Sehr geehrter Hr. Hon.-Prof. Dr. Aigner,
Sehr geehrtes Präsidium des Nationalrates,

 

Seit einigen Tagen liegt nun ein Gesetzesentwurf zur Begutachtung vor, der bereits medial für großes Aufsehen sorgte. Die Handlungskompetenz sogenannter Hausbetreuer soll hierdurch mit dementsprechender Rechtssicherheit erweitert werden. Man will klarstellen, unter welchen Vorraussetzungen die Assistenz bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Körperpflege aus dem bisherigen Vorhaltsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege ausgenommen und auch der Haushalts- und Lebensführung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes zugerechnet werden kann. Was sich hier noch harmlos und als kaum kritisierbar darstellt, erwächst bei genauerer Betrachtung der Definition zu einer unabschätzbaren Gefahr für den zu Betreuenden und in weiterer Folge für unseren Berufsstand.

So soll es im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Paragraph 3, Absatz 3 ab nun lauten: Personen, die nicht zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes berechtigt sind, sind befugt, im Rahmen der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen folgende Tätigkeiten durchzuführen, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien nicht zulassen:

1. Unterstützung bei der Nahrungs-, Flüssigkeits- und Arzneimittelaufnahme,

2. Unterstützung bei der Körperpflege,

3. Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten.“

Im Normalfall sieht dass dann so aus: die/der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im juridisch sehr weitem, erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person, die zur häuslichen Betreuungstätigkeit vorgesehen ist, über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Die sollen laut letztem Stand in nur 40 Stunden Ausbildung erwerbbar sein und betreffen auch

 

Sollte es allerdings zu einer Verschlechterung des Zustandes der zu betreuenden Person kommen, ist selbstverständlich die professionelle Kraft heranzuziehen. Wir bereiten uns in der Gesundheits- und Krankenpflege bis zu drei Jahre auf einen Einstieg in unser Berufsleben vor. Ein Erkennen eines verschlechterten Zustandes bedarf einer geschulten und erfahrenen Beobachtungsgabe.

Des weiteren werden die Begriffe Durchführung und Hilfestellung vermischt. Zurecht fragen sich Rechtsexperten der Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe im ÖGB aber auch wir als Berufsgruppenvertreter wie derart sorglos mit diesen begriffen umgegangene werden kann. Hilft der im Schnellsiedeverfahren geschulte Laie nun der professionellen Kraft oder führt er eigenständig durch? Nachdem sogar von „Absaugen“ die Rede ist, bekommt man es zurecht mit der Angst zu tun. Was ist unserer Politik Gesundheit wert? Was Betreuung im Alter? Wer ist für diese amateurhafte Auslegung verantwortlich und wird bei Problemen dafür gerade stehen? Die Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson, die neben der Verantwortung für den Patienten nun auch noch abschätzen soll, ob der Laie den Anforderungen entspricht. Niemand von uns würde eine im Ausmaß von 40 Stunden geschulte Kraft absaugen lassen, geschweige denn Injektionen verabreichen. Wird doch bei wiederkehrenden medialen Skandalen selbst die Kompetenz unserer Top-Fachkräfte permanent angezweifelt. Für solche Notlösungen wird niemand seine Hand ins Feuer legen.

Für uns ist es daher eine Frage der Ethik und unserer Verpflichtung den Patienten gegenüber (intra- wie auch extramural) gegen diesen Gesetzesentwurf vorzugehen. Wir schließen uns daher nicht nur der Meinung sondern auch allen Maßnahmen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe sowie privater Betreuungsvertreter an. Die deformierende Darstellung unseres Berufsstandes in der Öffentlichkeit muss ein Ende haben und wir dulden auch keinerlei Qualitätsverlust in der häuslichen Betreuung. Den jeder einzelne von uns kann einmal Betroffener sein!

Mit freundlichen Grüßen        
Gerhard Steiner
Vorsitzender des PGA - Pflege

GdG - Bundesvorsorgereferent
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