Stellungnahme des Stadtschulrates für Wien vom 5. März 2008 zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen erlassen wird (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz - HStudBerG) und das Hochschulgesetzes 2005 geändert wird

(000.012/0008-kanz0/2008)

 

Mit Verfügung der Amtsführenden Präsidentin gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zweck der Studienberechtigungsprüfung - § 1:

Sinnvoll wäre eine gemeinsame gesetzliche Grundlage bzw. einen Anerkennungs-mechanismus für Studienberechtigungsprüfungen sowohl an Pädagogischen Hochschulen als auch an Universitäten zu schaffen (Beispiele: Berechtigt die Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung auch zu einem  Studium z.B. in Pädagogik an der Universität; weiterführend nach Absolvierung des Bachelorstudiums bzw. auch vor Abschluss des Bachelorstudiums ?)

 

Die in (1)1 geforderte "eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende berufliche oder außerberufliche Vorbildung" bedarf zumindest einer näheren Erläuterung, was darunter verstanden werden könnte. Da beim Zulassungsbescheid kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen ist, ist hier eine unterschiedliche Beurteilung durch die einzelnen PädHS zu erwarten. Daher werden die Zulassungen entscheidend sein und nicht die Prüfung alleine.

 

In (1)2 bedarf es einer Klärung, was unter einer vierjährigen Ausbildungsdauer zu verstehen ist, wenn der Lehrabschluss bzw. die mittlere berufsbildende Schule nicht ausreichen (außer bei jenen Schulen / Lehrausbildungen, bei denen jetzt schon 4 Jahre vorgesehen sind). Gilt der PL als weiterer Bildungsgang, oder eine freiwilliges 9. Schuljahr zur Erlangung der Hauptschulreife, oder... Ab wann beginnt die 4-Jahre-Ausbildung (mit 14. nach 8 Schulstufen, nach 9 Schulstufen = Pflichtschule,...).

 

Sinnvoll erscheint auch eine Abklärung mit den bestehenden Hochschulberechtigungsverordnungen.

 

Prüfungsanforderungen und –methoden - § 5.(1):

Eine genaue Formulierung entsprechend der Anlage I wäre notwendig. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sollen sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe des geltenden Lehrplans der jeweiligen höheren Schule orientieren. Die in Anlage II angeführten Prüfungsanforderungen entsprechen jedoch nicht dem geltenden Lehrplan der AHS-Oberstufe. Möglicherweise wurde dem Gesetzesentwurf der alte Lehrplan zugrunde gelegt.

 

Anerkennung - § 6(2):

Pädagogische Hochschulen sollten verpflichtet werden, bei Bedarf kostenlos Vorbereitungslehrgänge auf die Studienberechtigungsprüfung anzubieten.

Grundsätzlich wäre es sinnvoll, dass der Erwerb bestimmter Kompetenzen bestätigt und anerkannt wird (Kompetenzorientierung), unabhängig davon, ob es sich um Teile einer Studienberechtigungs-prüfung, einer Berufsreifeprüfung, einer Matura oder um gleichwertige Zertifikate, wie z. B. Cambridge First Certificate oder Industriezertifikate handelt. 

 

PrüferInnen - § 7(1):

Es ist zu definieren, was unter „fachkundiger Prüferin/fachkundigem Prüfer“ verstanden wird. Es ist jedenfalls zumindest ein Lehramt für den entsprechenden Unterrichtsgegenstand der AHS oder BHS erforderlich.

 

 

 

Die Amtsführende Präsidentin

Dr. Susanne Brandsteidl e.h.