Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu Art. I (Bundesgesetz über die finanzielle Unterstützung von Personen, die durch Fliegerbombenblindgänger betroffen sind):
Wie in den Erläuterungen zu diesem Förderungsgesetz (Erläuterungen Allgemeiner Teil zu Art. I und Besonderer Teil zu Art. I § 1 Abs. 2) ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass auch Länder und Gemeinden entsprechende Finanzmittel zur Verfügung stellen sollten. Dies wird, insbesondere auch im Hinblick auf das grundsätzliche Bestreben der Länder, junktimierte Förderungen zu vermeiden, abgelehnt. Die entsprechenden Aussagen in den Erläuterungen sollten daher unterbleiben.
Die Beschränkung der finanziellen Unterstützung auf die Fälle der gezielten und tatsächlich erfolgten Freilegung eines Fliegerbombenblindgängers wird als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen.
Zu Art. II (Änderung des Waffengesetzes):
Zu Z. 1 (§ 42 Abs. 4):
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherstellungsverpflichtung der Behörde erst mit der Freilegung des Kriegsmaterials entstehen soll, zumal die Gefahr, die von solchen Gegenständen ausgeht, auch bereits zuvor besteht.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor