Evangelischer Oberkirchenrat A. und H.B.

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1180 Wien

 

 

An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

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Unter Hinweis auf das Schreiben vom 28. Jänner 2008, GZ BMUKK-13.480001-III/2/2008, dankt der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. für die Einladung, zu den in der GZ genannten Gesetzesentwürfen, Hochschul-Studienberechtigungsgesetz und Novelle des Hochschulstudiengesetzes 2005 Stellung zu nehmen; er erlaubt sich, folgendes festzuhalten:

 

1. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erwerb der Studienberechtigung für das Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen wird begrüßt. Den Argumenten in den „Allgemeinen Erläuterungen“ ist zuzustimmen. In besonderer Weise wird die Einbeziehung der privaten Pädagogischen Hochschulen und der privaten Studiengänge im Sinne des § 7 des Hochschulgesetz 2005 in das System des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes als eine positive Entwicklung gesehen.

 

Bestritten wird jedoch die im „Besonderen Teil“ der Erläuterungen geäußerte Ansicht, dass es  keine Studienberechtigungsprüfung für die Lehrämter in Religionspädagogik geben kann oder geben soll. Im Gegenteil! Gerade für die Minderheitskirchen wird es wichtig, ja unabdingbar sein, auf diesem Wege Bewerber für das Studium zu motivieren und zusätzliche  ReligionslehrerInnen zu gewinnen.

 

2. Nach Ansicht des Oberkirchenrates A. und H.B. sollte § 12 Abs. 2des Entwurfes lauten:

 

„Für die Zeugnisformulare der Studienberechtigungsprüfung ist der hellgrüne Unterdruck  gemäß Anlage 2 zu verwenden.“

 

Es hat keinen Unterschied in der Dokumentation der Leistungen an öffentlichen und an privaten Pädagogischen Hochschulen zu geben. Sie sind beide öffentlich anerkannt, in der Art und Qualität gleichwertig. Da das Hochschulgesetz 2005 die zu einem Bakkalaureat führenden Studiengänge bei vergleichbarer Qualität und vergleichbaren Grundsätzen mit der Ausbildung an Hochschulen des Bundes die zu verleihenden Berechtigungen gleichstellen will, wäre es nicht nachvollziehbar, warum die privaten Pädagogischen Hochschulen nicht den mit dem Bundeswappen gekennzeichneten Unterdruck verwenden sollen und verwenden dürfen.

 

Dies gilt übrigens für alle Zeugnisse. Jedenfalls vermitteln private Pädagogische Hochschulen und private Studiengänge akademische Grade, deren Beurkundung grundsätzlich nicht anders gestaltet sein sollte als jene öffentlicher Pädagogischen Hochschulen. Noch dazu, wo selbst die Jahreszeugnisse der Praxisschulen öffentlicher Pädagogischer Hochschulen und jener privater Pädagogischen Hochschulen sich nicht unterscheiden dürfen (siehe die ZeugnisformularVO).

 

3. Für das Studium der Religionspädagogik die Möglichkeit einer Studienberechtigungsprüfung auszuschließen, käme einer unsachlichen Diskriminierung gleich. Wiederholt wird daher, dass für die Minderheitskirchen, hier wieder für jene mit Migrationshintergrund, eine solche Möglichkeit bestehen muss, weil die beabsichtigte Regelung eine Gefährdung des Auftrages darstellen würde, Religionsunterricht zu erteilen, was nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen kann.

 

Für den

Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B.

 

Raoul Kneucker e.h.

 

Honorarprofessor

Dr. Raoul Kneucker

Oberkirchenrat für Juristische Angelegenheiten