BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND

INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for European and International Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Européennes et Internationales

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0004-I.2c/2008

Datum:

28. Jänner 2008

Seiten:

3

An:

sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at; begutachtungen@bmgfj.gv.at   

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Wirtenberger; Ges. Dr. Loidl

DW:

3991

 

BETREFF:   Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden; Stellungnahme des BMeiA

 

Zum Mail vom 4. Jänner 2008-01-28

 

 

Im Hinblick darauf, dass die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2005/36/EG (gemäß Art. 63 der RL) mit 20. Oktober 2007 abgelaufen ist, wird eine baldige Umsetzung vom BMeiA sehr begrüßt. Dies umso mehr, da seitens der EK bereits ein diesbezügliches Vertragsverletzungsverfahren (07/1034)  eingeleitet wurde und sich im Vorverfahren (Mahnschreiben der EK vom 26.11.2007) befindet.

 

Auch für die RL 2006/100/EG ist die Umsetzungsfrist nach deren Art. 2 Abs. 1 UA 1 mit 1. Jänner 2007 bereits abgelaufen. Die EK hat diesbezüglich ebenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren (07/0212) gegen Ö. eingeleitet, das sich derzeit im Stadium des Vorverfahrens befindet (ö. Stellungnahme  durch BKA-VD vom 21. Dezember 2007).

 

Auch für die RL 2003/109/EG, deren Umsetzungsfrist mit 23. Jänner 2006 (Art. 26 der RL) abgelaufen ist, wird eine Umsetzung begrüßt.

 

Auch bezüglich der RL 2004/38/EG, deren Umsetzungsfrist mit 01. Mai 2006 (Art. 40 der RL) abgelaufen ist, wurde von der EK ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet, das sich ebenfalls noch im Stadium des Vorverfahrens befindet (Mahnschreiben der EK vom 17. Oktober 2007): Gegenstand dieses Verfahrens sind Bescheide, mit denen die Anträge auf Daueraufenthalt gemäß § 54 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich („NAG“, BGBl. I Nr. 100/2005) abgelehnt wurden. Dies wurde damit begründet, dass die Antragsteller zur fraglichen Zeit Asylwerber waren bzw. bereits vor ihrer Eheschließung mit einem Unionsbürger in Österreich Aufenthalt genommen hatten. Diese restriktive Auslegung der Angehörigeneigenschaft zu einem Unionsbürger steht nach Ansicht der EK im Widerspruch zur RL 2004/38/EG. Auf dieses Verfahren wird vor allem im Hinblick auf die in den Erläuterungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf (zu § 3 c Abs. 11 Apothekengesetz) und mögliche damit zusammenhängende Auslegungsschwierigkeiten verwiesen.

 

Zum Apothekengesetz:

 

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass bezüglich des Apothekengesetzes (RBGl. Nr. 5/1907) von der EK ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet wurde (04/4468), das sich derzeit noch im Stadium des Vorverfahrens befindet: die inkriminierten Punkte sind demnach der Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Art. 43 EGV (Niederlassungsfreiheit) durch die Schaffung und Beibehaltung der §§ 2, 3, 10 und 12 Apothekengesetz. § 2 betrifft die Untersagung der Kumulierung mehrerer Apothekenkonzessionen, § 3 die Erteilung der Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke an einen Nicht-Österreicher nur dann, wenn sie für eine Apotheke beantragt wurde, die seit mindestens drei Jahren betrieben wurde.

 

In seiner Stellungnahme vom 19. Jänner 2006 betonte Österreich, dass § 3 Abs. 4 Apothekengesetz Gegenstand eines Initiativantrags zur gemeinschaftsrechtskonformen Anpassung sei, der Anfang 2006 im Gesundheitsausschuss des Nationalrates behandelt werden sollte. Die diesbezügliche Bestimmung, wonach „dem Antragsteller, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsbürger einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, […] die Berechtigung nur zu erteilen [war], wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird“, wurde in der Folge mit Wirkung vom 24. Juni 2006 (BGBl. I Nr. 90/2006) dahingehend geändert, dass nunmehr einem Antragsteller, der kein österreichisches Apothekerdiplom gemäß § 3a Abs. 2 leg. cit. erworben hat, die Berechtigung nur zu erteilen ist, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird. Die §§ 10 und 12 Apothekengesetz betreffen den „Bedarf“ an einer Apotheke bzw. das persönliche Betriebsrecht zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke.

 

In diesem Verfahren wurde zuletzt der EK mit Schreiben des BKA-VD vom 31. Oktober 2007 ein konkreter Vorschlag für Eckpunkte einer Anpassung der Vorschriften des Apothekengesetzes unterbreitet, worin betont wurde, dass die Bedarfsprüfung (§ 10 Apothekengesetz) als Kern des österreichischen Apothekensystems unbedingt notwendig ist. Eine Neugestaltung des Fremdbesitzverbotes (§ 12 Apothekengesetz) sei denkbar, jedoch müsse dem Apotheker auch weiterhin eine besondere Stellung in der Apotheke eingeräumt werden.

 

Im gegenständlichen Gesetzesentwurf werden zu diesen von der EK im Mahnschreiben monierten Punkten keine Änderungen vorgenommen. Vielmehr wird im gegenständlichen Gesetzesentwurf die Umsetzung der oben angeführten Richtlinien und eines Abkommens (EG, MS, Schweiz) beabsichtigt.

 

Zu den Erläuterungen:

 

Besonderer Teil:

 

Zu Art. 1 (Änderung des Apothekengesetzes):

 

Zu § 3 b Abs. 4: Die Aussagen in den Erläuterungen stimmen nicht mit dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle überein. Aus den Erläuterungen wäre sowohl für die Erteilung als auch für die Versagung der allgemeinen Berufsberechtigung auf eine Frist von drei Monaten zu schließen, wohingegen für die Erteilung lediglich ein Monat vorgesehen ist. Die Erläuterungen wären daher entsprechend anzupassen.

 

Zu § 3 c Abs. 11: siehe dazu oben die Ausführungen zu § 54 NAG.

 

Zu § 3 d: im letzten Satz des 2. Absatzes müsste es lauten: „…für die Berufsausübung des Apothekers.“

 

Zu Art. 2 (Änderung des Apothekerkammergesetzes):

 

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z. 4): im ersten Satz müsste es lauten: „…der Richtlinie 2005/36/EG ergebende Anpassung samt Rechtsquellenverweis“.

 

 

Zum Entwurf:

 

Zu § 3 a Abs. 2: es müsste korrigiert werden: „… hat die Österreichische Apothekerkammer…“

 

Zu § 3 e Abs. 2: es müsste korrigiert werden: „die kostendeckende Gebührengestaltung“.

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.