AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
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-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMGFJ-92252/0002-I/B/6/2008

Dr. Markus Grubner

12377

19. Februar 2008

 

 

 

Betrifft

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme

 

 

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Februar 2008 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

 

Zu Art. 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes):

 

Vorbemerkungen:

Das Verhältnis des § 3 Abs. 3a („Tätigkeiten durch Laien“) und insbesondere des § 3b („Persönliche Assistenz und Personenbetreuung“) zu § 3 Abs. 3, wonach u.a. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht berührt werden, ist unklar. Es wäre jedenfalls sicher zu stellen, dass die Ausnahme vom Geltungsbereich nach § 3 Abs. 3 vorgeht. Andernfalls müsste, auch wenn keine Betreuung nach dem Hausbetreuungsge­setz erfolgt, bei pflegerischen Tätigkeiten eine diplomierte Pflegepersonen zugezogen werden, was eine bedeutende Kostensteigerung für die betreuten Personen nach sich ziehen würde.

 

Eine Klarstellung ist daher dringend erforderlich.

 

Zu Z. 2 (§ 3b):

Soweit ersichtlich enthält das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz keinen § 3a. Es wäre daher die Novellierungsanordnung zu überarbeiten; der einzufügende Paragraph sollte die Bezeichnung „§ 3a“ erhalten. Die Änderung wäre auch in Z. 4 (§ 15 Abs. 7) zu berücksichtigen.

§ 3b Abs. 1 normiert den Tätigkeitsbereich von jenen Personen, die nicht „zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ oder „eines Sozialbetreuungsberufes“ berechtigt sind. Zur Vermeidung von Problemen im Vollzug sollte – zumindest in den Erläuterungen – klar zum Ausdruck gebracht werden, welche Personen von § 3b erfasst sind. Die Erläuterungen weisen nur auf Personenbetreuer nach der Gewerbeordnung 1994 hin. Zu klären wäre, ob auch Betreuer im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Anwendungsbereich von § 3b fallen. Weiters wäre – wie in den Vorbemerkungen bereits ausgeführt – klarzustellen, dass Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe nicht unter § 3b fallen, da sie nach § 3 Abs. 3 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.

 

Weiters ist unklar, in welchem Verhältnis die „Tätigkeiten nach § 3b Abs. 1“ zu § 3 Abs. 3a stehen.

 

Da die in § 3b genannten Tätigkeiten jedenfalls grundlegende Tätigkeiten bei der Unterstützung der Aktivitäten des täglichen Lebens sind, die keiner besonderen pflege­rischen Kompetenz bedürfen, sollte in § 3b Abs. 2 Z. 4 und 5 auch der behandelnde Hausarzt zur Anleitung und Anordnung ermächtigt werden. So kann eine Kostensteige­rung für die betreute Person vermieden werden, wenn für die Anleitung bzw. Anord­nung nicht eigens eine diplomierte Pflegeperson heran gezogen werden muss. § 50a des Ärztegesetzes 1998 sollte daher in diesem Sinne erweitert werden.

Zwar ist die Betreuungsperson nach § 3b Abs. 4 verpflichtet, alle Verän­derungen im Zustandsbild der betreuten Person unverzüglich zu melden, doch sollte ebenso eine Verpflichtung der anordnenden Person vorgesehen werden, die Durchführung der Tätigkeiten (je nach Erfor­dernis im Einzelfall) zu überprüfen (vgl. § 84 Abs. 5 GuKG).

 

 

Zu Z. 4 (§ 15 Abs. 7):

Abs. 7 soll den Personenkreis nach Abs. 6, an den „weiterdelegiert“ werden kann, erweitern. Der Einleitungssatz zu Abs. 7 entspricht – ausgenommen die Aufsicht über die Durchführung der Tätigkeiten – dem Einleitungssatz zu Abs. 6. Es wäre daher aus systematischen Gründen zu erwägen, ob die Erweiterung in Abs. 6 selbst vorzunehmen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

2.   An das  Präsidium des Bundesrates,

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1.   An das  Präsidium des Nationalrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann