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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1030 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-195592/020-2008 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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BMGFJ-92252/0002-I/B/6/2008 |
Dr. Markus Grubner |
12377 |
19. Februar 2008 |
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Betrifft |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Februar 2008 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Art. 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes):
Vorbemerkungen:
Das Verhältnis des § 3 Abs. 3a („Tätigkeiten durch Laien“) und insbesondere des § 3b („Persönliche Assistenz und Personenbetreuung“) zu § 3 Abs. 3, wonach u.a. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht berührt werden, ist unklar. Es wäre jedenfalls sicher zu stellen, dass die Ausnahme vom Geltungsbereich nach § 3 Abs. 3 vorgeht. Andernfalls müsste, auch wenn keine Betreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz erfolgt, bei pflegerischen Tätigkeiten eine diplomierte Pflegepersonen zugezogen werden, was eine bedeutende Kostensteigerung für die betreuten Personen nach sich ziehen würde.
Eine Klarstellung ist daher dringend erforderlich.
Zu Z. 2 (§ 3b):
Soweit ersichtlich enthält das Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz keinen § 3a. Es wäre daher die
Novellierungsanordnung zu überarbeiten; der einzufügende Paragraph
sollte die Bezeichnung „§ 3a“ erhalten. Die Änderung
wäre auch in Z. 4 (§ 15 Abs. 7) zu
berücksichtigen.
§ 3b Abs. 1 normiert den Tätigkeitsbereich von jenen Personen, die nicht „zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ oder „eines Sozialbetreuungsberufes“ berechtigt sind. Zur Vermeidung von Problemen im Vollzug sollte – zumindest in den Erläuterungen – klar zum Ausdruck gebracht werden, welche Personen von § 3b erfasst sind. Die Erläuterungen weisen nur auf Personenbetreuer nach der Gewerbeordnung 1994 hin. Zu klären wäre, ob auch Betreuer im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Anwendungsbereich von § 3b fallen. Weiters wäre – wie in den Vorbemerkungen bereits ausgeführt – klarzustellen, dass Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe nicht unter § 3b fallen, da sie nach § 3 Abs. 3 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.
Weiters ist unklar, in welchem Verhältnis die „Tätigkeiten nach § 3b Abs. 1“ zu § 3 Abs. 3a stehen.
Da die in § 3b genannten Tätigkeiten jedenfalls grundlegende
Tätigkeiten bei der Unterstützung der Aktivitäten des
täglichen Lebens sind, die keiner besonderen pflegerischen Kompetenz
bedürfen, sollte in § 3b Abs. 2 Z. 4 und 5 auch der behandelnde
Hausarzt zur Anleitung und Anordnung ermächtigt werden. So kann eine
Kostensteigerung für die betreute Person vermieden werden, wenn
für die Anleitung bzw. Anordnung nicht eigens eine diplomierte
Pflegeperson heran gezogen werden muss. § 50a des Ärztegesetzes
1998 sollte daher in diesem Sinne erweitert werden.
Zwar ist die Betreuungsperson nach § 3b Abs. 4 verpflichtet, alle Veränderungen im Zustandsbild der betreuten Person unverzüglich zu melden, doch sollte ebenso eine Verpflichtung der anordnenden Person vorgesehen werden, die Durchführung der Tätigkeiten (je nach Erfordernis im Einzelfall) zu überprüfen (vgl. § 84 Abs. 5 GuKG).
Zu Z. 4 (§ 15 Abs. 7):
Abs. 7 soll den Personenkreis nach Abs. 6, an den „weiterdelegiert“ werden kann, erweitern. Der Einleitungssatz zu Abs. 7 entspricht – ausgenommen die Aufsicht über die Durchführung der Tätigkeiten – dem Einleitungssatz zu Abs. 6. Es wäre daher aus systematischen Gründen zu erwägen, ob die Erweiterung in Abs. 6 selbst vorzunehmen.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
2. An das Präsidium des Bundesrates,
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1. An das Präsidium des Nationalrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann