Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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und Jugend

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-245/549
19.02.2008

 

 

Zu GZ. BMGFJ-92252/0002-I/B/6/2008 vom 1. Feb. 2008


Aus der Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen besteht gegen den oben angeführten Ge­setzentwurf grundsätzlich kein Einwand.

Zu Art. 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes) wird jedoch Folgendes bemerkt:

Zu Z. 1 (§ 3 Abs. 3a):

Im Einzelfall können die Grenzen für die Beurteilung der Frage, ob Umstände vorliegen, die aus medizi­nischer Sicht die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien nicht zulassen, fließend sein. Es sollte da­her sichergestellt werden, dass entsprechende Dokumentationen zu erfolgen haben. Eine derartige Doku­mentation könnte zwar durchaus kurz sein, sollte aber die wesentlichen Umstände enthalten, wenn Grenzfragen aus medizinischer Sicht vorliegen.

Zu Z. 2 (§ 3b):

Im Abs. 1 sollte die Wortfolge „oder eines Sozialbetreuungsberufs“ gestrichen werden. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum Angehörige von Sozialbetreuungsberufen generell von befristeten Einzelermächti­gungen zur Durchführung einzelner pflegerischer Tätigkeiten ausgeschlossen werden sollen.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der Praxis tatsächlich die erforderliche Anleitung, Anordnung und Kontrolle der Laien und das damit verbundene Haftungsrisiko übernehmen werden.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

Für die Landesregierung:

Dr. Liener
Landesamtsdirektor