Textfeld: Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1031 Wien

Eisenstadt, am 30.01.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2032

Mag.a Simone Laky

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B400-10001-3-2008    

Betr: Änderung des Apothekengesetzes und des Apothekerkammergesetzes; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme  

 

Bezug:     BMGFJ-92301/0005-I/B/8/2007        

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Gesetzesentwurf erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung wie folgt Stellung zu nehmen:

 

In der Novelle zum Apothekengesetz werden in der Ziffer 9 nunmehr die Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörde gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den Ländern eingesetzt.

 

Die Erläuterungen erwähnen dazu, dass dies nur ein geringer Mehraufwand für die Länder bedeutet, da erfahrungsgemäß nur zwei bis drei Berufungsverfahren pro Jahr anhängig sein werden. Wie viele Mehrkosten ein derartiges Berufungsverfahren verursacht, bleibt jedoch unerwähnt. Aufgrund der Erfahrungen im BMGFJ müsste jedoch eine derartige Darstellung möglich sein.

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen in den Erläuterungen entspricht nicht dem Artikel 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Ge­meinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitäts-pakt der Gebietskörperschaften sowie den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes. Der Fristenlauf im Sinne der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus wurde sohin nicht ausgelöst und hat in weiterer Folge zur Konsequenz, dass im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung „keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist“ gegeben wurde.

 

Eine abschließende Beurteilung des Entwurfs ist erst bei Vorlage einer der dargestellten Rechtsvorschriften entsprechenden Kostendarstellung möglich.

 

Zur Zusendung des Begutachtungsentwurfs auf elektronischem Wege erlauben wir uns zudem Folgendes anzumerken:

Die direkte Zusendung von Begutachtungsentwürfen auf elektronischem Wege trägt zu einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung im Zuge eines Begutachtungsverfahrens bei. Durch Versendung von Dokumenten in Form von Links – wie im vorliegenden Fall – wird jedoch ein großer Aufwand verursacht, da die Dokumente im Einzelfall anzufordern bzw. herunterzuladen sind. Es darf daher ersucht werden, dass die Versendung von Dokumenten in Form von Attachements (Word, PDF) erfolgen sollte.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                         Eisenstadt, am 30.01.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller