An das

GZ ● BKA-601.493/0001-V/2/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen BMUKK-13.480/0001-III/2/2008

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5
1014  Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen erlassen wird (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz – HStudBerG) und das Hochschulgesetzes 2005 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Art. 1:

Zum Titel:

Der Titel sollte korrekterweise wie folgt lauten: „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz – HStudBerG) erlassen und das Hochschulgesetz 2005 geändert wird“

Zu §§ 2  und 3:

In § 2 Z 2 und § 3 Abs. 1 Z 2 wird auf „ECTS-Credits“ abgestellt. Gemäß Punkt 32 der Legistischen Richtlinien 1990 sind Fremdwörter zu meiden. Auch ist die Abkürzung „ECTS“ eine fachspezifische, die für Nicht-Fachleute z.B. in Form einer Verweisung (Klammerzitat) erläutert werden sollte.

In der Legaldefinition des § 2 Z 3 erscheint die Wendung „im Sinne des § 11“ als entbehrlich.

Zu § 6:

In Abs. 2 zweiter Satz sollte es besser „Das zuständige Mitglied der BReg“ (vgl §3 Abs. 7 des Fachschulstudiengesetzes 2003) lauten.

Zu § 7:

In Abs. 1 dritter Satz hat das Wort „sind“ nach dem Wort „Lehrstoffes“ zu entfallen.

Zu § 11:

In Abs. 1 muss es „Wiederholung“ statt „Wiederholung“ lauten.

Zu § 15:

Statt „Sofern“ sollte es „Soweit“ lauten.

 

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben – hin, und regt eine entsprechende Überarbeitung des Vorblattes an.

Zu Art. 1:

Zu § 1, § 2 und § 16:

Im vierten Satz des dritten Absatzes wäre das Wort „private“ groß zu schreiben.

Zu § 6 und § 14:

Der zweite Satz des sechsten Absatzes („Eine Anerkennung solcher Kurse … nicht nötig … entbehrlich erscheint“) scheint im Gesetzestext keine Entsprechung zu finden.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

20. Februar 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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