Sehr geehrte Damen und Herren!

Als Leiter der Persönlichen Assistenz GmbH (Oberösterreich) begrüße ich die geplanten Änderungen grundsätzlich. Sie werden uns deutlich mehr Rechtssicherheit für unsere Dienstleistung, den Betroffenen, den MitarbeiterInnen und dem Sozialunternehmen selbst bringen.

Zwei Verbesserungsvorschlag möchten wir jedoch anbringen:

GuGK § 3b. (4) und Ärztegesetz § 50a. (3):
Die Informationspflicht in dieser Form widerspricht dem Selbstbestimmungsgedanken nach GuGK § 3b.(1) 1. Abs. Die Information ist nur mit Zu-/Abstimmung der betreuten Person oder seiner gesetzlichen Vertretung bzw. Vorsorgebevollmächtigten zu erfolgen und nicht über "deren Köpfe hinweg." Das ist insbesondere auch wichtig, da die aus dieser Bestimmung resultierende Verpflichtung, die Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person zu beurteilen, von Laien nicht verlangt werden kann. Eine Rücksprache mit der betreuten Person sollte deshalb impliziert werden.

Die Informationspflicht über eine "Unterbrechung der Betreuungstätigkeit" sollte näher definiert werden. Sind alle Urlaubs- und Krankenstandsmeldungen der Betreuungsperson damit auch gemeint? Im Vorblatt ist von "Wechsel der Betreuungsperson" bzw. "Ende der Betreuungstätigkeit" die Rede, also eine Unterbrechung bzw. Beendigung eines "Betreuungsverhältnisses". Hier könnten durch fehlende Klarheit Unsicherheiten entstehen.


Mit freundlichen Grüßen
Günther Breitfuß

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DSA Günther Breitfuß, MAS
Geschäftsführer

Persönliche Assistenz GmbH
A-4020 Linz, Blumauerstraße 29, Top 7
Tel.: 0732 / 71 16 21
breitfuss@persoenliche-assistenz.net

FN 245750 y, Handelsgericht Linz

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