Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

21. Feber 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5291/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die finanzielle Unterstützung von Personen, die durch Fliegerbombenblindgänger betroffen sind, erlassen sowie das Waffengesetz 1996 geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die finanzielle Unterstützung von Personen, die durch Fliegerbombenblindgänger betroffen sind, erlassen sowie das Waffengesetz 1996 geändert wird, übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

21. Feber 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5291/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die finanzielle Unterstützung von Personen, die durch Fliegerbombenblindgänger betroffen sind, erlassen sowie das Waffengesetz 1996 geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

Sektion III

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 25. Jänner 2008, GZ BMBMI-LR1305/0001-III/1/2008, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die finanzielle Unterstützung von Personen, die durch Fliegerbombenblindgänger betroffen sind, erlassen sowie das Waffengesetz 1996 (WaffG) geändert wird, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

  1. Nach § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes 1996 obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung von sprengkräftigen Kriegsrelikten, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen oder die im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung stehen und die sich vor der Sicherstellung in niemandes Obhut befunden haben, dem Bundesminister für Inneres. In allen übrigen Fällen obliegt diese Aufgabe bei sichergestellten sprengkräftigen Kriegsrelikten dem Bundesminister für Landesverteidigung. Mit der vorliegenden Novelle soll nun – wie in den Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich betont wird - eine authentische Interpretation des § 42 Abs. 4 Waffengesetz 1996 dahingehend vorgenommen werden, als bei unter der Erdoberfläche befindlichen sprengkräftigen Kriegsrelikten die Sicherstellungsverpflichtung der Behörde erst mit der Freilegung der Gegenstände eintritt. Wenn auch zutreffen mag, dass diese authentische Interpretation der gängigen Vollzugspraxis entspricht, so kann doch nicht übersehen werden, dass damit ein Rückzug des Bundes aus seiner bisherigen Verantwortung verbunden ist.

 

  1. Ebenso einschränkend determiniert ist die geplante Bundesunterstützung für Schäden, die durch das gezielte Freilegen eines Fliegerbombenblindgängers entstehen. Abgesehen davon, dass eine sachliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Unterstützungsvoraussetzungen auf die Fälle, dass die Freilegungskosten eine wirtschaftliche Existenzbedrohung bedeuten oder das Grundstück einem dringenden Wohnbedürfnis dient, sachlich kaum nachvollziehbar erscheint, wird davon auszugehen sein, dass die Haftungsfolgen als Folge einer Gefährdung in erster Linie vom Bund als Folge der Zuständigkeit für Kriegsschadenangelegenheiten (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG) zu tragen wären. Dies sei ungeachtet des Berichts des Rechnungshofes anlässlich seiner Prüfung des Entminungs- und Entschärfungsdienstes festgehalten, der in diesem Zusammenhang eine Kostenbeteiligung aller betroffenen Gebietskörperschaften anregte. Eine Unterstützungsverpflichtung nach Maßgabe von Art. 17 B-VG auf der Basis von landesrechtlichen Selbstbindungsregelungen erscheint demnach ebenso wenig begründet, wie die Forderung nach Unterstützung durch die Gemeinden.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA