Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

20. Feber 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5298/7-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, übermittelt.

 

Anlage

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

20. Feber 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5298/7-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

E-Mail: alexandra.lust@bmgfj.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 5.2.2008, GZ BMGFJ-92252/0002-I/B/6/2008, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Die im gegenständlichen Gesetzentwurf vorgeschlagenen berufsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Rund um die Uhr Betreuung werden grundsätzlich als vertretbar bewertet. Ergänzend darf jedoch zur vorgeschlagenen Einfügung des § 3 Abs. 3a des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes empfohlen werden, zur qualitätsgerechten Sicherstellung der von Personen wahrzunehmenden Tätigkeiten, die nicht zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegegeberufes berechtigt sind, ergänzend vorzusehen, dass die Personenbetreuer ein Mindestausmaß an Ausbildung im Sinne des Ausbildungsmodules „Unterstützung bei der Basisversorgung“ in der Dauer von 140 Ausbildungsstunden (davon 100 theoretisch und 40 praktische Stunden) zu absolvieren hätten.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA