Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (ÖAR)
Dachorganisation der
Behindertenverbände Österreichs

Dr. Christina Meierschitz · DW 119

E-Mail: meierschitz.recht@oear.or.at

 

 

 

 

 

Stellungnahme der

Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR), Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs,

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

GuKG/ÄrzteG/HBeG/GewO

BMGFJ-92252/0002-I/B/6/2008

 

Die ÖAR erlaubt sich, zu oben angeführtem Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Allgemeines

Die ÖAR begrüßt ausdrücklich die geplanten Änderungen in den oben angeführten Gesetzen und die Klarstellung, welche Tätigkeiten von Betreuern und Assistenten von behinderten und älteren Menschen vorgenommen werden dürfen, um somit die Arbeit dieser Menschen überhaupt erst legal zu ermöglichen. Vielfach hat die ÖAR darauf hingewiesen, dass das GuKG in seiner bisherigen Form, zu einer „Medizinisierung“ der Arbeit mit und für Menschen mit Behinderungen geführt hat. Dies hatte die Konsequenz, dass Dienste in der Behindertenhilfe deutlich erschwert und teilweise sogar legal unmöglich wurden. Dadurch hat das GuKG auch klar den Zielen zur Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Führung eines weitestgehend normalen Lebens widersprochen.

Mit den nun vorgelegten Bestimmungen werden die Betroffenen eher dazu befähigt, in Eigenverantwortung über ihren Körper bestimmen zu können.

 

Besonderes

Ad § 3b (1) Z 1:

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Persönliche Assistenz und Personenbetreuung auf Menschen mit Körperbehinderungen beschränkt sein soll. Es wäre daher einzufügen:

1. im Rahmen der Begleitung und Unterstützung von Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen und intellektuellen Funktionsbeeinträchtigungen sowie von sinnesbehinderten Personen, um ihnen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen,

Begründung:

Um Unklarheiten vorab zu vermeiden, ist eine klare Definition festzuschreiben, welche Personengruppen der Begleitung und Unterstützung bedürfen, damit auch wirklich der Personenkreis der Anspruchsberechtigten erfasst ist. Es ist fraglich, ob „Menschen mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen“ auch die Gruppe der blinden und hochgradig sehbehinderten Personen oder der hörbehinderten oder gehörlosen Personen umfasst. Da Seh- oder Hörbehinderungen Sinnesbehinderungen und keine Körperbehinderung darstellen, erscheint es notwendig, die Erweiterung des oben zitierten Paragrafen vorzunehmen.

 

Die ÖAR unterstützt im Übrigen die Stellungnahmen ihrer Mitgliedsorganisationen „Caritas“ und „Lebenshilfe Österreich“ zum oben angeführten Gesetz vollinhaltlich.

 

Wien, am 22.2.2008