Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

25. Jänner 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5267/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Bundesgesetz mit dem das Apothekengesetz und

das Apothekerkammergesetz 2001 geändert

werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

per e-Mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

In der Anlage wird die Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines  Bundesgesetz mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden, übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

25. Jänner 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5267/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Bundesgesetz mit dem das Apothekengesetz und

das Apothekerkammergesetz 2001 geändert

werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

E-Mail: sylvia.fuszel@bmgfj.gv.at

 

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 14.1.2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetz mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert

werden, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Im § 45 Abs. 3 wird gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer die Berufungsmöglichkeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes eingeräumt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 151 Abs. 9 B-VG „vom 1. Jänner 1996 an … der Begriff ordentlicher Wohnsitz in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden (darf)“. Es darf in diesem Zusammenhang auf die Regelung über die örtliche Zuständigkeit im § 3 AVG verwiesen werden, wonach subsidiär  der Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten als territorialer Anknüpfungspunkt festlegt ist.

 

1 Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA