Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

 

E-Mail: alexandra.lust@bmgfj.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-224/42-2008

22.2.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden; Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-92252/0002-I/B/6/2008

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes):

 

Zu § 3a:

1. Gemäß dem geltenden § 3 Abs 3 GuKG werden Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht berührt. Die §§ 3a und 3b Abs 1 Z 1 erfassen jedoch auch solche Tätigkeiten, die im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe erbracht werden können. Die §§ 3a und 3b Abs 1 Z 1 stehen daher im Widerspruch zum geltenden § 3 Abs 3 GuKG.

2. Insgesamt stellt sich die Frage, ob und inwieweit ein Laie in der Lage ist, die aus medizinischer Sicht erforderlichen Beurteilungen vorzunehmen. Bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme besteht etwa die Gefahr einer stillen Aspiration, die für einen Laien nicht erkennbar ist. Auch ist die Erkennbarkeit von Hautveränderungen, die auf einen Dekubitus schließen lassen, durch Laien fraglich. Dekubitus erfordert jedoch bereits in seinem Anfangsstadium eine Druckentlastung.

3. Die in den §§ 3 Abs 3a und 15 Abs 7 enthaltene Aufzählung von Tätigkeiten umfasst auch solche Tätigkeiten, die eine ausgebildete Pflegehilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringen darf.

Gemäß § 92 Abs 1 GuKG dauert die Ausbildung in der Pflegehilfe ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1.600 Stunden. Dagegen hat eine Person gemäß § 3b nur eine theoretische Ausbildung nachzuweisen, „die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I Nr 55/2005 [im Folgenden als Vereinbarung bezeichnet] entspricht“ (§ 21b Abs 1 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes). Die Wortfolge „im Wesentlichen“ lässt eine klare Bestimmung des Ausbildungsniveaus nicht zu; (derzeit) wird diese Bestimmung so verstanden, dass nicht der gesamte Ausbildungsumfang eines Heimhelfers (200 Stunden) als Förderungsvoraussetzung nachzuweisen ist.

Um eine entsprechende Qualität der von Personen gemäß § 3b GuKG erbrachten pflegerischen Leistungen sicher zu stellen und um die in der Pflege erforderlichen Qualitätsstandards einzuhalten, sollte auch für den Tätigkeitsbereich von Personen gemäß § 3b GuKG ein entsprechendes Ausbildungs- und Qualifikationsniveau vorgesehen werden, der auf die Ausbildungserfordernisse der anderen fachlichen Berufsgruppen Bedacht nimmt und sich an den in der Vereinbarung festgelegten Sozialbetreuungsberufen orientiert. So könnte etwa die Absolvierung des Basismoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ als Mindeststandard einer Ausbildung festgelegt werden; damit würde den Qualitätsanforderungen in der Durchführung pflegerischer Maßnahmen annähernd Rechnung getragen.

Vor allem bei den selbständigen Personenbetreuern ist zu befürchten, dass eine große Zahl von wenig bis überhaupt nicht qualifizierten Personen die Begleitung und Unterstützung von betreuungsbedürftigen Personen übernehmen werden.

Durch die gesetzliche Festlegung eines Ausbildungs- und Qualifikationsniveaus für Personen gemäß § 3b wird auch die für die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege entstehende Problematik wesentlich entschärft, die darin besteht, dass die betreuende Person zwar über keine Ausbildung verfügen muss und auch keinen Berufspflichten unterliegt, die Durchführungsverantwortung jedoch ausschließlich den Angehörigen des gehobenen Dienstes zugewiesen wird.

 


Zu § 3b:

1. Die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unterliegen im Rahmen der Beurteilung der Fähigkeiten von Personen gemäß § 3b Abs 1 zur Durchführung einzelner pflegerischer Tätigkeiten einer hohen Verantwortung.

Es muss davon ausgegangen werden, dass im Bereich der 24-Stunden-Betreuung ein sehr unterschiedliches Qualifikations- und Ausbildungsniveau der betreuenden Personen besteht. Die Anleitung und Anordnung einzelner pflegerischer Maßnahmen und die laufende Qualitätskontrolle und -prüfung kann daher sehr umfassend und zeitintensiv sein.

Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Kostentragung für die Qualitätssicherung gemäß § 3b Abs 3, der Haftung sowohl der betreuenden als auch der die Aufsicht führenden Person und von Sanktionen im Fall der Nichtbefolgung einer Anweisung der anordnenden Person sind jedoch nicht geregelt.

2. Da der Widerruf einer Anordnung schriftlich zu erfolgen hat, sollte auch eine erteilte Anordnung schriftlich festgehalten werden müssen.

 

2. Zu Artikel 2 (Änderung des Ärztegesetzes):

 

Zu § 50:

Auch im Zusammenhang mit der Übertragung von einzelnen Tätigkeiten auf die im Abs 1 Z 1 bis 6 angeführten Personen stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese in der Lage sind, die aus medizinischer Sicht erforderlichen Beurteilungen vorzunehmen. Auch für diese Personen sollte die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung vorgesehen werden.

 

3. Gegen die in den Artikeln 3 und 4 geplanten Änderungen des Hausbetreuungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1994 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 3 zu do Zl 20301-6/6062/24-2008

16.     E-Mail an: Abteilung 9 zu do Zl 20901-G/1/8-2008

 

zur gefl Kenntnis.