Textfeld: Bundesministerium für Justiz 
Museumstraßsse 7
1070 Wien

Eisenstadt, am 14.2.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2032

Mag.a Simone Laky

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B369-10000-4-2008    

Betr: Bundesgesetz, mit dem das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetz­buch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2007 – GB-Novelle 2007); Begutachtungsverfahren; ergänzende Stellung­nahme  

 

Bezug: BMJ-B95.001/0007-I 4/2007         

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Gesetzesentwurf, zum dem seitens des Landes Burgenland mit Schreiben, Zl. LAD-VD-B369-10000-2-2008, bereits eine Stellungnahme erfolgte, darf folgende Ergänzung übermittelt werden:

 

Grundsätzlich werden die technologische Erneuerung der Grundstücksdatenbank im Rahmen der in Begutachtung befindlichen Grundbuchsnovelle und die damit verbundene beschleunigte Verbücherung von Teilungsplänen sowie die "Modernisierung" des Vermessungsrechtes ausdrücklich begrüßt.

 

Die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Verkürzung der Frist für die grundbücherliche Durchführung eines Planes von bisher 2 Jahren auf 6 Monate wird jedoch abgelehnt, da durch die Verkürzung der Frist auf ein Viertel (!) der ursprünglichen Frist zu befürchten ist, dass z.B. durch unvorhergesehene Abwicklungsprobleme wie z.B. plötzliche schwere Erkrankung, Unfall eines der Beteiligten o.ä. die Gefahr steigt, dass Teilungspläne nicht fristgerecht durchgeführt werden können und es dadurch zu einer unnötigen Erhöhung der Kosten kommt. Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn die Parteien nicht anwaltlich oder durch einen Notar vertreten sind. Die Verkürzung der Frist wird nach ho. Ansicht jedenfalls zu einem höheren Kostendruck beim Privaten führen, weil schon allein durch den höheren Zeitdruck eine Durchführung von Grundstücksteilungen o.ä. ohne anwaltliche oder notarielle Vertretung bzw. ohne entsprechendes Know-how nicht mehr möglich oder ratsam erscheint.

 

Vor dem Hintergrund der Kostenfrage sollte auch in Erwägung gezogen werden, das bisherige "Ziviltechnikermonopol" im Vermessungsbereich aufzubrechen und die Befugnisse der Technischen Büros, d.h. Ingenieurbüros für Vermessungswesen in den Bereichen des Liegenschaftsteilungsgesetz und des Vermessungsgesetzes zu erweitern.

 

Ein Marktzugang für Ingenieurbüros für Vermessungswesen (Technische Büros) für die gesamte Katastervermessung (und damit eine wesentliche Verbreiterung des bisher auf Ziviltechniker eingeschränkten Angebotes) würde wahrscheinlich zu einer Kostensenkung für die Konsumenten in diesen Bereichen führen.

 

§ 134 GewO 1994 berechtigt Ingenieurbüros für Vermessungswesen auf dem gesamten Gebiet des Vermessungswesens Leistungen zu erbringen.

Aufgrund der hohen Qualifikation - Universität oder Fachhochschule oder HTL und mehrjährigen Praxis sowie einer Befähigungsprüfung (Technische Büros/Ingenieur­büros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung vom 28.1.2003, BGBl. II Nr. 89/2003) und der Verpflichtung zur unabhängigen Berufsausübung (Standesregeln BGBl. Nr. 726/1990) sind Ingenieurbüros für Vermessungswesen durchaus geeignet als Vermessungsbefugte im Liegenschaftsteilungs- und im Vermessungsgesetz – so wie die Ingenieurbüros verschiedener Fachrichtungen in unzähligen anderen Materien­­gesetzen – verankert zu werden.

Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit, insbesondere auch für Behörden und öffentliche Auftraggeber, ist bereits jetzt eine Kerntätigkeit von Ingenieurbüros. Ingenieurbüros sind aufgrund ihres Berufsrechts in zahlreichen Materiengesetzen als Sachverständige gesetzlich verankert, so zB im Gefahrgutbeförderungsgesetz (§ 26 GGBG), im Kraftfahrgesetz (§§ 57, 57a KFG) u.a.

 

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Ziviltechnikerprüfung und der Befähigungsprüfung der Ingenieurbüros anzumerken, dass die Prüfungsinhalte der Ziviltechniker und der Ingenieurbüros durchaus vergleichbar sind.

 

Um die hohen Anforderungen einer Tätigkeit im Katasterbereich, die neben einer theoretischen Ausbildung vor allem eine einschlägige jahrelange Praxis in der Katastervermessung zwingend voraussetzt, noch zusätzlich abzusichern, könnte auch ein eigenes Zertifizierungsverfahren ev. sogar mit einer eigenen Prüfung in Form eines Katasterpatentes o. ä. in Erwägung gezogen werden.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 14.2.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber