AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

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LAD1-VD-19532/005-2008

 

 

 

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(0 27 42) 9005

 

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Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMGFJ-92301/0005-I/B/8/2007

Dr. Markus Grubner

12377

29. Jänner 2008

 

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme

 

 

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 29. Jänner 2008 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkam­mergesetz 2001 geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Art. 1 Z. 9 (§ 45):

Es erscheint unklar, welche Bedeutung das Wort „unmittelbar“ in § 45 Abs. 3 hat. Die Erläuterungen enthalten dazu keine Angaben.

 

Eine mögliche Auslegung könnte sein, dass mit dem Wort „unmittelbar“ der Instanzenzug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten angeordnet werden soll (vgl. Art. 129a Abs. 2 B‑VG). Es ist aber auch die verfahrensrechtliche Auslegung möglich, dass Beru­fungen „direkt“ beim unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde einzubringen sind. Eine derartige verfahrensrechtliche Regelung erscheint aber nicht zweckmäßig und sollte daher entfallen.

 

Eine Klarstellung ist erforderlich; in § 45 Abs. 3 sollte das Wort „unmittelbar“ entfallen.

 

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann