen, ….“

 

Festzuhalten ist, dass das Grundbuch und auch das Eisenbahnbuch wechselseitige Verweise auf bestehende Rechte sowohl als Belastung als auch als Recht beinhalten. In Folge der Auflö­sung des Eisenbahnbuches und Übertragung des Inhaltes in das Grundbuch erweist sich eine Anpassung der jeweiligen Verweise als unbedingt erfor­derlich, da ansonsten die Verweise ins Leere gehen.

 

Es wäre daher vorzusehen, dass die Auflösung des Eisenbahnbuchs seitens des zuständigen Ge­richtes erst dann verfügt werden darf, wenn gleichzeitig eine Richtigstellung der Verweise durch amtswegigen Vollzug erfolgt.

 

Es wird daher vorgeschlagen, folgende Bestimmung zusätzlich aufzunehmen:

 

§ 24d. Anlässlich der Auflösung des Eisenbahnbuchs und der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs in das Grundbuch hat das Grundbuchsgericht in einem mit der Umschreibung auch die Richtigstellung aller Verweise von Rechten und Lasten im bisherigen Eisenbahnbuch und im jeweils betroffenen Grundbuch von Amts wegen durch Beschluss vorzu­nehmen.“

 

Die Auflösung des Eisenbahnbuchs bringt notwendigerweise auch die Neuregelung der Simultan­haftung mit sich. Die getroffene Regelung erscheint jedoch einerseits schwer verständ­lich und andererseits für die Rechtsstellung des Eisenbahnunternehmens nachteilig.

 

Besonders unklar erscheint, wieso in § 24b Abs. 2 GUG eine gesonderte Anführung erforderlich ist, dass für Eisenbahneinlagen die §§ 46, 47, 50 bis 52 und 54 EisBG sinngemäß zu gelten hätten. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Novelle soll das Eisenbahnbuchgesetz zur Gänze weiter gelten, nur mit der materiell-rechtlichen Derogation, dass die Grundstücke der Eisenbahn nicht im Eisenbahnbuch, sondern im Grundbuch zu führen sind. Es ist daher unverständlich, wieso ge­rade diese Bestimmungen des EisBG – und zudem nur „sinngemäß“. Gerade diese Bestimmung beweist auch die Berechtigung der grundsätzlichen Einwendungen im Hinblick auf die Art der Durchführung in Form des Unterbleibens einer Neu­fassung des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes und des Eisenbahnbuchgesetzes. § 24b Abs. 2 GUG hätte daher als sinnstörend zu unterbleiben.

 

Im Zuge der Umstellung wäre anlässlich der Richtigstellung der Rechte und Lasten jedoch dar­auf zu achten, dass es zu keiner erhöhten Haftung der Eisenbahnunternehmer im Hinblick auf Simultanhaftungen kommt.

 

Es werden daher folgende Änderungsvorschläge unterbreitet:

 

§ 24b Abs. 2 GUG hat zu lauten:

„(2) Die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu der selben bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen hat zu unterbleiben. Inwieweit eine Simultanhaftung besteht, richtet sich nach der materiell-rechtlichen Vereinbarung.“

 

Weiters ist an § 24d GUG noch folgender Satz anzufügen:

 

„Bei der Erlassung des Beschlusses ist besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch die Umschreibung keine Änderung bestehender Simultanhaftungen, auch nicht im Sinne einer Erwei­terung der Simultanhaftung, eintritt. Falls dies zur Klarstellung erforderlich ist, ist anlässlich der Umstellung der Verweise gesondert auf den Umfang der Simultanhaftung oder des Nichtbeste­hens der Simultanhaftung in der Eintragung gemäß der Anordnung im Beschluss Bezug zu neh­men.“

 

 

ad Artikel III Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

 

Zu Z 1. (§ 2 LiegTeilG)

 

Da § 2 Abs. 1 LiegTeilG ausdrücklich auf den Plan im Sinne des § 1 verweist und diesen im Klam­merausdruck als „Teilungsplan“ tituliert, sollte diese Bezeichnung unmittelbar in § 1 Eingang finden [(1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstücks kann nur auf Grund eines Teilungs­plans durchgeführt werden, der …] und im weiteren dann verwendet werden.

 

§ 2 Abs. 1 LiegTeilG sieht vor, dass ein Plan im Sinne des § 1 leg.cit. nur zur Gänze grundbücher­lich durchgeführt wer­den darf. Diese Bestimmung erschwert ganz wesentlich die Verbücherung, insbesondere bei großen Vermessungsoperaten.

 

Die bisherige Praxis, nach der insbesondere große Vermessungsoperate auch in mehreren Gesu­chen umgesetzt werden können, ermöglicht eine wesentlich flexiblere Vorgangsweise und ent­spricht den Erfordernissen der Praxis. Insbesondere bei großen Operaten ist es geradezu unmög­lich, alle Verbücherungsvoraussetzungen für einen einheitlichen Zeitpunkt sicherzustellen. Dies wird noch dadurch verschärft, dass in § 39 VermG die Frist für die Durchführung eines beschei­nigten Planes von zwei Jahre auf sechs Monate verkürzt werden soll.

 

§ 2 Abs. 1 LiegTeilG sollte daher lauten wie folgt:

 

§ 2. (1) Ein Teilungsplan kann auch in Teilen grundbücherlich durchge­führt werden.“


§ 2 Abs. 2 LiegTeilG sieht vor, dass im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des Teilungs­planes und der Bescheinigung nach § 39 Vermessungsgesetz im Geschäftsregister der Ver­messungsbe­hörde hinzuweisen ist. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.

 

Diese Bestimmung erscheint insoweit verfehlt, als die Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 erster Satz LiegTeilG inhaltslos ist. Es stellt sich die Frage, wieso ein Antragsteller im Grundbuchsantrag auf die ohnedies durch das Gesetz angeordnete Speicherung des Teilungsplanes und der Bescheini­gung im Ge­schäftsregister der Vermessungsbehörde gesondert hinzuweisen hat. Der Antragsteller hat so­hin nur auf ein Faktum hinzuweisen, dass von einer Behörde gemäß gesetzlicher Anordnung ohnedies vorzunehmen ist. Dieser erste Satzteil ist gänzlich entbehrlich.

 

Nach § 39 Abs. 9 VermG i.d.F. des Entwurfs ist die Bescheinigung gem. Abs. 7 (ebenso wie die geprüften Pläne) in das Geschäftsregister des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufzu­nehmen und gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automatisation­sunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Der Grenzkataster ist gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz VermG mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen - soweit technisch möglich.

 

Nunmehr sollen gem. § 2 Abs. 2 LiegTeilG Teilungspläne und Bescheinigungen nicht mehr dem Antrag beigelegt und auch nicht mehr zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) genommen werden.

 

Diese Bestimmung scheint jedoch den wesentlichen Bestimmungen des Grundbuchsverfahrens sowie dem Gutglaubensschutz des Grundbuchs zu widersprechen. Ohne vollständige Dokumentation aller relevanter Unterlagen in der Urkundensammlung werden die Grundbuchsbeschlüsse inhaltlich unver­ständlich und nicht nachvollziehbar. Es ist daher zwingend erforderlich, dass die jeweiligen Tei­lungspläne Bestandteil des Grundbuchgesuches sind, ansonsten sind sie auch nicht Teil des Grundbuchaktes.

 

Des Weiteren unterliegt auch derzeit das Geschäftsregister der Vermessungsbehörde nicht der gleichen Zugänglichkeit wie die Urkundensammlung des Grundbuches. Die Urkundensammlung des Grund­buches wurde unlängst auf elektronische Abfrage umgestellt. Die stellt eine wesentli­che Verbes­serung der Zugänglichkeit dar.

 

Es werden diesbezüglich im Novellentext bzw. in den Erläuterungen Klarstellungen einerseits dahingehend vermisst, dass es faktisch gewährleistet sein muss, dass unmittelbar eine Verknüpfung zwischen Grundbuch und den Teilungsplänen samt zusammenhängenden Urkunden besteht. Diese Verbindung hat daher unmittelbar aufgrund der im Grundbuch aufscheinenden Angaben die Auffindung der entsprechenden Unterlagen im Geschäftsregister des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu ermöglichen.

 

In rechtlicher Hinsicht muss gewährleistet sein, dass diese im Geschäftsregister des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gespeicherten Pläne und Urkunden rechtlich dieselbe Qualifikation wie die Urkunden in der Urkundensammlung des Grundbuchs erhalten und diese dem Grundbuch zuzurechnen sind und sohin in allen Voraussetzungen, Qualifikationen und Folgen ident behandelt werden wie die Urkunden der Urkundensammlung des Grundbuchs.


Zu Z 7. (§ 16 LiegTeilG)

 

Nach der bisherigen Rechtssprechung zu § 15 LiegTeilG war ein gesonderter Nachweis der Zu­stimmung der vom Grundbuchsbeschluss betroffenen bücherlichen Berechtigten (Eigentümer und dinglich Berechtigten) nicht erforderlich. Gemäß Re­visionsrekursbeschlüssen des OGH je vom 28. November 2006, 5 Ob 86/06t und 5 Ob 108/06b, wurde sei­tens des Obersten Gerichtshofes im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Liegenschaftsteilungsgesetzes festgehal­ten, dass diese bisherige Rechts­sprechung nicht auf­recht erhalten werden könne.

 

Demnach stünde dem Berechtigten auch noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei we­der Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust oder ein förmliches Ent­eignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteig­nungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchs­ge­richt gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen.

 

Diese vom OGH aufgestellten Grundsätze sind auch auf die Gesetzgebung zu übertragen.

 

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur erscheint es fraglich, ob der nunmehrige Entwurf des § 16 LiegTeilG diesen Grundsätzen entspricht, und nicht vielmehr durch den Gesetzgeber beabsichtigt ist, die Folgen der genannten Judikatur zu umgehen. 

 

Unklar ist, weswegen nur der Antragsteller die Mitübertragung bücherlicher Lasten erklären kann, nicht jedoch der durch diese Lasten berechtigte Dritte.

 

Vollkommen verfehlt scheint die Bestimmung dahingehend zu sein, dass der Vermessungsbehörde diesbezüglich eine Mitbestimmungsbefugnis zukommen soll. Hinsichtlich Entscheidungen über Dienstbarkeiten ist ausschließlich das Gericht und nicht eine Verwaltungsbehörde zuständig.

 

Es wird übersehen, dass es für die Durchführung von Teilungs­plänen unvermeidlich ist, dass jedenfalls auch im Detail zu prüfen ist, welche Dienstbarkeiten als Folge einer Liegenschaftstei­lung zu übertragen sind, nicht zu übertragen sind oder aber sowohl auf der „alten“ Liegenschaft als auch auf der „neuen“ Liegenschaft auszuweisen sind. Da nach der bisherigen Praxis eine diesbezügliche Prüfung gänzlich unterlassen worden ist und auch die Novelle offenbar davon ausgeht, dass weder das Vermessungsamt noch das Grund­buchsgericht eine diesbezügliche Prü­fung vorzunehmen hat, würde es nach der Formulierung des § 16 LiegTeilG in der Willkür des Antragstellers verbleiben, inwieweit auf derartige Dienstbarkeits­rechte tatsächlich Rücksicht genommen wird.

 

Dies widerspricht grob dem Eigentumsschutz und dem Grundsatz, dass die staatliche Tätigkeit unter Beachtung der Gesetze zu erfolgen hat (Art. 18 B-VG).

 

Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Bescheinigung nach Maßgabe der tatsächlichen Ver­hältnisse zu bestätigen, welche der in § 15 LiegTeilG angeführten tatsächlichen Voraussetzungen vor­lie­gen. Diese Bestätigung unterliegt nicht der Überprüfung durch das Grundbuchgericht.

 

Es ist unbillig, dem bücherlich Berechtigten hinsichtlich offenkundigen, im Grundbuch ersicht­lichen Rechten die alleinige Pflicht zu oktroyieren, in derartigen Verfahren für die Beibehaltung seiner Rechte verantwortlich zu sein. Dieser selber ist zudem in aller Regel nicht „Nutznießer“ derartiger Grundstücksteilungen. Derartige Eingriffe in bestehende, grundbücherlich eingetrage­ne Dienstbarkeiten haben daher aus unserer Sicht zu unterbleiben.

 

Zu Z 10. (§ 20 LiegTeilG)

 

Die Normierung von Gründen in § 20 LiegTeilG, nach denen ein Einspruch eines Buchberechtigten jedoch u.a. unbegründet ist, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Ab­schreibung auf Grund dieser Bestimmung vorgenommen worden ist, ist vollkommen unklar.

 

Zunächst ist nicht bestimmbar, von welchem Zeitpunkt die Jahresfrist zu berechnen ist. Sollte die Fünf-Jahres-Frist des § 13 Abs. 3 LiegTeilG gemeint sein (vor Bewilligung der Abschreibung), ist der Verweis unklar, da bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 LiegTeilG (und an­deren) der Einspruch sowieso ungerechtfertigt ist.

 

Die Fünf-Jahres-Frist ist in der (laut Erläuternden Bemerkungen) Vorbildbestimmung des § 14 LiegTeilG nicht enthalten.

 

Allenfalls möchte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung manchen rechtswidrigen Vollzug durch Gerichte dahin­gehend sanieren, dass in der Vergangenheit rechtswidrigerweise Grundbuchbe­schlüsse nach § 15 LiegTeilG zum überwiegenden Teil nicht an die Berechtigten zugestellt wor­den waren und in Folge dessen die Rechtsmittelfristen nicht zu laufen begonnen haben.

 

Die Einführung dieser Frist ist vor dem geschilderten Hintergrund und der Tatsache, dass auch kein Bezug darauf genommen wird, dass es sich dabei um rechtmäßige Verbücherungen inklusive ordnungsgemäßer Zustellung des Beschlusses an die Buchberechtigten han­deln müsste, unsach­lich.

 

 

ad Artikel IV Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

 

Die geplanten Änderungen im UHG hinsichtlich, der Umstellung der Urkunden­hinterlegung auf ADV sowie die Neuregelung betreffend die Ersichtlichmachung einer Urkundenhinter­legung im Grundbuch werden grundsätzlich positiv gesehen, jedoch sollten auch Auszüge aus der Bau­werkskartei – gleichwie Grundbuchsauszüge - elektronisch abgefragt werden können.

 

Weiters regen wir an, die Gelegenheit der Novelle dazu zu nutzen, im UHG auch eine Bestim­mung darüber aufzunehmen, dass auch bei Superädifikaten eine Anmerkung der Rangordnung (Veräußerung sowie Verpfändung) möglich ist. Dafür fehlt eine gesetzliche Regelung, jedoch hat der OGH in 5 Ob 284/01b ausgesprochen, dass auch bei Super­ädifikaten eine Rangordnungsan­merkung zulässig ist, und in der Entscheidung auch angeführt, wie dies in der  Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden zu erfolgen hat.

 

Zu Z 1. (§ 1 Abs. 2 UHG)

 

Hinsichtlich des Verweises in § 1 Abs. 2 UHG ersuchen wir um Beachtung unserer Ausführungen zu Z 8. GUG (§ 10 GUG).

 

Zu Z 3. (§ 10 UHG)

 

Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für das betreffende Bauwerk im Gutbestands­blatt ist im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßen. Sicherzustellen ist jedoch in diesem Zusam­menhang, dass die entsprechenden Urkunden auch elektronisch eingesehen werden können.

 

Zu Z 4. (Aufhebung § 19 UHG)

 

Bisher war nach § 19 Abs. 2 UHG ein Hinterlegungsbeschluss jedem Buchberechtigten zuzustel­len, d.h., nicht nur dem Liegenschaftseigentümer, sondern auch z.B. dem Pfandgläubiger der Liegenschaft.

 

Mit der geplanten gänzlichen Aufhebung des § 19 UHG und der Abschwächung in § 7 Abs. 1 Z 2 UHG von "Ersichtlichmachung des Bauwerkes" in "Ersichtlichmachung der Urkundenhinter­legung" und der Bestimmung des § 12 Abs. 1 UHG wird zwar, wie in den Erläuterungen zutreffend bemerkt, der Grundeigentümer nicht benachteiligt, da er ja nach § 12 UHG gegen den Beschluss ein Rechtsmittel ergreifen kann. Entgegen den Erläuterungen kann aber die Rechtsstellung des Pfandgläubigers der Liegenschaft beeinträchtigt werden, da er von der Hinterlegung in Folge des Wegfalls des § 19 Abs. 2 UHG nicht mehr verständigt werden muss. Erst bei der Zwangsversteige­rung der Pfandliegenschaft würde dann im Exekutionsverfahren zu klären sein, ob das Liegen­schaftspfand auch das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude umfasst oder nicht. Diese Pro­blematik gab es schon bisher für den Pfandgläubiger eines Superädifikates. Diese Unsicherheit würde aber nunmehr auch auf zeitlich vorhergehende Pfandgläubiger der Liegenschaft ausge­dehnt, die sich bisher nach § 19 Abs. 2 UHG gegen eine Urkundenhinterlegung sofort wehren konnten. Bewusst hatte der historische Gesetzgeber trotz Einschränkung auf die Zustimmung des Liegenschafts­eigentümers bei der Hinterlegung/amtswegigen Ersichtlichmachung den sonstigen Berechtigten an der Liegenschaft zusätzlich noch einen Rechtsbehelf eingeräumt, da die Interes­sen des Liegenschaftseigentümers nicht immer zwingend mit denen der sonstigen Buchberechtig­ten übereinstimmen müssen, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Liegenschafts­eigentümer von sich aus den Pfandgläubiger verständigt und stellvertretend für diesen sich ge­gen eine unberechtigte Hinterlegung wehrt. Dieser geplante Rückschritt der Rechtslage zum Nachteil sonstiger Buchberechtigter (der Liegenschaft, insbesondere Pfandgläubiger) ist nicht nachvollziehbar.

 

Es sollte daher Buchberechtigte aus § 19 Abs. 2 UHG in § 12 Abs. 1 UHG aufgenommen wer­den, sodass Hinterlegung/Einreihungsbeschlüsse stets nicht nur dem bücherlichen Eigentümer, sondern auch jedem sonstigen Buchberechtigten zuzustellen sind.

 

 

ad Artikel V Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

 

Zu Z 1. (§ 300 ABGB)

 

Die Bestimmungen des Hofkanzlei-Decrets vom 2. Juli 1832 betreffen Bestimmungen über den Bestand von Keller-Grundbüchern. In diesem Dekret wird ausdrücklich angeführt, dass das Ver­hältnis des Grundbesitzers zum Inhaber des Kellers mehr die Gestalt einer Grunddienstbarkeit annimmt als eines geteilten Eigentums.

 

Nach den zitierten Entscheidungen des OGH vom 9. September 1980 und 22. März 1993 ist davon auszugehen, dass derartige Räume und Bauwerke sonderrechtsfähig und als selbstständige Rechtsobjekte wie Grundstücke, also wie unbewegliche Sachen, zu behandeln sind.

 

Da klare Abgrenzungsnormen zum sonstigen Grundeigentum fehlen, ist davon auszugehen, dass der Grundstückseigentümer in seinem Eigentumsrecht nicht weiter beschränkt ist. Eindeutige Aussagen zu dieser Thematik fehlen.

 

 

ad Artikel VI Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

 

In der Gesetzesgegenüberstellung fehlt die Gegenüberstellung Geltende Fassung – Vorgeschlage­ne Fassung des Artikel VI Änderung des Gerichtsgebührengesetzes und werden offensichtlich auf­grund eines Redaktionsfehlers den Änderungen des Vermessungsgesetzes die Bezeichnung „Arti­kel VI“ vorangestellt.

 

Zu Z 1. (Tarifpost 9 Anmerkung 14)

 

Nach der bisher geltenden Bestimmung des § 29 Abs. 2 GUG sind für Abfragen aus der Grund­stücksdatenbank Verwaltungsabgaben zu entrichten. In sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 VermG sind Bauschbeträge entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand durch Verordnung festzusetzen. D.h., auch bislang war für elektronische Abfragen ein Entgelt zu leisten. Die nun­mehr angedachte Regelung im GGG darf insbesondere nicht dazu führen, dass die bislang fällig gewesenen Abgaben erhöht werden, auch allfällige Verknüpfungen mit dem Grenzkataster haben nicht durch eine derartige Einschaltung Dritter zu Kostensteigerungen zu führen. Einer nachhal­tigen Senkung wird selbstredend sehr positiv gegenübergestanden.

 

Letzteres betrifft jedoch allgemein die Tarifpost 9. Internationale Untersuchungen [z.B. Centre of European Law and Politics, Unversity of Bremen, Christoph U. Schmid u.a.: Study COMP/2006/D3/003, Conveyancing Services Market, December 2007] heben hervor, dass die Re­gistergebühren (wie auch die sonstigen festen Gebührensätze, z.B. Steuern und Notare) im Grundstücksverkehr in Österreich im EU-Vergleich erheblich über dem EU-Durchschnitt liegen. Die WKO fordert daher eine wesentliche Senkung der gerichtlichen Gebühren in Grundbuch­sachen.

 

 

ad Artikel VII Änderungen des Vermessungsgesetzes

 

Einleitend dürfen wir ausdrücklich auf unsere obigen Ausführungen zur Erweiterung des Tätig­keitsbereichs des Berufsstandes der Ingenieurbüros für Vermessungswesen verweisen.

 

In den Überschriften der Erläuternden Bemerkungen sind die Paragraphen uneinheitlich in Klammer gesetzt.

 

Neben dem Grundbuch ist das Geschäftsregister des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswe­sen als zentrales Register für alle katasterrelevanten Urkunden mit vollständiger Dokumentation aller Geschäftsfälle und sicherer Speicherung auf unbegrenzte Dauer besonders wertvoll.

 

In diesem müssen daher – wie bisher im Kataster – im Sinne des Eigentumssicherungssystems fol­gende umfangreiche und relevante Daten von Landesvermessungsämtern, Ingenieurbüros für Vermessungswegen, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Agrarbehörden, Städten und Gemeinden, Bundesheer und einschlägigen Gewerbetreibenden einfließen, wie z.B.:

 

 

Zusätzlich ist sicherzustellen, dass in das Geschäftsregister nicht nur der Liegenschaftsteilungs­plan, sondern auch jene Dokumente Eingang finden, auf denen dieser basiert, wie insbesondere die Zustimmungserklärung der Eigentümer und die Niederschrift über die Grenzverhandlung. Es ist daher zu standardisieren, welche Urkunden zweckmäßigerweise im Geschäftsregister auf un­begrenzte Dauer zu archivieren sind.

 

Zu Z 1. (§ 1 Z 1 lit. a und b VermG)

 

In § 1 Z 1 lit. a VermG fehlt am Ende nach dem Wort „Satellitenreferenzsystem“ ein Beistrich.

 

Zu Z 4. (§ 7 Abs. 4 VermG)

 

§ 7 Abs. 4 VermG stellt im Wesentlichen eine Wiederholung der Bestimmung des § 3 Abs. 3 VermG dar. Sollte die Bestimmung dazu dienen klarzustellen, dass Anordnungen nach § 7 Abs. 3 und 4 VermG verordnungsförmig zu erfolgen haben, wäre ein Verweis auf § 3 Abs. 3 VermG aus­reichend. Nach der derzeit gewählten Formulierung sind die Abweichungen zu § 3 Abs. 3 VermG unklar. An sich ist wohl nicht davon auszugehen, dass diese Diskrepanzen so auszulegen sind, dass Verordnungen nach § 7 Abs. 3 und 4 VermG z.B. nicht unter der in § 3 Abs. 3 VermG angeführten Webadresse bereit zu halten seien.

 

Zu Z 12. (§ 37 Abs. 1 Z 4 bis 6 VermG)

 

Z 12. müsste statt „§ 37 Abs.1 Z 4 bis 6 lauten:“ heißen „§ 37 Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten:“.

 

Zu Z 13. (§ 37 Abs. 2 und 3 VermG)

 

Z 13. müsste statt „§ 37 Abs.2 und 3 lauten:“ heißen „§ 37 Abs. 2 und 3 lauten:“.

 

§ 37 Abs. 3 VermG müsste statt „… über die gemäß Abs. 1, Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben …“ lauten „… über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben …“.

 

Zu Z 14. (§ 39 VermG)

 

In § 39 Abs. 1 VermG müsste der Wortlaut unserer Ansicht nach aufgrund der normativen Voraus­setzung statt „… , die innerhalb von sechs Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbü­cherung beim Grundbuchgericht erteilt worden ist.“ lauten „… , die innerhalb von sechs Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchgericht erteilt worden sein muss.“

 

Klargestellt werden sollte, dass diese Pläne ausschließlich in Formaten eingebracht werden dür­fen, die sich für die elektronische Weiterverarbeitkeit eignen.

Die Neuregelung des Prozesses der Planbescheinigung führt zu einer Verfahrensbeschleunigung. Neu eingeführt wird in § 39 VermG die Notwendigkeit des Nachweises aller bundes- und landes­gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilung (Teilungsbewilligungen) sowie – bei deren Vorlie­gen – die entsprechende Bescheinigung durch Bescheid.

 

Ganz abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, in einem Bundesgesetz die Erfüllung landesge­setzlicher Vorschriften als Voraussetzung für eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Be­scheinigung zu normieren, ist nach dem Wortlaut des § 39 VermG eine Bescheinigung mit Be­scheid bei Vorliegen der in Abs. 7 normierten Voraussetzungen zu erteilen.

 

Hinsichtlich der Möglichkeit und der weiteren Auswirkungen allfälliger Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und dem Vermessungsamt hinsichtlich Art und Umfang der beizubringenden Nachweise aller bundes- und landesge­setzlichen Voraussetzungen erscheint eine vertiefte Erläuterung bzw. Prüfung dieses Verfahrensablaufes bis zur grundbücherlichen Eintragung aus unserer Sicht notwendig, da in die inhaltliche Prüfkompetenz der anderen Behör­den nach den Erläuternden Bemerkungen nicht eingegriffen werden soll. Die Problematik einer derartigen Konstellation ist zu lösen. Eine bescheidförmige Erledigung (Zurück- bzw. Abwei­sung des Antrags) durch die Vermessungsbehörde muss unmittelbar in eine inhaltliche Prüfung münden.

 

Zudem müsste sichergestellt sein, dass diejenigen Behörden, die die zu erbringenden Nachweise ausstellen, nicht – wie zum Teil bisher – als Voraussetzung ihrer Nachweiserteilung die Beibrin­gung des Teilungsplans verlangen.

 

Im weiteren Verfahren stellt sich sodann die Frage, inwieweit das Grundbuchgericht an die Fest­stellung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, dass alle erforderlichen Teilungsbewilligungen vorhanden seien.

 

Aufgrund der oben bereits geschilderten kompetenzrechtlichen Problematik ist zudem zu überle­gen, ob die Frist des § 39 Abs. 1 VermG nicht doch auf 24 Monate ausgedehnt werden muss.

 

Zu Z 19. (§ 47 Abs. 2 Z 3 VermG)

 

Die Änderung des § 47 VermG durch Aufnahme des § 18 VermG (Umwandlung auf Antrag des Eigentümers) in die Liste jener Amtshandlungen, für die besondere Verwaltungsabgaben zu ent­richten sind, verschleiert die Tatsache, dass

 

  1. auch bislang ein derartiger Antrag auf Umwandlung zulässig war,
  2. auch bislang ein derartiger Antrag im primären Interesse des antragstellenden Eigentü­mers war,
  3. jedoch bislang dafür keine besonderen Verwaltungsabgaben zu entrichten waren.

 

Faktum ist, dass davon auszugehen ist, dass grundsätzlich alles verwaltungsbehördliches Handeln über Antrag des Antragstellers als im Interesse des Antragstellers zu gelten hat. Daraus unab­dingbar eine sachliche Rechtfertigung für die Vorschreibung von Kosten abzuleiten, ist jedenfalls verfehlt. Zudem wird vollkommen verschwiegen, dass die Neuanlegung eines Grenzkatasters durch Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grundkataster (§ 15 Abs. 1 Z 1 VermG) jedenfalls auch öffentlichen Interessen entspricht, was eine Ursache für die bislang bestehende sachliche Differenzierung des § 47 zu z.B. § 12 und § 18 VermG darstellen könnte.

 

Zu Z 23. (§ 57 Abs. 6 und 7 VermG)

 

§ 57 Abs. 6 müsste statt „… treten am 1.1.2009 in Kraft wobei der Zeitpunkt“ lauten „… treten am 1.1.2009 in Kraft, wobei der Zeitpunkt“ und zu überlegen ist, am Satzende statt „festgesetzt wird“ den Ausdruck „festzusetzen ist“ zu verwenden.

 

 

Zusammenfassend ist anzumerken, dass der vorliegende Entwurf vor allem im Bereich des Ein­satzes zeitgemäßer Technologien wesentliche Verfahrensvereinfachungen und Verfahrensbe­schleunigungen erwarten lässt.

 

Wir ersuchen jedoch um Berücksichtigung der unsererseits in dieser Stellungnahme dargestellten Punkte – insbesondere auch hinsichtlich der Erweiterung der Tätigkeitsbefugnisse der Ingenieur­büros für Vermessungswesen –, die per E-Mail auch an das Präsidium des Nationalrates (begutachtungsverfahren@parlament.gv.at) übermittelt wurden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.

 

 

 

 

 

Anlage:

Gegenüberstellung Inhalte Ziviltechnikerprüfung

und Befähigungsprüfung der Ingenieurbüros

 


Anlage:

Die Prüfungsinhalte der Ziviltechniker (§ 7 Ziviltechnikerprüfungsverordnung) können folgen­den der Ingenieurbüros (§§ 2 und 3 Befähigungsprüfungsordnung) gegenüberstellt werden.

Ziviltechnikerprüfung

Befähigungsprüfung Ingenieurbüros

Österreichsches Verwaltungsrecht (münd­lich):

Anwendungsbereich der Verwaltungsverfah­rensgesetze; Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Be­rücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte

Rechtskunde 1 (mündlich):

u.a. Verwaltungsrecht, insbesondere der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfah­rensgesetze sowie der Grundzüge des Allge­meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vor­schriften über die Vertretung und Parteien­rechte

Betriebswirtschaftslehre (mündlich):

Grundkenntnisse über Kostenrechnung, Personalführung und Organisation, Buchhal­tung, Investitionen und Finanzierung

Betriebswirtschaft (schriftlich):

Betriebsführung und interne Kostenrechnung

Rechtliche und fachliche Vorschriften (mündlich):

Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeb­lichen Verwaltungsvorschriften und Normen

Fachliche Vorschriften und Gesetze (mündlich):

die für das Fachgebiet maßgeblichen Ge­setze, Verordnungen und Normen mit ver­tiefter fachlicher bzw. technischer Erläute­rung (Fachgespräch)

Leistungsabwicklung und Kontrolle (schriftlich):

von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht

Berufs- und Standesregeln (mündlich):

Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammer­gesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut und Wohlfahrtseinrichtungen

Rechtskunde 2 (mündlich):

u.a. Gewerberecht einschließlich Standesre­geln der Technischen Büros - Ingenieurbüros sowie des Wirtschaftskammerrechtes

Honorarwesen (schriftlich):

Angebote für und Vergabe von Ingenieur­leistungen; insbesondere Honorarberech­nungsgrundsätze, Kalkulationsempfehlung der Technischen Büros – Ingenieurbüros, Leistungsbilder