An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1010 Wien

 

 

Unter Bezugnahme auf das do. Schreiben vom 28. Jänner 2008, GZ BMUKK-13.480001-III/2/2008, erlaubt sich das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:

 

1. Grundsätzlich wird die Schaffung einer besonderen gesetzlichen Grundlage für den Erwerb der Studienberechtigung für das Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen begrüßt. In besonderer Weise wird auch die Einbeziehung der privaten Pädagogischen Hochschulen und der privaten Studiengänge im Sinne des § 7 des HochschulG 2005 in das System des Hochschul-StudienberechtigungsG als eine positive Entwicklung gesehen.

 

Mit Entschiedenheit wird jedoch der im Besonderen Teil der Erläuterungen getätigten Aussage widersprochen, es gäbe keine Studienberechtigungsprüfung für Lehrämter für Religionspädagogik.

 

2. Zu § 12 Abs 2 des Entwurfes wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

„Für die Zeugnisformulare für die Studienberechtigungsprüfung ist der hellgrüne Unterdruck  gemäß Anlage 2 zu verwenden.“

 

Als Begründung wird angeführt, dass im Blick auf die dem HochschulG 2005 innewohnende Intention, die zu einem Bakkalaureat führenden Studiengänge bei vergleichbarer Qualität und vergleichbaren Grundsätzen in Bezug auf die Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen des Bundes in Hinsicht auf zu verleihende Berechtigungen gleichzustellen, es nicht nachvollziehbar ist, für die Zeugnisformulare der privaten Pädagogischen Hochschulen nicht den mit dem Bundeswappen gekennzeichneten Unterdruck zu verwenden.

 

Dies gilt – in diesem Zusammenhang muss ebenfalls darauf hingewiesen werden – zumindest mit gleichem Gewicht für alle Zeugnisse der privaten  Pädagogischen Hochschulen unmittelbar. Der dagegen erhobene mögliche Einwand, privaten Pädagogischen Hochschulen seinen nicht im ereich der Hoheitsverwaltung des Bundes tätig, verfängt deshalb nicht, weil selbst die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen nur in bestimmten Agenden hoheitlich tätig werden. Jedenfalls vermitteln private Pädagogischen Hochschulen und private Studiengänge akademische Grade, deren zeugnismäßige Beurkundung grundsätzlich nicht anders gestaltet sein sollte als jene öffentlicher Pädagogischen Hochschulen. Noch dazu, wo selbst die Jahreszeugnisse der Praxisschulen öffentlicher. Pädagogischen Hochschulen und jener privater Pädagogischen Hochschulen sich nicht unterscheiden dürfen (vgl. ZeugnisformularVO).

 

3. Bezüglich der im Entwurf vorgesehenen Nichteinbeziehung von Studienberechtigungs-prüfungen für die Studien der Religionspädagogik ist darauf hinzuweisen, dass dies zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung im Sinne Art. 7 B.-VG führen würde, was das gesamte Gesetz verfassungsrechtlich bedenklich gestalten würde. In den Vorbesprechungen zu diesem Gesetzesentwurf wurde zwischen dem unterfertigten Rechtsreferenten der Österreichischen Bischofskonferenz und dem Vertreter des do. Ressorts eine Formulierung erarbeitet, welche verfassungskonform ist und deren Einfügung in den Entwurf entschieden gefordert werden muss. Bemerkt wird, dass die Regelung besonders für die Minderheitskirchen, hier wieder für jene mit Migrationshintergrund, von höchster Bedeutung ist und die Unterlassung der genannten Regelung dazu führen würde, dass der gesetzliche Auftrag zur Abhaltung eines geordneten Religionsunterrichts nicht erfüllt werden könnte, was nicht im Interesse des Gesetzgebers sein kann.

 

Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Änderung im Gesetzesverfahren Berücksichtigung finden werden und verbleibt mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Walter Hagel

Rechtsreferent der Österreichischen Bischofskonferenz