Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (ÖAR)
Dachorganisation der
Behindertenverbände Österreichs

Dr. Christina Meierschitz · DW 119

E-Mail: meierschitz.recht@oear.or.at

 

 

 

 

 

Stellungnahme der

Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR), Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs,

zum Entwurf eines Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes

(HStudBerG)

 

 

 

Die ÖAR möchte im Zuge der Stellungnahmemöglichkeit zum Hochschul-Studienberechtigungsgesetz auf die in der Hochschulzulassungsverordnung festgeschriebene Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, im Speziellen auf die Diskriminierung von gehörlosen Lehramts-StudienanwärterInnen aber auch von bewegungseingeschränkten Menschen hinweisen.

So bestimmt § 3 (1) besagter Verordnung:

Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:

1. Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;

2. die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;

3. die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere

a) die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und

b) die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.

 

Die Stimm- und Sprechleistung kann von gehörlosen Personen nicht in der geforderten Weise erbracht werden, daher muss dieser Punkt durch das Kriterium „ÖGS-Kompetenz“ ergänzt werden oder eine eigene Regelung für gehörlose KandidatInnen getroffen werden, die diesen Nachweis nicht erfordert.

Was die musikalisch-rhythmische Eignung betrifft, so muss hier mit einbezogen werden, dass auch gehörlose LehrerInnen Musik unterrichten können, nämlich in Form von Rhythmikunterricht – dies ist beispielsweise in Norwegen der Fall.

In § 3 Abs. 1 lit. b wird eine körperlich-motorische Eignung als Voraussetzung für den Volks- und HauptschullehrerInnenberuf festgeschrieben. Diese Bestimmung ist jedoch im Hinblick darauf, dass es körperbehinderte Spitzensportler gibt, nicht nachvollziehbar und wird ebenfalls als Diskriminierung von Menschen mit einer Körperbehinderung bewertet.

Die Richtlinie des Rates der Europäischen Union 2000/78/EG vom 27. November 2000 betreffend die Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf schreibt das Verbot von Diskriminierungen wegen einer Behinderung in Beschäftigung und Beruf vor.

Mit den Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz wurde die EU Richtlinie in Österreich umgesetzt und seit 1.1.2006 kann Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf wirksamer bekämpft werden. Mit dem Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz wurde in einer Vielzahl von Berufsgesetzen die behindertendiskriminierend wirkende Berufszugangsvoraussetzung der "körperlichen und geistigen Eignung" durch eine nicht behindertendiskriminierend wirkende Formulierung, wie z. B. "gesundheitliche Eignung" oder lediglich "Eignung" ersetzt.

Die ÖAR ersucht, die behindertendiskriminierende Bestimmung zu beseitigen und den Zugang zum Lehrberuf auch für Menschen mit Behinderungen zu öffnen.

 

Wien, am 20.Feber 2008