Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

per E-mail

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,

das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994

geändert werden; Ressortstellungnahme

 

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nimmt zu dem mit dem unten angeführten Schreiben vom 5. Februar 2008 zur Begutachtung ausgesandten Gesetzentwurf wie folgt Stellung:

 

 

An der Medizinischen Universität Graz und  an der Universität Wien werden Studien in Pflegewissenschaften angeboten, die jedoch zu keiner unmittelbaren Berufsberechtigung führen. Es wurde daher seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung angedacht, eine zusätzliche Ausbildungsschiene für die Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Sekundarniveau (= Matura) ansetzt und sowohl zu einem Bachelor-Abschluss als auch zu einer Berufsberechtigung in der Pflege führt, zu ermöglichen. Ein Pilotprojekt zur Einrichtung eines FH-Bachelorstudiums „Gesundheits- und Krankenpflege“ mit Berufsberechtigung wurde entwickelt.

 

Die Eckpunkte dieses Projektes sind:

·         Der FH Campus Wien entwickelt in Abstimmung mit der Universität Wien einen 6 semestrigen Bachelor-Studiengang; die Universität Wien entwickelt darauf aufbauend einen passenden Master-Studiengang,

·         50 Anfänger/innenstudienplätze, die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gefördert werden,

·         Zugang mit allgemeiner Universitätsreife,

·         Erlangung der Berufsberechtigung,

·         Beginn im WS 2008/09.

 

 

 

 

Ein Kernteam der FH Campus Wien erarbeitet ein curriculum (teilweise Personen, die auch das curriculum des Bachelorstudiums an der Medizinischen Universität Wien entwickelt haben). Ein Steuerungsteam (BMGFJ, FH Campus Wien, Vertreter/innen der Gesundheitsberufe, Vertreter/innen der Universität Wien, BMWF) und ein erweitertes Entwicklungsteam (Kernteam, facheinschlägige Wissenschafter/innen und Praktiker/innen) begleiten den Fortgang. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung finanziert 50 Anfänger/innenstudienplätze, die Stadt Wien stellt die Praktikumsplätze zur Verfügung. Die Einbindung von Universitätspersonal der Universität Wien garantiert ein auf das FH-Bachelorstudium gut abgestimmtes Masterstudium der Universität Wien. Ebenso ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen.

 

Zur Umsetzung des Projekts bedarf es jedenfalls gesetzlicher Änderungen im Gesundheits- und Krankenpflege-Gesetz (GuK-Gesetz), da eine Ausbildung an Patient/innen erfolgt und gleichzeitig eine Berufsberechtigung erworben werden soll. Die Einbindung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend ist dabei in ähnlicher Form wie bei den MTD FH-Bachelorstudiengängen zu wählen, um die Übereinstimmung der FH-Ausbildung mit den vorgegebenen Ausbildungsinhalten im Gesetz zu prüfen und sicher zu stellen. Ein ähnliches Verfahren hat sich bereits bei den MTD FH-Bachelorstudiengängen bewährt.

 

Trotz mehrerer Gespräche mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend konnte bislang keine dafür notwendige Verankerung im GuK-Gesetz erreicht werden. Um den Projektplan einzuhalten und den Beginn im WS 2008/09 nicht zu gefährden, ist eine Änderung im GuK-Gesetz zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich. Die vorliegende GuK-Novelle bietet nun die Gelegenheit, die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege in FH-Bachelorstudiengängen mit Erlangung der Berufsberechtigung unter Einbindung des Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zeitgerecht im GuK-Gesetz zu implementieren.

 

Daher wird nachdrücklich um Aufnahme der folgenden, schon mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend besprochenen Abänderung des GuK-Gesetzes bereits im Rahmen der gegenständlichen Novelle ersucht:

Der Text des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser

       1. unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, steht und

        2. der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.

 

(4) Der Fachhochschulrat hat

        1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ein Gutachten des Akkreditierungsbeirats gemäß

 

           § 65c zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 einzuholen,

 

          2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln und

 

        3. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstatten.

 

Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Einholung eines Gutachtens des Akkreditierungsbeirats absehen, sofern der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zustimmt.

 

(5) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

        1. die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und

        2. den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

      zu enthalten.“

 

 

Wien, 18. Februar 2008

Für den Bundesminister:

Dr. Iris Hornig

 

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